Ausserkantonaler Schulbesuch

In der Regel besuchen Schülerinnen und Schüler die Schule in ihrem Wohnkanton. In Ausnahmefällen kann ein Gesuch gestellt werden.

Volksschule

Der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch gilt nur am Wohnort. Der Kanton Zürich kennt keine freie Schulwahl. Der Besuch einer Schule in einem anderen Kanton ist deshalb in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme bildet unter anderem die ausserkantonale Schulung im Rahmen der Sportförderung. Die Bewilligung dazu erteilt für die öffentliche Schule grundsätzlich das Volksschulamt. Ein positiver Aufnahmeentscheid einer ausserkantonalen Sportschule begründet dabei noch keinen Rechtsanspruch auf eine Kostengutsprache. Auch die Erklärung der Zahlungsbereitschaft seitens des Kantons Zürich für eine Schule in den Anhängen der interkantonalen Vereinbarungen HBV und RSA führen nicht automatisch zu einer verpflichtenden Übernahme der Schulgeldkosten durch den Kanton oder die Gemeinden. Vielmehr muss ein Sporttalent die gleichen sportlichen Aufnahmebedingungen erfüllen, die an Bewerberinnen und Bewerber einer öffentlichen Sportschule im Kanton Zürich gestellt werden. Durch einen ausserkantonalen Schulbesuch dürfen die bewusst strengen Selektionskriterien der innerkantonalen Sportschulen nicht umgangen werden. Über die sportliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten befindet eine Kommission des Volksschulamtes.

Sekundarstufe II

Schülerinnen und Schüler, die im Kanton Zürich wohnen, besuchen auf der Sekundarstufe II grundsätzlich die Schule im Kanton Zürich. Der Besuch einer Schule in einem anderen Kanton ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wann ist ein ausserkantonaler Schulbesuch möglich?

Die Auszubildenden oder deren Eltern kontaktieren direkt die ausserkantonale Schule, um abzuklären, ob ein Besuch dieser Schule möglich ist. Sollte dies der Fall sein, nehmen sie mit dem Mittelschul- und Berufsbildungssamt des Kantons Zürich Kontakt auf.

Mögliche Gründe für einen ausserkantonalen Schulbesuch können sein:

  • Die Schülerin bzw. der Schüler möchte ein Bildungsangebot nutzen, das im Kanton Zürich nicht angeboten wird und für das der Kanton Zürich Zahlungsbereitschaft gemäss einem interkantonalen Schulabkommen erklärt hat.
  • Berufsmaturität nach der Lehre (BM 2): Der Wohnsitz oder der Arbeitsort der Schülerin oder des Schülers befindet sich im Standortkanton der Schule, der stipendienrechtliche Wohnsitz liegt jedoch im Kanton Zürich.
  • Einwohner einiger Zürcher Gemeinden können die Schule im Kanton Schaffhausen besuchen im Rahmen des Abkommens für das Grenzgebiet der Kantone Zürich und Schaffhausen.

Gesuch um Schulgeldübernahme stellen

Bei ausserkantonalen Schulbesuchen stellen sich die Kantone die Schulgelder gegenseitig in Rechnung. Deshalb muss der Wohnsitzkanton je nach Fall vorher eine Kostengutsprache erteilen. Der Kanton entscheidet im Einzelfall, ob er die Kosten übernimmt oder nicht. Für eine Kostenübernahme müssen neben den Aufnahmebedingungen des Schulortkantons auch jene des Kantons Zürich erfüllt sein.

Voraussetzungen für ein Gesuch sind:

  • Der Stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Zürich ist nachgewiesen.
  • Der ausserkantonale Bildungsgang führt zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss.
  • Der ausserkantonale Bildungsgang ist öffentlich oder erfüllt besondere Aufgaben (z.B. Schulen mit dem Swiss Olympic Label).

Ein Gesuch muss spätestens 3 Monate vor dem Beginn eines Schuljahres eingereicht werden.

Verweigert der Wohnsitzkanton die Kostengutsprache, muss das Schulgeld von den Eltern, der Schülerin bzw. dem Schüler oder von Dritten bezahlt werden.
 

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