Schweizer Grundstücke gelten bei ausländischen Personen als sichere und wertbeständige Vermögensanlagen und sind besonders begehrt. Um einer Überfremdung des einheimischen Bodens entgegenzuwirken, sind die Erwerbsmöglichkeiten von Grundstücken durch ausländische Personen von Gesetzes wegen eingeschränkt.
Lex Koller
Beschränkungen des Grundstückerwerbs durch ausländische Personen sind im Bewilligungsgesetz und in der Bewilligungsverordnung geregelt. Die umgangssprachliche Bezeichnung Lex Koller ist auf alt Bundesrat Arnold Koller zurückzuführen. Im Gesetz ist als Grundsatz festgelegt, dass Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bedürfen.
Staatsangehörige der EU- und EFTA gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz haben. In diesem Fall sind sie befugt, in der Schweiz uneingeschränkt Grundstücke zu erwerben.
Angehörige aus Drittstaaten gelten nach dem Gesetz als Personen im Ausland. Sie sind jedoch befugt, bewilligungsfrei eine Wohnliegenschaft zu erwerben, wenn sie diese selbst am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes bewohnen.
Angehörige der EU- und EFTA sowie von Drittstaaten, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen, werden den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt und unterliegen beim Erwerb von Grundstücken keiner Einschränkung. Die Niederlassungsbewilligung C setzt jedoch einen rechtmässigen Wohnsitz im Sinne der Ausländergesetzgebung voraus.
Juristische Personen, vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz im Ausland unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Haben sie Sitz in der Schweiz, muss eine Beherrschung durch Personen im Ausland nachweislich ausgeschlossen sein.
Wohnsitznachweis
Für die Feststellung des Wohnsitzes in der Schweiz genügt nicht nur die fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, sondern der Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes. Anhaltspunkte sind beispielsweise das familiäre Zusammenleben, die Immatrikulation eines Fahrzeugs, die volle Steuerpflicht oder die regelmässige Mitwirkung in einem Schweizer Verein.
Geschäftsliegenschaften
Der Erwerb von Grundstücken, die ausschliesslich als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkerbetriebs oder eines freien Berufes dienen, unterliegt keiner Einschränkung. Ausländische Staatsangehörige, juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit auch ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz können solche Grundstücke bewilligungsfrei erwerben.
Verfahren
Beim Erwerb eines Grundstücks prüft das Grundbuchamt stets, ob der Erwerber nach Gesetz dazu berechtigt ist. Ist die Berechtigung nicht offensichtlich gegeben, verweist das Grundbuchamt den Gesuchsteller an die Bewilligungsbehörde. Bewilligungsbehörde ist im Kanton Zürich der Bezirksrat, der für den Bezirk, indem das zu erwerbende Grundstück liegt, zuständig ist. Der Bezirksrat prüft den Sachverhalt und stellt die Nichtbewilligungspflicht fest oder erteilt die Bewilligung, sofern ein Bewilligungsgrund vorliegt. Ist beides nicht gegeben, weist er das Gesuch ab. Besonders bei juristischen Personen und bei vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit ist die Zulässigkeit des Erwerbs meistens nicht offensichtlich gegeben. Daher werden diese Gesuchsteller regelmässig an die Bewilligungsbehörde verwiesen.
Aufsichtsbehörden
Stellt die Bewilligungsbehörde die Nichtbewilligungspflicht fest oder erteilt sie die Bewilligung, geht der Entscheid zur weiteren Prüfung an die kantonale Aufsichtsbehörde und von dieser weiter an die Aufsichtsbehörde des Bundes. Aufsichtsbehörde ist im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit und im Bund das Bundesamt für Justiz. Beide Instanzen sind beschwerdeberechtigt und können gegen den Entscheid der Bewilligungsbehörde beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs erheben.
Merkblatt und Auskünfte
Das Bundesamt für Justiz hat ein Merkblatt zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland veröffentlicht.
Das Amt für Wirtschaft erteilt telefonische Auskünfte: 043 259 30 30
Bezirksräte im Kanton Zürich
Informationen zu den Bezirksräten finden Sie hier:
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Telefon
Montag bis Freitag
8 bis 12 Uhr
13.30 bis 17 Uhr
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen