Sexuelle Belästigung

Diskriminierendes Verhalten wie Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist strafbar. Hier finden Sie Informationen zu Formen von Sexueller Belästigung, Präventionsmassnahmen und der Vorgehensweise bei einem Vorfall.

Das Wichtigste in einfacher Sprache

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten.

Das sagt das Gleichstellungsgesetz.

Ihr Chef oder Ihre Chefin muss alle Mitarbeitenden vor Sexueller Belästigung schützen. 

Was ist sexuelle Belästigung?

Belästigung ist das unangenehme Gefühl, wenn dir jemand zu nahe kommt. Das können viele Sachen sein.

Zum Beispiel:

  • Eine Person berührt oder küsst dich, obwohl du das nicht willst.
  • Eine Person macht abwertende Witze oder Bemerkungen über dich als Frau oder dich als Mann.

Wichtig: Was du fühlst, stimmt! Wenn es für dich unangenehm ist, muss die andere Person aufhören.

Was kannst du tun?

  • Sag Nein! 
  • Schreib alles auf, was passiert ist. Mach Screenshots von sms auf dem Handy. 
  • Erzähl einer Vertrauensperson, deinem Chef oder deiner Chefin davon.
  • Willst du das nicht: Ruf uns an, wir helfen dir!

Wir helfen Ihnen

Hast du Fragen? 

Wurdest du belästigt? 

Du kannst uns anrufen.  

Das ist die Telefonnummer: 043 259 25 72

Schutz vor Belästigung

Ein belästigungsfreies und respektvolles Umfeld ist nicht nur Teil einer motivierenden und produktiven Arbeitskultur. Arbeitgebende sind im Rahmen der Fürsorgepflicht und des Gleichstellungsgesetzes dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor diskriminierendem Verhalten durch sexuelle Belästigung zu schützen. 

Was ist belästigend?

Als Sexuelle Belästigung gilt jegliches Verhalten sexueller Natur oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Menschen am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Es handelt sich um unerwünschte Annäherungs- sowie Abwertungsversuche in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von Betroffenen als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden. 

Welche Handlungen als belästigend empfunden werden, ist subjektiv und wird von Menschen unterschiedlich wahrgenommen. 

Dennoch gibt es Verhalten, welches am Arbeitsplatz nicht toleriert werden kann:

  • Abwertende oder sexistische Bemerkungen über das Äussere einer Person, über sexuelle Merkmale, sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität von Mitarbeitenden
  • Unerwünschte Annäherungsversuche und Körperkontakt
  • Unerwünschte Mails, Briefe, Telefone mit abwertenden oder obszönen Witzen, Sprüchen, Bildern etc. 
  • Ausüben von Druck, um sexuelle Gefallen zu erhalten, oft unter Versprechen von beruflichen Vorteilen oder Androhung von Nachteilen
  • Versenden, Herumzeigen oder Aufhängen von sexistischen oder pornografischen Inhalten (Mails, Kalender, Sprüche, Bilder, etc.) 
  • Jegliches sexualisierte Verhalten, dass zur Folge hat, dass die betroffene Person sich bedroht, erniedrigt oder belästigt fühlt, ihre Arbeitsleistungen beeinträchtigt sind, ihre Anstellung gefährdet ist oder am Arbeitsplatz eine unangenehme oder einschüchternde Atmosphäre entsteht 
  • (Sexuelle Übergriffe, Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sind strafrechtlich relevant und liegen nicht mehr im Bereich des GlGs)

Kundschaft und Lieferunternehmen gehören auch dazu

Belästigungen können im gesamten Arbeitsbereich stattfinden, also auch in der Cafeteria, im Kopierraum, auf Geschäftsreisen oder an Personalanlässen. Neben den Mitarbeitenden sind dabei auch Angestellte von Lieferunternehmen, von Firmen in Partnerschaft oder die Kundschaft des Unternehmens in der Pflicht, sich professionell und respektvoll zu verhalten. 

Ausnützen von Machtverhältnissen

Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ist ein Ausdruck von Respektlosigkeit gegenüber der anderen Person und bedeutet einen krassen Vertrauensbruch. Sie dient dazu, eine Machtstellung zu stärken. Besonders hierarchische Arbeitsplätze sind anfällig für Sexuelle Belästigung, denn Hierarchien etablieren Abhängigkeitsverhältnisse, die ausgenutzt werden können. Es ist daher wichtig, von Seiten der Unternehmensleitung klare Zeichen zu senden und aktiv eine respektvolle Arbeitskultur vorzuleben. 

Sexuelle Belästigung verhindern

Sexuelle Belästigung lässt sich am effektivsten mit präventiven Massnahmen bekämpfen. Diese umfassen:

  • eine klare Kommunikation über nicht geduldetes Verhalten
  • allen zugängliche Merkblätter
  • Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte
  • eine Ansprechperson für Betroffene 
  • ein klares Vorgehen und Sanktionen bei Vorfällen

Die Umsetzung dieser Massnahmen liegt in der Verantwortung der Arbeitgebenden. 

Ressourcen zur Sensibilisierung und Schulung

Das Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) steht Ihnen gratis zur Verfügung. Sie können hier die einzelnen Bestandteile anschauen oder direkt herunterladen, auf Ihre Arbeitsumgebung und Unternehmen anpassen und zu Sensibilisierungs- und Schulungszwecken verwenden.  

E-Learning

Das E-Learning dient als Einführung in die Prinzipien eines belästigungsfreien Arbeitsplatzes. Es enthält Grundlagen zum besseren Verständnis von Sexueller Belästigung und Erklärungen der rechtlichen Grundlagen und Pflichten von Vorgesetzten. Das E-Learning klärt auf über die Folgen von Sexueller Belästigung für Betroffene wie Belästigende. Ihre Mitarbeitenden lernen, nicht akzeptable Situationen besser zu erkennen, wissen und wie sie sich als betroffene oder bezeugende Person verhalten können. 

Wir empfehlen das E-Learning allen Mitarbeitenden beim Einstieg in eine neue Arbeitsumgebung. 

Video: Prävention von Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Das Video klärt über verschiedene Formen von belästigendem Verhalten auf. Mit einer Kurierfahrerin erleben Sie als Aussenstehende Situationen, die am Arbeitsplatz nicht toleriert werden können und lernen so Belästigungen besser zu erkennen. 

Videostill aus dem Video der SKG zur Prävention von Sexueller Belästigung
Was ist sexuelle und sexistische Belästigung. Welche Äusserungen und Handlungen sind gesetzlich verboten? Das Video klärt auf?

Video: Pflichten von Arbeitgebenden 

Das Video informiert über die Pflichten, die Vorgesetzte bei der Prävention von Sexueller Belästigung haben und zu welchem Zeitpunkt sie eingreifen müssen. Es ist wichtig, dass Mitarbeitende bei einem Vorfall eine Anlaufstelle haben und Gehör bekommen. 

Videostill aus dem Video der SKG zu den Pflichten von Arbeitgebenden zur Prävention von Sexueller Belästigung
Prävention von Sexueller Belästigung fällt in den Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzen.

Informationsblätter 

Die Merkblätter und Informationen beinhalten wichtige Grundlagen zur Klärung der Verantwortung und Rollen für die Unternehmensleitung, die Angestellten der Personalabteilung und Mitarbeitende, die zur Prävention von Sexueller Belästigung notwendig sind. Sie klären auf über inakzeptables Verhalten und zeigen Handlungsmöglichkeiten auf. 

Sie können die Merkblätter selbst anpassen und mit Ihrem internen Reglement ergänzen. 

Präventions-Kit für einen belästigungsfreien Arbeitsplatz
Informationsblatt zur Prävention von Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Quelle: SKG 2020

Plakate

Wie verhalte ich mich als betroffene Person? Was tue ich Bezeugende? Und kann ich auch die belästigende Person sein? Die Plakate sensibilisieren Mitarbeitende illustrativ für kritische Situationen, fordern involvierte Personen zum Handlen auf und klären damit Fragen, die bei Mitarbeitenden mit Hemmungen verbunden sein können. 

Vorgehen bei sexueller Belästigung

Was tun als betroffene Person?

Liegt ein Fall von sexueller Belästigung vor, ist es wichtig, schnell zu handeln und die vorgesetzte Person oder eine Vertrauensperson einzubinden. 

Anleitung

  1. Abklären

    Wurden Sie sexuell belästigt?

    Haben Sie am Arbeitsplatz  eine unangenehme Situation erlebt, in der Sie ungewünscht angefasst wurden, wo Sie sich zweideutige Sprüche anhören mussten oder Sie unerwünscht mit pornografischem Material in Berührung kamen? Wenn Sie das bejahen können, dann wurden Sie sexuell belästigt. 

    Es ist dabei nicht relevant, aus welchem Grund Sie die Person belästigt hat (z.B. ob sie es «nicht so gemeint hat»), sondern nur, ob Sie das Verhalten als belästigend empfinden.

    Kommunizieren Sie der Person, dass Sie dieses Verhalten nicht wünschen und es grenzüberschreitend und nicht akzeptabel ist. 

    Wenn Sie belästigendes Verhalten beobachtet haben, zeigen Sie Solidarität. Unterstützen Sie betroffene Person und greifen Sie ein. So zeigen Sie auch anderen Mitarbeitenden, dass Grenzüberschreitungen nicht geduldet werden. 

  2. Protokoll führen

    Sichern Sie Beweise und suchen Sie Personen, die das Vorgefallene bezeugen können

    Protokollieren Sie alle Vorkommnisse und sammeln Sie Beweismaterial wie SMS, Whatsapp-Nachrichten, Mails oder Bilder. Merken Sie sich Personen, welche die Vorfälle bezeugen können und fragen Sie sie, ob sie Ihre Beobachtungen bestätigen würden. 

  3. Ansprechpersonen aufsuchen

    Kontaktieren Sie Ihre Vertrauensperson, Ihre Personalfachperson oder vorgesetzte Person

    Wenden Sie sich mit Ihrem Protokoll an die zuständige HR-Fachperson, Ihre Vertrauensperson oder an die vorgesetzte Person. Vorgesetzte und HR-Fachpersonen sind bei Fällen von Sexueller Belästigung in der Pflicht, Massnahmen zu ergreifen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie das möchten, wenden Sie sich zuerst an die interne Vertrauensperson. Sollte es keine interne Anlaufstelle geben, wenden Sie sich an eine Fachstelle. Vertrauenspersonen und Fachstellen handeln nur auf Ihren Wunsch hin. 

  4. Fachstellen kontaktieren

    Wenden Sie sich an eine Fach- oder Anlaufstelle

    Finden Sie am Arbeitsplatz keine Unterstützung oder sind Sie unsicher, wen Sie kontaktieren können? Dann wenden Sie sich an eine Fach- oder Anlaufstelle.

  5. Schlichtungsstelle aufsuchen

    Kontaktieren Sie die kantonale Schlichtungsstelle

    Kann am Arbeitsplatz keine angemessene Lösung gefunden werden, können Sie sich mit Ihrer Dokumentation an die kantonale Schlichtungsstelle wenden. Die Stelle hat als Ziel, mit den Arbeitgebenden eine einvernehmliche Regelung des Streitfalles zu finden, damit ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann. Ein Verfahren ist kostenlos. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Schlichtungsstelle. 

Was tun als Vertrauensperson?

Sie sind Vertrauensperson für belästigte Personen an Ihrem Arbeitsplatz? Unser Leitfaden hilft Ihnen dabei, angemessen vorzugehen.

Was tun als verursachende Person?

Werden Vorwürfe wegen sexueller Belästigung angebracht, sind diese in jedem Fall ernst zu nehmen und abzuklären. Auch wenn keine Absicht vorliegt, entscheidet in diesem Kontext die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person. Folglich muss die verursachende Person das als belästigend empfundene Verhalten sofort stoppen. Wenn das Verhalten andauert, ist die vorgesetzte Person gesetzlich dazu verpflichtet, Massnahmen einzuleiten, um ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu aufrecht zu erhalten.

Sexismus in der Werbung

Sexistische Werbung spielt bewusst mit Zweideutigkeiten und verletzt die Würde von Menschen mit dem Ziel, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu vermarkten. Häufig hat das beworbene Produkt keinen offensichtlichen Zusammenhang mit der sexistischen Komponente der Werbung. Sexistische Werbung stilisiert, objektiviert, stellt sexuelle Gewalt als lustvoll dar oder spielt mit erniedrigenden Geschlechterklischees. Werbetreibende, welche sexistische Werbung betreiben, können auf Auftrag hin von der Lauterkeitskommission geprüft und gegebenenfalls abgemahnt werden.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Fachstelle Gleichstellung

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Neumühlequai 10
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gleichstellung@ji.zh.ch

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Susanne Nef, Leiterin Fachstelle Gleichstellung

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susanne.nef@ji.zh.ch

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