Informationen zur Bewilligungspflicht und zu den gesetzlichen Vorgaben.
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Tombolas und Lottos
Tombolas und Lottos sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die Summe aller Einsätze maximal CHF 50'000.00 beträgt.
Tombolas und Lottos sind bewilligungspflichtig, wenn die Summe aller Einsätze mehr als CHF 20'000.00 beträgt. Die Gesuche sind spätestens 30 Tage vor der Durchführung einzureichen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Tombolas und Lottos an Unterhaltungsanlässen dürfen von juristischen Personen nach schweizerischem Recht veranstaltet werden. Also von Aktiengesellschaften, GmbHs, Kommandit-Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit Handelsregistereintrag oder von Vereinen.
Der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne muss mindestens 50 % der Tombola-Lossumme (Maximalzahl Lose mal Preis pro Los) oder der Lottosumme (Maximalzahl Lottokarten mal Preis pro Lottokarte) entsprechen. Die Gewinne müssen Sachpreise sein und gemäss durchschnittlichem Detailhandelspreis zum Zeitpunkt der Durchführung der Tombola oder des Lottos bewertet werden.
Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Veranstalterinnen und Veranstalter, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
Die Durchführungskosten der Tombola oder des Lottos müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen. Die Organisation oder Durchführung darf nur an Dritte ausgelagert werden, wenn diese daraus keinen Gewinn erzielen.
Die zivil- und strafrechtliche Haftung bleibt bei der verantwortlichen Vertretung der die Tombola oder das Lotto veranstaltenden juristischen Person. Dasselbe gilt für die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen.
Der Verkauf der Lose oder Lottokarten ist nur am Unterhaltungsanlass zulässig.
Bewilligungspflichtige Lottos und Tombolas dürfen nicht vor Erhalt der Bewilligung ausgeschrieben, beworben oder angekündigt werden.
Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung der Tombolas und Lottos. Sie haben unentgeltlich Zutritt und können Massnahmen treffen. Sie können für die Aufsicht gemäss kommunalen Erlassen Gebühren von den Veranstalterinnen und Veranstaltern erheben.
Die bewilligungsbefreiten Tombolas oder Lottos müssen mindestens 14 Tage im Voraus der Gemeinde am Ort der Durchführung angekündigt werden. Die gesetzlichen Vorgaben und Strafbestimmungen gelten auch ohne Bewilligungspflicht.
Innert dreier Monate nach der Durchführung der bewilligten Tombolas und Lottos ist der Sicherheitsdirektion, Gewerbebewilligungen, ein Bericht mit der Abrechnung über das Spiel, den Angaben über den Spielverlauf und der Angabe über die Verwendung der Erträge zuzustellen.
Für die Tombolas und Lottos an Unterhaltungsanlässen gelten die folgenden rechtlichen Grundlagen:
- Bundesgesetz über die Geldspiele (BGS), insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 2, 41, 71 – 75, 129, 131
- Verordnung über die Geldspiele (VGS), insbesondere Art. 40, 76, 77, 79
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS), insbesondere §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15
- Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) § 3
Gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung über die Geldspiele (VGS) gelten die Artikel 32, 33, 34 Absätze 3-7 sowie die Artikel 37-40 BGS nicht für Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe der Einsätze CHF 50'000.00 beträgt.
In § 3 EG BGS wird den Gemeinden die Aufsicht übertragen sowie die Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS und der unentgeltliche Zutritt zu den Spielveranstaltungen ermöglicht.
Die Links zu den relevanten Gesetzen und Verordnungen finden Sie unten auf der Webseite.
Übertretungen gemäss Artikel 131 des Geldspielgesetzes werden mit Bussen bis CHF 500'000.00 bestraft, solche gemäss § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele mit Busse bis zu CHF 50'000.00.
Veranstalterinnen oder Veranstaltern kann die Durchführung von Tombolas und Lottos für ein bis drei Jahren untersagt werden, wenn diese Vorschriften missachten, vollstreckbare Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde nicht befolgen. Oder wenn diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.
Lokale Sportwetten
Lokale Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses. Sie werden nach dem Totalisatorprinzip durchgeführt.
Lokale Sportwetten sind bewilligungspflichtig. Das Bewilligungsgesuch ist 30 Tage vor der Durchführung einzureichen. Die Wetten dürfen nur von juristischen Personen nach schweizerischem Recht durchgeführt werden. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung leisten.
Die oben für die Tombolas und Lottos aufgeführten Regeln gelten sinngemäss auch für Sportwetten.
Für lokale Sportwetten gelten die folgenden Höchstbeträge:
- CHF 200.00 für einen einzelnen Einsatz
- CHF 200'000.00 für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag
Pro Veranstalterin oder Veranstalter und Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal 10 Tagen sowie für maximal 10 Sportereignisse pro Tag bewilligt.
Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.
Weiterführende Informationen
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