Gastwirtschaftsbetriebe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf benötigen ein Patent.
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Grundzüge
- Das Gastgewerbegesetz (GGG) sieht eine Patentpflicht für Gastwirtschaften und für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf (§ 2 GGG) vor. Die Patente sind in persönlicher und örtlicher Hinsicht beschränkt (vgl. §§ 7 f. GGG).
- Von der Patentpflicht (§ 3 GGG) sind ausgenommen z.B. Pensionen mit höchstens zehn Gästen (lit. a), alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens 10 Steh- oder Sitzplätzen (lit. e) und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften (lit. f).
- Das Patent für eine Gastwirtschaft kann mit oder ohne Alkoholausschank ausgestellt werden (§ 11 GGG).
- Gastwirtschaften müssen grundsätzlich von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen sein (§ 15 Abs. 1 GGG).
Vollzug und Aufsicht
Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen sowie für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (§ 5 GGG). Aufsichtsbehörde ist die Volkswirtschaftsdirektion (§ 4 lit. a GGG, § 1 GGV).
Rechtsauskunft
Gemeinden
Private
Private wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde.
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