Arbeitssicherheits­system

Die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 stellt sicher, dass der Betrieb seine Verantwortung bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wahrnimmt, kostspielige Ausfallstunden infolge Unfall und Krankheit reduziert werden und ein aktiver Beitrag in der Unfallprävention geleistet wird.

Verordnung VUV

Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für die Sicherheit erforderlich ist.

Die Richtlinie 6508 (auch ASA-Richtlinie genannt, ASA ist die Abkürzung für «Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit») der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) konkretisiert die Beizugspflicht und die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes. Sie verändert nicht den Geltungsbereich der VUV. 

EKAS Richtlinie 6508

Worum geht es bei der ASA-Richtlinie?

Ziel dieser Richtlinie ist es, unter Beizug von Spezialisten die Anzahl und die Schwere der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten in allen Bereichen der Schweiz deutlich und nachhaltig zu reduzieren. Damit wird menschliches Leid vermindert und es können betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten eingespart werden.

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung der ASA-Richtlinie?

Die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt bei den Arbeitgebenden, welche sie unter keinen Umständen abgeben können. Ihre Pflichten betreffen grundsätzlich die Organisation, Schulung und Kommunikation sowie die Arbeitsplatzgestaltung. Normalerweise übertragen die Arbeitgebenden bestimmte Aufgaben an die Arbeitnehmenden, zum Beispiel an Sicherheitsbeauftrage oder Linienvorgesetzte. Diese tragen die fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeiten in diesem Bereich. Die Arbeitnehmenden tragen schlussendlich die Verantwortung für die persönliche Ausführung der betrieblichen Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Für wen gilt die ASA-Richtlinie?

Grundsätzlich gilt die EKAS Richtlinie 6508 für alle Betriebe in der Schweiz. Die Verwaltungen und die Betriebe der öffentlichen Hand gehören auch dazu.

Wie können die Betriebe die ASA-Richtlinie erfüllen?

Je nach Gefahrenpotenzial in einem Betrieb sind unterschiedliche Aktivitäten notwendig:

Tabelle über die Beizugspflicht von Spezialisten der Arbeitssicherheit in vier Gefährdungsgruppen eingeteilt. In der Gruppe 3.1 sind Betriebe mit besonderen Gefährdungen die 10 oder mehre Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Organisation ist nachzuweisen. In der 3.2 sind Betriebe mit besonderen Gefährdungen die weniger als 10 Arbeitnehmende beschäftigen. Die Massnahmen sind mit einfachen Mitteln nachzuweisen. In der Gruppe 3.1 und 3.2 besteht Beizugspflicht. In der Gruppe 3.3 sind Betriebe die keine besonderen Gefährdungen aufweisen und 50 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Organisation ist nach zuweisen. In der Gruppe 3.4 sind Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmenden.  Diese haben die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3 - 10 VUV zu erfüllen.  In der Gruppe 3.3 und 3.4 ist der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit freiwillig.
EKAS-Einstufung der Betriebe nach Gefährdungspotenzial.
Tabelle über die Beizugspflicht von Spezialisten der Arbeitssicherheit in vier Gefährdungsgruppen eingeteilt. In der Gruppe 3.1 sind Betriebe mit besonderen Gefährdungen die 10 oder mehre Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Organisation ist nachzuweisen. In der 3.2 sind Betriebe mit besonderen Gefährdungen die weniger als 10 Arbeitnehmende beschäftigen. Die Massnahmen sind mit einfachen Mitteln nachzuweisen. In der Gruppe 3.1 und 3.2 besteht Beizugspflicht. In der Gruppe 3.3 sind Betriebe die keine besonderen Gefährdungen aufweisen und 50 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Organisation ist nach zuweisen. In der Gruppe 3.4 sind Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmenden.  Diese haben die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3 - 10 VUV zu erfüllen.  In der Gruppe 3.3 und 3.4 ist der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit freiwillig.
EKAS-Einstufung der Betriebe nach Gefährdungspotenzial. Quelle: EKAS-Richtlinie Nr. 6508 vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2022)

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat

Adresse

Vulkanstrasse 106
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 91 00


Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

arbeitsinspektorat@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen

E-Mail
kommunikation.awi@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: