An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe grundsätzlich geschlossen zu halten. Doch es gibt im kantonalen Recht verschiedene Ausnahmen.
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Grundzüge
Die Ladenöffnungszeiten werden grundsätzlich im kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) und in der dazugehörigen Verordnung (VRLG) geregelt. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe auf Bahnhofgebiet. Diese Ausnahme hat der Bundesgesetzgeber in Art. 39. des Eisenbahngesetzes (EBG) vorgesehen.
Öffentliche Ruhetage
- An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe grundsätzlich geschlossen zu halten (§ 5 Abs. 1 RLG).
- Allerdings gibt es im kantonalen Recht verschiedene Ausnahmen wie z.B. Zentren des öffentlichen Verkehrs,
Apotheken, Milchgeschäfte, Bäckereien, Blumengeschäfte, Kioske und Kleinläden (§ 5 Abs. 2 RLG, § 3 VRLG). - Die Gemeinden können überdies vier öffentliche Ruhetage (bzw. Sonntage) bezeichnen, an denen die Läden öffnen und Arbeitnehmende ohne Ausnahmebewilligung beschäftigen dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 RLG, Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes [ArG]). Die Gemeinden müssen jedoch die Sonntage für das ganze Gemeindegebiet einheitlich regeln und dürfen dies nicht den einzelnen Geschäften überlassen (vgl. Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen 1 und 2, S. 019-2).
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden grundsätzlich untersagt (Art. 18 ff. ArG). Doch es gibt Ausnahmen z.B. für Bahnhöfe bzw. Zentren des öffentlichen Verkehrs und Flughäfen (Art. 27 Abs. 1ter ArG) sowie für Betriebe für Reisende (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz).
Nachtarbeitsverbot
Die Läden der Detailhandelsbetriebe können grundsätzlich von Montag bis Samstag ohne zeitliche Beschränkung offen sein (§ 4 RLG). Allerdings ist das
Nachtarbeitsverbot zu beachten (Art. 16 ArG), d.h. zwischen 23 Uhr und 6 Uhr können grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden.
Vollzug und Aufsicht
- Für den Vollzug des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes sind die Gemeinden zuständig. Aufsichtsbehörde ist die kantonale Volkswirtschaftsdirektion (§ 7 Abs. 1 RLG).
- Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit ist das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich (AWI) zuständig.
- Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit ist das Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig (SECO; Art. 41 Abs. 1 und 19 Abs. 4 ArG).
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