Die Blauzungenkrankheit ist eine durch stechende Insekten übertragene Virusinfektion, für die alle Wiederkäuer und Kameliden empfänglich sind. Hier finden Sie Informationen über die aktuelle Lage in der Schweiz und was das für Tierhaltende bedeutet.
Vektorfreie Periode
und was das bedeutet
Mit der Verordnung über die Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) die Schweiz per 1. Dezember 2024 als vektorfrei deklariert.
Während der vektorfreien Periode kann der Kantonstierarzt sämtliche Sperrmassnahmen aufheben. Daher werden im ganzen Kanton Zürich sämtliche angeordneten Massnahmen infolge einer Infektion mit der Blauzungenkrankheit auf den betroffenen Tierhaltungen per 1. Dezember 2024 aufgehoben. Die Tierhaltungen werden schriftlich darüber informiert.
Trotz Aufhebung aller Massnahmen sollte das Insektenmanagement im Stall fortgeführt werden, da sich die Gnitzen in den warmen Stallungen nach wie vor vermehren und so das Virus innerhalb der Tierhaltung weiterverbreiten können.
Die vektorfreie Periode ist international nicht anerkannt und kann daher für allfällige Exporterleichterungen nicht geltend gemacht werden.
Die Krankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Symptome der Krankheit:
- Erhöhte Körpertemperatur bis Fieber
- Apathie
- Absonderung von der Herde
- Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge
- zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten
- schaumiger Speichelfluss
- Rötung des Kronsaums an den Klauen
- Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten
- Aborte bei tragenden Tieren
Die Krankheit verläuft bei Schafen mit den deutlichsten Symptomen. Dies gilt sowohl für BTV-8 als auch für BTV-3. Generell führt BTV-3 bei allen empfänglichen Tieren zu deutlicheren Krankheitsanzeichen als BTV-8.
Aktuelle Lage in Europa und in der Schweiz
Im September 2023 wurde in den Niederlanden BTV-3 nachgewiesen und verbreitete sich von dort aus weiter. Bereits im Oktober 2023 trat der erste Ausbruch in Deutschland in einer Schafhaltung in Nordrhein-Westfalen auf. Im August 2024 wurden erste Fälle im Norden Frankreichs und in dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg nachgewiesen. Das Risiko einer natürlichen Ausbreitung durch Vektoren in die Schweiz erhöhte sich dadurch massiv. Am 30. August 2024 wurde der erste Fall in Schweizer Tierhaltungen in den Kantonen Solothurn und Jura nachgewiesen. Damit gilt die ganze Schweiz als BTV-3-Zone.
Bis zum Ausbruch 2023 in den Niederlanden trat BTV-3 in Europa nur in Süditalien auf.
BTV-8
Die Schweiz gilt seit 2017 als BTV-8-Zone. Zwischen 2020 und den aktuell nachgewiesenen Fällen wurde kein Ausbruch von BTV-8 nachgewiesen. Die Schweiz hatte im Juli 2024 daher die besonderen Schutzbestimmungen aufgehoben und den Status «frei» beantragt. Dieser Prozess ist mit den aktuellen Seuchenfällen hinfällig. Die BTV-8-Zone bleibt in der ganzen Schweiz bestehen.
Vektorfreie Periode
Per 1. Dezember 2024 gilt die Schweiz als vektorfrei, weshalb keine Sperrmassnahmen in Folge einer BTV-Infektion mehr angeordnet oder aufrechterhalten werden. Der Tierverkehr innerhalb der Schweiz kann wieder uneingeschränkt stattfinden. Die vektorfreie Periode ist international nicht anerkannt und kann daher für allfällige Exporterleichterungen nicht geltend gemacht werden.
Prävention und Impfung
Gegen BTV-8 ist bereits ein zugelassener Impfstoff in der Schweiz erhältlich. Die Anwendung nicht zugelassener BTV-3-Impfstoffe ist gestützt auf die Allgemeinverfügung des BLV neu zulässig. Die erhältlichen Impfstoffe bieten allerdings keinen Schutz vor einer Infektion. Das Virus kann weiterverbreitet werden. Die Impfung vermag die klinischen Symptome und die Abgänge zu reduzieren. Das BLV hat in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Schweizer Tierärzte eine Impfempfehlung publiziert und sich für eine Impfung Anfang 2025 ausgesprochen.
Um den eigenen Tierbestand zu schützen, bieten wichtige Präventionsmassnahme einen guten Schutz der Tiere vor den Stechmücken.
Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:
- der Schwarm- und Stechaktivität der Mücken angepasstes Weiden
- Nutzung physikalischer Schutzeinrichtungen (vor Mücken geschützte Aufstallung)
- Einsatz chemischer Abwehrmittel
- Ausfindigmachen und Zerstören der Brutplätze
- Vektorgeschützte Unterbringung der Tiere
Das BLV bietet Unterstützung in Form einer Technischen Weisung über den Schutz von Tieren vor Vektoren (siehe Merkblätter & Downloads).
Tierverkehr
Die ganze Schweiz gilt als BTV-3-Zone und BTV-8-Zone. Innerhalb der Schweiz gelten damit grundsätzlich keine Restriktionen für den Tierverkehr. Wird BTV im eigenen Bestand festgestellt, wird dieser einer einfachen Sperre 1. Grades unterstellt und Massnahmen zur Bekämpfung angeordnet. Die Schlachtung von Tieren ist weiterhin möglich. Auf Antrag können auch klinisch gesunde Tiere in andere Tierhaltungen abgegeben werden. Es bedarf hierfür eines roten Begleitdokuments aufgrund der geltenden seuchenpolizeilichen Massnahmen. Dieses Dokument muss beim Veterinärdienst mit folgenden Angaben bestellt werden:
- Anzahl Tiere inklusive Ohrmarkennummer
- Bestimmungsbetrieb
- Datum des Transports
Dem Antrag ist eine tierärztliche Bestätigung beizulegen, dass die Tiere gesund sind. Alternativ kann die zuständige Tierarztpraxis dies auch direkt per Mail beim Veterinäramt bestätigen. Dies ist nur für das Verstellen von Tieren in andere Tierhaltungen nötig.
Das Einstellen von empfänglichen Tieren ist gestattet, allerdings werden diese Tiere von einer allfälligen Entschädigungsforderung ausgeschlossen.
Der Export von empfänglichen Tieren oder deren Zuchtmaterial ins Ausland ist jedoch deutlich erschwert. Im EU-Verkehr sind die in den TRACES-Bescheinigungen zu bestätigenden Garantien in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (lebende Tiere) und (EU) 2020/689 (Zuchtmaterial) festgelegt. Bezüglich BTV ist in der Regel eine Impfung der Tiere vorgeschrieben. Die Impfung muss 60 Tage vor der geplanten Ausreise abgeschlossen sein. Zudem muss eine vektorgeschützte Unterbringung sowie entsprechende Nachweisuntersuchungen als Grundlage für entsprechende Garantien angewandt werden.
Für BTV-3 gibt es keinen Impfstoff, der genügend vor einer Ansteckung schützt. Daher können die BTV-3-Garantien nicht über die Impfung bestätigt werden.
Die vektorfreie Periode ist international nicht anerkannt.
FAQ
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Empfänglich sind alle Wiederkäuer und Kameliden. Vor allem bei Schafen treten klinische Erkrankungen auf und teilweise bei Rindern.
Der Erreger wird durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen. Genauer ist die Gattung der Culicoides (Gnitzen) für die Übertragung verantwortlich. Deshalb findet eine Übertragung vermehrt in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter statt.
Klinische Symptome sind vor allem bei Schafen zu beobachten. Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.
Ziehen Sie umgehend Ihre Bestandstierärztin / Ihren Bestandstierarzt bei und lassen den Verdacht abklären. Neben BTV können auch andere bekämpfungspflichtige Tierseuchen ähnliche Symptome verursachen, beispielsweise die Maul- und Klauenseuche (MKS).
Melden Sie den Verdacht sofort dem zuständigen Veterinäramt, damit eine möglichst rasche Abklärung eingeleitet werden kann. Die genauen Vorgaben sind in der «Technische Weisung zur Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall» (siehe Merkblätter & Downloads) geregelt.
Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Zwar besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-3 zu impfen, jedoch bietet diese Impfung keinen Schutz vor einer Ansteckung, weshalb beim Import aus BTV-3-betroffenen Zonen oder Export von Tieren aus der Schweiz die Garantien über vektorgeschützte Haltung in Kombination mit einem negativen Virusnachweis bestätigt werden müssen.
Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-3-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-8 zu impfen. Nach entsprechenden Nachweisuntersuchungen können die Garantieren in der Regel erfüllt werden.
Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
Tiere, die aufgrund der Infektion mit BTV verenden oder euthanasiert werden müssen, werden durch den Kanton zu maximal 90 Prozent des Schätzwerts entschädigt. Das entsprechende Formular für einen Entschädigungsantrag kann beim Veterinäramt bestellt oder unter Merkblätter & Downloads heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Betrieb ist als bestätigter BTV-Betrieb gesperrt (Seuchenfall, nicht Verdachtsfall)
- Klinik des Tiers / der Tiere ist tierärztlich bestätigt
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall PDF | 4 Seiten | Deutsch | 103 KB
- Download Technische Weisung BLV Vektorschutz BTV PDF | 15 Seiten | Deutsch | 288 KB
- Download Entschädigungsantrag BTV PDF | 1 Seiten | Deutsch | 153 KB
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