Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch stechende Insekten übertragene Virusinfektion, für die alle Wiederkäuer und Kameliden empfänglich sind. Hier finden Sie Informationen über die aktuelle Lage in der Schweiz und was das für Tierhaltende bedeutet.

Informationen zur
vektorfreien Periode

Basierend auf den Wetterdaten der vergangenen Jahre und in Absprache mit entsprechenden Fachstellen hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Aussicht gestellt, dass per 1. Dezember 2024 die Schweiz als vektorfrei gelten wird (sog. vektorfreie Periode). Wie lange die vektorfreie Periode dauert, hängt von den weiteren Temperaturverläufen ab, maximal aber bis 31. März 2025.

Sobald die Schweiz als vektorfrei gilt, können seuchenrechtliche Sperrmassnahmen aufgehoben werden, da die Weiterverbreitung des Virus von Tierhaltung zu Tierhaltung ohne Gnitzen nicht stattfindet. Nichtsdestotrotz gilt es das Insektenmanagement im Stall fortzuführen, da sich die Gnitzen in den warmen Stallungen nach wie vor vermehren und so das Virus innerhalb der Tierhaltung weiterverbreiten können. Das Veterinäramt informiert die Tierhaltungen, sobald die Massnahmen aufgehoben werden.

Die vektorfreie Periode ist nicht international anerkannt und kann daher für allfällige Exporterleichterungen nicht geltend gemacht werden.

Die Krankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Symptome der Krankheit:

  • Erhöhte Körpertemperatur bis Fieber
  • Apathie
  • Absonderung von der Herde
  • Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge
  • zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten
  • schaumiger Speichelfluss
  • Rötung des Kronsaums an den Klauen
  • Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten
  • Aborte bei tragenden Tieren

Die Krankheit verläuft bei Schafen mit den deutlichsten Symptomen. Dies gilt sowohl für BTV-8 als auch für BTV-3. Generell führt BTV-3 bei allen empfänglichen Tieren zu deutlicheren Krankheitsanzeichen als BTV-8.
 

Aktuelle Lage in Europa und in der Schweiz

Im September 2023 wurde in den Niederlanden BTV-3 nachgewiesen und verbreitete sich von dort aus weiter. Bereits im Oktober 2023 trat der erste Ausbruch in Deutschland in einer Schafhaltung in Nordrhein-Westfalen auf. Im August 2024 wurden erste Fälle im Norden Frankreichs und in dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg nachgewiesen. Das Risiko einer natürlichen Ausbreitung durch Vektoren in die Schweiz erhöhte sich dadurch massiv. Am 30. August 2024 wurde der erste Fall in Schweizer Tierhaltungen in den Kantonen Solothurn und Jura nachgewiesen. Damit gilt die ganze Schweiz als BTV-3-Zone.

Bis zum Ausbruch 2023 in den Niederlanden trat BTV-3 in Europa nur in Süditalien auf.

BTV-8

Die Schweiz gilt seit 2017 als BTV-8-Zone. Zwischen 2020 und den aktuell nachgewiesenen Fällen wurde kein Ausbruch von BTV-8 nachgewiesen. Die Schweiz hatte im Juli 2024 daher die besonderen Schutzbestimmungen aufgehoben und den Status «frei» beantragt. Dieser Prozess ist mit den aktuellen Seuchenfällen hinfällig. Die BTV-8-Zone bleibt in der ganzen Schweiz bestehen.

Prävention und Impfung

Gegen BTV-8 ist bereits ein zugelassener Impfstoff in der Schweiz erhältlich. Die Anwendung nicht zugelassener BTV-3-Impfstoffe ist gestützt auf die Allgemeinverfügung des BLV neu zulässig. Die erhältlichen Impfstoffe bieten allerdings keinen Schutz vor einer Infektion. Das Virus kann weiterverbreitet werden. Die Impfung vermag die klinischen Symptome und die Abgänge zu reduzieren.

Um den eigenen Tierbestand zu schützen, bieten wichtige Präventionsmassnahme einen guten Schutz der Tiere vor den Stechmücken.

Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:

  • der Schwarm- und Stechaktivität der Mücken angepasstes Weiden
  • Nutzung physikalischer Schutzeinrichtungen (vor Mücken geschützte Aufstallung)
  • Einsatz chemischer Abwehrmittel
  • Ausfindigmachen und Zerstören der Brutplätze
  • Vektorgeschützte Unterbringung der Tiere

Eine Kombination von Massnahmen bringt den grössten Nutzen. Die Aktivitätszeit der Mücken ist bei allen Massnahmen zu beachten. Die höchste Aktivität ist in der Dämmerung.

Das BLV bietet Unterstützung in Form einer Technischen Weisung über den Schutz von Tieren vor Vektoren (siehe Merkblätter & Downloads).

Tierverkehr

Die ganze Schweiz gilt als BTV-3-Zone und BTV-8-Zone. Innerhalb der Schweiz gelten damit grundsätzlich keine Restriktionen für den Tierverkehr. Wird BTV im eigenen Bestand festgestellt, wird dieser einer einfachen Sperre 1. Grades unterstellt und Massnahmen zur Bekämpfung angeordnet. Die Schlachtung von Tieren ist weiterhin möglich. Auf Antrag können auch klinisch gesunde Tiere in andere Tierhaltungen abgegeben werden. Es bedarf hierfür eines roten Begleitdokuments aufgrund der geltenden seuchenpolizeilichen Massnahmen. Dieses Dokument muss beim Veterinärdienst mit folgenden Angaben bestellt werden:

  • Anzahl Tiere inklusive Ohrmarkennummer
  • Bestimmungsbetrieb
  • Datum des Transports

Dem Antrag ist eine tierärztliche Bestätigung beizulegen, dass die Tiere gesund sind. Alternativ kann die zuständige Tierarztpraxis dies auch direkt per Mail beim Veterinäramt bestätigen. Dies ist nur für das Verstellen von Tieren in andere Tierhaltungen nötig.

Das Einstellen von empfänglichen Tieren ist gestattet, allerdings werden diese Tiere von einer allfälligen Entschädigungsforderung ausgeschlossen.

Der Export von empfänglichen Tieren oder deren Zuchtmaterial ins Ausland ist jedoch deutlich erschwert. Im EU-Verkehr sind die in den TRACES-Bescheinigungen zu bestätigenden Garantien in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (lebende Tiere) und (EU) 2020/689 (Zuchtmaterial) festgelegt. Bezüglich BTV ist in der Regel eine Impfung der Tiere vorgeschrieben. Die Impfung muss 60 Tage vor der geplanten Ausreise abgeschlossen sein. Zudem muss eine vektorgeschützte Unterbringung sowie entsprechende Nachweisuntersuchungen als Grundlage für entsprechende Garantien angewandt werden.

Für BTV-3 gibt es keinen Impfstoff, der genügend vor einer Ansteckung schützt. Daher können die BTV-3-Garantien nicht über die Impfung bestätigt werden.

FAQ

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Empfänglich sind alle Wiederkäuer und Kameliden. Vor allem bei Schafen treten klinische Erkrankungen auf und teilweise bei Rindern.

Der Erreger wird durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen. Genauer ist die Gattung der Culicoides (Gnitzen) für die Übertragung verantwortlich. Deshalb findet eine Übertragung vermehrt in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter statt.

Klinische Symptome sind vor allem bei Schafen zu beobachten. Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.

Ziehen Sie umgehend Ihre Bestandstierärztin / Ihren Bestandstierarzt bei und lassen den Verdacht abklären. Neben BTV können auch andere bekämpfungspflichtige Tierseuchen ähnliche Symptome verursachen, beispielsweise die Maul- und Klauenseuche (MKS).

Melden Sie den Verdacht sofort dem zuständigen Veterinäramt, damit eine möglichst rasche Abklärung eingeleitet werden kann. Die genauen Vorgaben sind in der «Technische Weisung zur Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall» (siehe Merkblätter & Downloads) geregelt.

Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Zwar besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-3 zu impfen, jedoch bietet diese Impfung keinen Schutz vor einer Ansteckung, weshalb beim Import aus BTV-3-betroffenen Zonen oder Export von Tieren aus der Schweiz die Garantien über vektorgeschützte Haltung in Kombination mit einem negativen Virusnachweis bestätigt werden müssen. 

Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-3-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
 

Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-8 zu impfen. Nach entsprechenden Nachweisuntersuchungen können die Garantieren in der Regel erfüllt werden.

Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
 

Tiere, die aufgrund der Infektion mit BTV verenden oder euthanasiert werden müssen, werden durch den Kanton zu maximal 90 Prozent des Schätzwerts entschädigt. Das entsprechende Formular für einen Entschädigungsantrag kann beim Veterinäramt bestellt oder unter Merkblätter & Downloads heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Betrieb ist als bestätigter BTV-Betrieb gesperrt (Seuchenfall, nicht Verdachtsfall)
  • Klinik des Tiers / der Tiere ist tierärztlich bestätigt

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
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