Viehhandelspatent beantragen

Anleitung

  1. Wer benötigt ein Viehhandelspatent?

    Wer Viehhandel betreibt, benötigt ein Viehhandelspatent. Einzig Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen, benötigen kein solches Patent.

    Das Viehhandelspatent wird vom Veterinäramt des Kantons ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

  2. Was müssen Sie tun?

    Besuchen Sie einen Einführungskurs für Viehhändler bei einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Organisation (s. Liste unten). 

    Nach erfolgreicher Teilnahme am Kurs erhält das zuständige Veterinäramt eine Mitteilung.

  3. Weitere Voraussetzungen

    Um ein Viehhandelspatent zu erhalten, müssen Sie neben dem erfolgreich absolvierten Kurs auch über einen Stall verfügen, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.

    Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtbetriebe liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalls befreit.

    Es besteht die Möglichkeit, auch lediglich ein Pferdehandelspatent zu erwerben.

  4. Patente erneuern

    Das Viehhandelspatent wie auch das Pferdehandelspatent wird nach drei Jahren automatisch verlängert, wenn die dafür notwendige Weiterbildung des Schweizerischen Viehhandelsverbands fristgerecht und erfolgreich absolviert worden ist.

    Die Erstellung der Erneuerung der Patente ist kostenpflichtig.

    Das Patent wird nicht erneuert, wenn

    • der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben.
    • der Weiterbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.

Kontakt

Veterinäramt

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Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
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Telefon

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