Hochspannungsanlagen erzeugen niederfrequente elektromagnetische Felder. Die zulässige Stärken sind in der NIS-Verordnung festgelegt und werden durch die Sektion Strahlung überprüft.
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Hochspannungsanlagen
Wir prüfen Bauvorhaben von Hochspannungsanlagen wie Frei- und Kabelleitungen, Transformatorenstationen und Unterwerke in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Wir führen Messungen niederfrequenter Strahlung bei Hochspannungsanlagen durch und informieren über das Vorgehen bei Bauvorhaben in der Nähe solcher Anlagen.
Plangenehmigungsgesuche
Wir prüfen im Rahmen von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Bundesbehörden Plangenehmigungsgesuche von Hochspannungsanlagen wie Frei- und Kabelleitungen, Transformatorenstationen und Unterwerken in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV).
Bauvorhaben
Die Fachstelle NIS berät Gemeinden bei der Ausscheidung von Bauzonen in der Nähe von Starkstromanlagen, insbesondere entlang von bestehenden oder geplanten Frei- oder Kabelleitungen sowie SBB-Fahr- und Versorgungsleitungen. Diese dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo der Anlagegrenzwert der NISV von 1 Mikrotesla eingehalten ist oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden kann.
In bestehenden Bauzonen und bei deren Umzonung muss der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden. Wir empfehlen Planern und Bauherrschaften, bei Bauvorhaben die Ausdehnung des Bereichs, in dem der Anlagegrenzwert überschritten sein kann (= NIS-Korridor) in die Planung einzubeziehen und freiwillig auf den Bau von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu verzichten.
Vor Bewilligung eines Bauvorhabens oder einer Nutzungsänderung im NIS-Korridor ist der Besitzer oder die Besitzerin der Starkstromanlage anzuhören, wenn neue OMEN entstehen oder entstehen könnten.
NIS-Korridore bei Starkstromleitungen
Die Immissionsgrenzwerte müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen regulär aufhalten können. Sie betragen für die magnetischen Anteile der Strahlung 100 Mikrotesla für die Frequenz von 50 Hz und 300 Mikrotesla für die Frequenz von 16.7 Hz, wie sie z.B. von der SBB genutzt wird. Der Anlagegrenzwert gilt grundsätzlich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und beträgt für die magnetischen Anteile der Strahlung 1 Mikrotesla. Er muss für Anlagen mit einer Frequenz von 50 Hz jederzeit, und für Anlagen mit einer Frequenz von 16.7 Hz im 24-Stunden-Mittel eingehalten werden.
Anhaltspunkte zur Ausdehnung des NIS-Korridors bei Hochspannungsleitungen gibt das kantonale GIS. Die Ausdehnungen sollten im Einzelfall immer individuell abgeklärt werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Strahlung
Kontaktperson Nadia Vogel