Abtretungs-, Verrechnungs- und Pfändungsverbot

Details

Kapitelnr.
5.1.12.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Mit der wirtschaftlichen Hilfe wird der betroffenen Person ein bestimmtes Existenzminimum gewährt. Dieses muss vor Pfändung und Verrechnungen grundsätzlich geschützt werden. Im Zwangsvollstreckungsrecht ist die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe auf Bundesebene geregelt. Im Kanton Zürich findet sich mit § 17 SHG sodann eine Regelung, welche die Verrechnung von Steuerschulden mit Sozialhilfeleistungen nicht zulässt, könnte eine solche doch dazu führen, dass die betroffene Person nicht mehr über die für die Existenzsicherung notwendigen Mittel verfügen könnte. Weiter verhindert die Bestimmung die Abtretung der Sozialhilfe.

2.Abweichungen

2.1.Verrechnung von Schulden gegenüber der Sozialbehörde

Zulässig ist die Verrechnung von Schulden, welche aufgrund eines unrechtmässigen Bezugs entstanden sind, mit der laufenden wirtschaftlichen Hilfe. Nähere Ausführungen finden sich in Kapitel 15.1.03.

Ebenfalls ist die periodengerechte Verrechnung von rückwirkend eingegangenen Leistungen Dritter gestattet. Nähere Ausführungen finden sich in Kapitel 15.2.02.

2.2.Pfändbarkeit des Einkommensfreibetrags

Beim Einkommensfreibetrag handelt es sich nicht um vor Pfändung geschützte Sozialhilfe. Es wird vielmehr bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nicht das ganze Erwerbseinkommen berücksichtigt. Dies führt zwar zu einem höheren Sozialhilfeanspruch, das erzielte Erwerbseinkommen selber ist aber keine Sozialhilfeleistung. Soweit der Lohn der betroffenen Person. Eine Pfändung rechtfertigt jedoch nicht, dass der Einkommensfreibetrag nicht mehr gewährt wird.


Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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