Leistungsentzug - Veränderung der Verhältnisse

Details

Kapitelnr.
14.3.05.
Publikationsdatum
1. April 2020
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.3. Leistungseinstellung und Nichtgewähren von Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Widerruf und Anpassung einer Dauerverfügung

Die Sozialhilfeleistungen werden in der Regel mit einer so genannten Dauerverfügung festgelegt. Faktisch führt jede Änderung der Verhältnisse, sei es auf der Einnahmen- oder auf der Ausgabenseite der unterstützten Person, zu einer Anpassung der Höhe der Unterstützungsleistung. Erwirtschaftet die betroffene Person beispielsweise höhere Einnahmen oder zieht sie in eine günstigere Wohnung, verringert sich ihr Sozialhilfeanspruch. Somit ist die Dauerverfügung anzupassen oder bei erneuter wirtschaftlicher Selbständigkeit gar zu widerrufen. In diesen Fällen der Kürzung oder Leistungseinstellung handelt es sich nie um Sanktionen. Auch handelt es sich in der Regel nicht um eine Folge mangelnder Mitwirkung der betroffenen Personen. Die Sozialbehörde wird von der unterstützten Person über die Veränderung der Verhältnisse benachrichtigt und entsprechend tätig.

Formulierungsbeispiele für das Dispositiv

Zum Leistungsentzug: «Die Leistungen gemäss Beschluss vom 20. September 2011 werden eingestellt.»

Zur Anpassung der Leistungen: «Die Leistungen gemäss Beschluss vom 20. September 2011 werden wie folgt angepasst: (...)».

Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: