Anbietende

Kapitelnummer
8
Publikationsdatum
21.12.2023
Kapitel
Anbietende
Gültig seit / in Kraft seit
1.1.2024

SEBE-Leistungen können bei ambulanten Anbietenden, Bezugspersonen (anerkannte Privatpersonen) oder in Institutionen bezogen werden, die vom Kantonalen Sozialamt anerkannt sind. In diesem Kapitel wird der Bezug von Leistungen bei den verschiedenen Anbietenden beschrieben.

Ambulante Anbietende


Ambulante Anbietende müssen anerkannt und auf einer Liste des Kantonalen Sozialamtes aufgeführt sein. Das bedeutet: Sie haben vom Kantonalen Sozialamt eine Anerkennung erhalten. Das Kantonale Sozialamt hat sie geprüft und hat festgestellt, dass sie verschiedene Kriterien erfüllen. Ambulante Anbietende unterstützen Menschen mit Behinderung, die ausserhalb einer Institution leben. Sie kommen zu Hause vorbei und unterstützen im Alltag, in der Freizeit, bei einer Lebensveränderung oder punktuell in der Nacht. Menschen mit Behinderung wählen ihre ambulanten Anbietenden aus einer Liste aus. Die Liste steht auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts.

So kann der Voucher bei ambulanten Anbietenden eingelöst werden:

Kontakt aufnehmen

Der Mensch mit Behinderung hat einen ambulanten Anbietenden von der Liste des Kantonalen Sozialamts ausgewählt. In der Liste sind Kontaktangaben wie Telefonnummer oder E-Mailadresse angegeben. Der Mensch mit Behinderung schickt dem ambulanten Anbietenden eine Anfrage und sagt, welche Leistung er mit welchem Voucher beziehen möchte. Für eine schriftliche Kontaktaufnahme gibt es die Vorlage «Einen ambulanten Anbietenden kontaktieren». Diese Vorlage ist auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts

Vertrag abschliessen (Einsatzvereinbarung und Anhänge)

Wenn der ambulante Anbietende die angefragte Begleitung und Betreuung bieten kann, kann die Person mit dem Anbietenden gemeinsam einen Vertrag abschliessen. Beide Seiten besprechen die Erwartungen und halten alle Details in einem Vertrag fest.

Der ambulante Anbietende muss für den Vertrag die Vorlage des Kantonalen Sozialamts benutzen. Die Vorlage besteht aus einer Einsatzvereinbarung und einem oder mehreren Anhängen:

  • Die Einsatzvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen der Begleitung und Betreuung. Zum Beispiel die Absage von Einsätzen oder das Vorgehen bei Uneinigkeit. Die Person und der Anbietende vereinbaren, ob Einsätze in Gruppen oder per Telefon stattfinden dürfen. Zudem bestimmen die Person und der Anbietende gemeinsam eine Kündigungsfrist für die Einsatzvereinbarung und die Anhänge. Sie kann zwischen einem und drei Monaten liegen.
  • Die Anhänge regeln, wie viele Stunden Begleitung und Betreuung der ambulante Anbietende erbringen soll. Sie regeln ausserdem, für welche Leistungen dies sein soll: «Wohnen» «Familie, Freundschaft und Sexualität», «Gesundheit und Selbstfürsorge», «Arbeitgeberrolle im Assistenzbeitrag der IV», «Freizeit». Für jeden Voucher wird ein separater Anhang erstellt. Die Stunden eines Vouchers können auf verschiedene Anbietende aufgeteilt werden. Der Mensch mit Behinderung darf die Anzahl Stunden des Vouchers nicht überschreiten. Er kann auf SEBE Digital sehen, wie viele Stunden er bereits eingesetzt hat.
  • Für die Einsatzvereinbarung zum Voucher «Alltag und Privatleben» gelten Besonderheiten, wenn in der Bedarfsermittlung ein Anspruch auf «Nachtpikett und «Zusatzstunden» festgelegt wurde:
    • Wenn eine Person Anspruch auf ein Nachtpikett hat, kann sie einen Anbietenden mit Nachtpikett suchen und ein Nachtpikett vereinbaren. Es ist nicht möglich, das Nachtpikett über mehrere Anbietende aufzuteilen.
    • Wenn eine Person vorübergehend einen Anspruch auf Zusatzstunden hat, kann sie bestimmen, wer sie begleiten soll (beispielsweise während einer psychischen Krise oder einer vorübergehend starken Verschlechterung des Zustandes). Die Person kann die Zusatzstunden auf einen oder mehrere ambulante Anbietende oder Bezugspersonen verteilen. Die Person bestimmt zudem, wer die Zusatzstunden beim Kantonalen Sozialamt aktivieren darf. Es ist zum Beispiel möglich, dass während einer Phase mit stark erhöhtem Bedarf mehrere Anbietende zusätzliche Begleitung und Betreuung erbringen sollen, aber nur ein Anbieter zuständig dafür ist, die Zusatzstunden zu aktivieren. Die Zusatzstunden sind drei Monate gültig.

Die Einsatzvereinbarung und die Anhänge werden vom Menschen mit Behinderung und dem ambulanten Anbietenden unterschrieben. Beide erhalten je ein unterschriebenes Exemplar. Der ambulante Anbietende lädt die unterschriebene Vereinbarungen auf SEBE Digital hoch. Das Kantonale Sozialamt prüft, ob es die Einsatzvereinbarung freigeben kann. Die Vereinbarung muss mit dem Voucher übereinstimme

Begleitung und Betreuung erhalten

Wenn das Kantonale Sozialamt die Einsatzvereinbarung und Anhänge freigegeben hat, finanziert es die Begleitung und Betreuung durch den ambulanten Anbietenden. Anbietende leisten maximal die im Anhang abgemachten Stunden.

Der Mensch mit Behinderung und der ambulante Anbietende vereinbaren gemeinsam die Termine für die Begleitung und Betreuung. Die vereinbarten Termine sind für beide verpflichtend. Sie können in Absprache verschoben oder abgesagt werden. Kann der ambulante Anbietende den Termin nicht wahrnehmen, muss er für Ersatz sorgen. Kann die Person den Termin nicht einhalten, muss sie dem Anbieter so früh als möglich, spätestens aber 24 Stunden vorher absagen. Sonst werden die Stunden auf dem Voucher-Konto belastet.

Wenn der Termin stattgefunden hat, trägt der ambulante Anbietende den Termin auf SEBE Digital ein. Die Person kann in ihrem Voucher nachschauen, welche Begleitung und Betreuung der ambulante Anbietende mit dem Kantonalen Sozialamt abgerechnet hat. Der ambulante Anbietende macht Notizen zu den Einsätzen. Diese Notizen darf der Menschen mit Behinderung jederzeit einsehen.

Vereinbarung kündigen

Die Anhänge können zeitlich unbefristet oder befristet sein. Sowohl Menschen mit Behinderung als auch ambulante Anbietende können die Einsatzvereinbarung und die Anhänge kündigen. Die Kündigung muss schriftlich und unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist eingereicht werden. Die Kündigungsfrist wird in der Einsatzvereinbarung festgehalten. Sie kann einen, zwei oder drei Monate betragen. Die einzelnen Anhänge können unabhängig voneinander gekündigt werden. Der ambulante Anbietende informiert das Kantonale Sozialamt über die Kündigung.

Eine ausserordentliche Auflösung des Vertrags ist aus wichtigen Gründen möglich. Zum Beispiel bei wesentlichen Veränderungen der Umstände oder anderen Gründen, welche die weitere Zusammenarbeit als unzumutbar erscheinen lassen.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind die Stunden im Voucher wieder verfügbar und können an einen anderen Anbietenden oder eine Bezugsperson vergeben werden.

Bezugspersonen (anerkannte Privatpersonen)


Der Mensch mit Behinderung kann seinen Voucher bei Bezugspersonen einlösen. Mit Bezugspersonen sind in SEBE Personen aus dem Umfeld des Menschen mit Behinderung gemeint. Eine Bezugsperson kann maximal 400 Stunden pro Jahr über den Voucher abrechnen. Der Mensch mit Behinderung kann auch mehrere Bezugspersonen beauftragen. Sie müssen vom Kantonalen Sozialamt anerkannt sein.

So kann der Voucher bei Bezugspersonen eingelöst werden:

Kontakt aufnehmen

Der Mensch mit Behinderung möchte Stunden seines Vouchers bei einer Privatperson einlösen. Wenn die Bezugsperson einverstanden ist, muss sie sich beim Kantonalen Sozialamt anerkennen lassen. Das Kantonale Sozialamt prüft, ob diese Person die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Weitere Informationen dazu stehen in der SEBE-Wegleitung für Privatpersonen.

Vertrag abschliessen (Einsatzvereinbarung)

Sobald die Bezugsperson anerkannt ist, kann der Mensch mit Behinderung mit der Bezugsperson einen Vertrag abschliessen. Dieser Vertrag heisst Einsatzvereinbarung. Beide Seiten besprechen die Erwartungen und halten alle Details in einem Vertrag fest. Die Bezugspersonen finden für die Einsatzvereinbarung auf SEBE Digital eine Vorlage vom Kantonalen Sozialamt. Sie müssen diese Vorlage verwenden.

Für jeden Voucher muss eine separate Einsatzvereinbarung abgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn eine Bezugsperson für mehrere Voucher Begleitung und Betreuung leistet. Mit der Einsatzvereinbarung sind die Rahmenbedingungen geregelt. Zum Beispiel die Absage von Einsätzen oder das Vorgehen bei Uneinigkeit. Zudem bestimmen der Mensch mit Behinderung und die Bezugsperson gemeinsam eine Kündigungsfrist für die Einsatzvereinbarung und die Anhänge. Sie kann zwischen einem und drei Monaten liegen. Auch steht in der Einsatzvereinbarung, wie viele Stunden und welche Leistung die Bezugsperson erbringen soll. Es sind Leistungen in verschiedenen Bereichen möglich: «Wohnen», «Familie, Freundschaft und Sexualität», «Gesundheit und Selbstfürsorge», «Arbeitgeberrolle im Assistenzbeitrag der IV» und «Freizeit»). Die Stunden eines Vouchers können auf verschiedene Anbietende aufgeteilt werden. Der Mensch mit Behinderung darf die Anzahl Stunden des Vouchers nicht überschreiten. Er kann in SEBE Digital nachschauen, wie viele Stunden er bereits eingesetzt hat. Für die Einsatzvereinbarung zum Voucher «Alltag und Privatleben» gelten Besonderheiten, wenn in der Bedarfsermittlung ein Anspruch auf «Nachtpikett und «Zusatzstunden» festgelegt wurde:

  • Wenn jemand Anspruch auf Zusatzstunden hat (beispielsweise während einer psychischen Krise oder einer vorübergehend starken Verschlechterung des Zustandes), kann er bestimmen, wer ihn dann begleiten soll. Er kann die Zusatzstunden auf einen oder mehrere ambulante Anbietende oder Bezugspersonen verteilen. Er bestimmt zudem, wer die Zusatzstunden beim Kantonalen Sozialamt aktivieren darf. Es ist zum Beispiel möglich, dass während einer Phase mit stark erhöhtem Bedarf mehrere ambulante Anbietende und Bezugspersonen zusätzliche Begleitung und Betreuung erbringen, aber nur ein Anbieter die Zusatzstunden aktiviert.

Die Einsatzvereinbarung wird vom Menschen mit Behinderung und der Bezugsperson unterschrieben. Beide erhalten je ein unterschriebenes Exemplar. Die Bezugsperson lädt die unterschriebene Einsatzvereinbarung auf SEBE Digital hoch. Das Kantonale Sozialamt prüft, ob es die Einsatzvereinbarung freigeben kann. Die Vereinbarung muss mit dem Voucher übereinstimmen.

Begleitung und Betreuung erhalten


Wenn das Kantonale Sozialamt die Einsatzvereinbarung freigibt, zahlt es den Einsatz der Bezugsperson. Die Bezugsperson kann maximal die in der Einsatzvereinbarung abgemachten Stunden mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen.

Der Mensch mit Behinderung und die Bezugsperson vereinbaren gemeinsam die Termine für die Begleitung und Betreuung. Die vereinbarten Termine sind für beide verpflichtend. Sie können im gegenseitigen Einvernehmen verschoben oder abgesagt werden.

Wenn ein Termin stattgefunden hat, trägt die Bezugsperson den Termin auf SEBE Digital ein. Der Mensch mit Behinderung kann in seinem Voucher einsehen, welche Begleitung und Betreuung die Bezugsperson mit dem Kantonalen Sozialamt abgerechnet hat.

Vereinbarung kündigen

Die Einsatzvereinbarungen können zeitlich unbefristet oder befristet sein. Sowohl der Mensch mit Behinderung als auch die Bezugsperson können die Einsatzvereinbarungen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf Ende eines Monats eingereicht werden. Die Kündigungsfrist wird in der Einsatzvereinbarung festgehalten. Die einzelnen Einsatzvereinbarungen können unabhängig voneinander gekündigt werden.

Eine ausserordentliche Auflösung des Vertrags ist aus wichtigen Gründen möglich. Zum Beispiel bei wesentlichen Veränderungen der Umstände oder anderen Gründen, welche die weitere Zusammenarbeit als unzumutbar erscheinen lassen.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind die Stunden im Voucher wieder verfügbar und können an einen anderen ambulanten Anbietenden oder eine andere Bezugsperson vergeben werden.

Institutionen

Der Mensch mit Behinderung kann in eine Institution eintreten. Wohnt er in einer Institution, kann er keine zusätzlichen Leistungen von ambulanten Anbietenden oder Bezugspersonen mit dem Voucher beziehen (Ausnahme: Voucher Zukunft und Veränderung bei geplantem Auszug). Wer in eine Institution eintritt, muss die Vereinbarungen mit den ambulanten Anbietenden und den Bezugspersonen fristgerecht kündigen.

SEBE startet im Jahr 2024. Für Menschen mit Behinderung, die dann in eine Institution eintreten, ändert sich zu diesem Zeitpunkt nichts. Sie können direkt und ohne Voucher in eine Institution eintreten. In den kommenden Jahren wird das Kantonale Sozialamt schauen, ob auch diese Personen zuerst den SEBE-Fragebogen ausfüllen sollen.

Ein Mensch mit Behinderung kann aber in einer Institution arbeiten oder einer Beschäftigung nachgehen und gleichzeitig ambulante SEBE-Leistungen beziehen.
 

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