Fragebogen und Abklärung

Kapitelnummer
5
Publikationsdatum
21.12.2023
Kapitel
Fragebogen und Abklärung
Gültig seit / in Kraft seit
1.1.2024

Die Abklärungsstelle bestätigt den Eingang des SEBE-Fragebogens. Sobald eine Fachspezialistin oder ein Fachspezialist der Abklärungsstelle den Antrag bearbeitet, erhält die betroffene Person eine Information. Sie weiss nachher, wer für ihre Abklärung zuständig ist. Sie kann sich bei Fragen und Anliegen direkt an diese Fachperson wenden.

Im Abklärungsprozess kontaktiert die Abklärungsstelle immer den Menschen mit Behinderung oder dessen Vertretung. In der Regel geschieht dies per E-Mail, Brief oder Telefon. Meistens gibt es ein Gespräch in der Abklärungsstelle. Dabei ist das gegenseitige Verstehen zentral. Dafür kann das Abklärungsgespräch auch online, in Gebärdensprache oder mit unterstützter Kommunikation stattfinden. Auf Wunsch sendet die Abklärungsstelle Unterlagen in Leichter Sprache.


SEBE-Fragebogen auswerten und Unterstützungsbedarf einschätzen


Die Fachpersonen studieren den SEBE-Fragebogen ganz genau. Sie überprüfen die Informationen und holen fehlende Informationen ein – entweder beim Menschen mit Behinderung oder bei anderen Stellen. Sie klären den Unterstützungsbedarf ab und folgen dabei einem strukturierten Vorgehen. Oft findet nachher ein Abklärungsgespräch statt. Da werden offene Fragen mit dem Menschen mit Behinderung besprochen. Der Mensch mit Behinderung kann zu diesem Gespräch weitere Personen mitnehmen.


Subsidiaritätsprüfung

Die Fachpersonen müssen prüfen, ob andere Versicherungen gewisse Leistungen zahlen können. Das ist die sogenannte Subsidiaritätsprüfung. Die Abklärungsstelle muss solche Leistungen beim Bestimmen der SEBE-Leistungen einbeziehen. Folgende Leistungen werden zum Beispiel in die Subsidiaritätsprüfung einbezogen:

  • Leistungen der Krankenversicherung: Alle Leistungen, die über die Krankenversicherung abgerechnet werden können (z.B. Spitex).
  • Leistungen von weiteren Versicherungen: Alle Leistungen, die über eine Versicherung abgedeckt werden können (z.B. Unfallversicherung).
  • Begleitung und Betreuung über die Hilflosenentschädigung (HE): Es werden pauschal Stunden für Begleitung und Betreuung abgezogen: Bei einer leichten Hilflosigkeit werden zwei Stunden pro Monat abgezogen. Bei einer mittleren Hilflosigkeit werden fünf Stunden abgezogen und bei einer schweren Hilflosigkeit werden acht Stunden pro Monat abgezogen. Es wird nicht der gesamte Betrag der HE für Begleitung und Betreuung abgezogen. Denn die HE ist auch für die Finanzierung von anderen Leistungen vorgesehen.
  • Der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) wird ganz angerechnet. Gemäss IV deckt der Assistenzbeitrag den Bedarf an Begleitung und Betreuung im Grundsatz. Deshalb braucht es keine umfassende Bedarfsabklärung durch die SEBE-Abklärungsstelle. SEBE-Leistungen gibt es vor allem für den Aufwand als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Assistenzbeitrag. Wird der Assistenzbeitrag aufgrund einer Obergrenze gekürzt, kann die Abklärungsstelle die darüber hinausgehenden Stunden als SEBE-Leistungen zusprechen.
  • Hilfsmittel werden berücksichtigt, wenn sie Leistungen im Bereich Begleitung und Betreuung ersetzen.
  • Leistungen von Beiständinnen und Beiständen oder weiteren Personen gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.
  • Tagesstruktur oder Erwerbsarbeit: Die Begleitung und Betreuung in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit ausserhalb von Institutionen gemäss IFEG werden ak-tuell noch nicht über SEBE finanziert. Dieser Bereich soll zu einem späteren Zeit-punkt dazu kommen. Bei Personen mit Tagesstruktur oder Erwerbsarbeit können aktuell Abzüge bei einem hohen Gesamtbedarf gemacht werden.

Wenn Personen SEBE-Leistungen beziehen möchten, müssen sie allenfalls vor oder während der Abklärung Leistungen bei anderen Versicherungen beantragen. Erst wenn geklärt ist, dass die anderen Versicherungen nicht zahlen, kann die Abklärungsstelle festlegen, welche Leistungen durch SEBE bezahlt werden. Während der Abklärung von anderen Leistungen, sind im Ausnahmefall befristete SEBE-Leistungen möglich.

Gesetzliche Grundsätze berücksichtigen

Die Abklärungsstelle muss sich an das Selbstbestimmungsgesetz halten. Sie muss auch die vier gesetzlichen Grundsätze berücksichtigen: «Qualität, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit». Das bedeutet: Eine Leistung muss zweckmässig und angebracht sein; auch die Qualität und der Preis müssen stimmen. Die Grundsätze werden zum Beispiel so berücksichtigt:

  • Wer in einer Institution wohnt, kann nicht gleichzeitig ambulante SEBE-Leistungen beziehen (Ausnahme: Voucher Zukunft und Veränderung bei geplantem Auszug).
  • Mit SEBE können Menschen mit Behinderung in Institutionen leben. Dort sind Begleit- und Betreuungspersonen für mehrere Personen immer anwesend oder abrufbar. Mit SEBE können Menschen mit Behinderung in privaten Wohnungen leben. Dort sind Begleit- und Betreuungspersonen nicht immer anwesend oder abrufbar. Ambulante Leistungen sind begrenzt. Das gilt auch für die Begleitung und Betreuung in der Freizeit.
  • Leistungen für Begleitung und Betreuung werden gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung durchgeführt. Es sind keine stellvertretenden Leistungen. Für jemanden stellvertretend kochen, putzen, waschen oder für jemanden die Steuererklärung ausfüllen sind keine SEBE-Leistungen. Diese Aufzählung ist nicht fertig. Stellvertretende Leistungen werden über die Hilflosenentschädigung finanziert. Im Einzelfall sind Ausnahmen wegen einer speziellen Situation möglich.
  • Wenn sich die Lebenssituation ändert, müssen Personen neue Dinge lernen. Wer beispielsweise aus einer Institution oder dem Elternhaushalt auszieht, muss lernen zu kochen, Kleider zu waschen, den Haushalt zu führen. Die Personen brauchen nachher weniger Unterstützung. Die SEBE-Leistungen «Zukunft und Veränderung» sind deshalb befristet.

SEBE-Leistungen festlegen

Die Fachpersonen klären ab, welche Unterstützung SEBE bezahlt. Sie berücksichtigen dabei unterschiedliche Informationen: die Angaben im SEBE-Fragebogen und aus dem Abklärungsgespräch, die Subsidiaritätsprüfung und die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Eine Abklärung ist immer individuell. Die Leistungen werden in Stunden festgelegt. Es sind aber nicht immer ganze Stunden. Es können also zum Beispiel auch Viertelstunden sein. Der Mensch mit Behinderung erhält einen Abklärungsbericht mit den zugesprochenen Stunden. Er kann innert 30 Tagen Rückfragen stellen oder eine Anpassung bei der Fachperson beantragen. Nachher stellt die Abklärungsstelle den Voucher (Verfügung) aus. Darin steht, wie viele Stunden Begleitung und Betreuung SEBE finanziert.

Personen mit IV-Assistenzbeitrag erhalten zusätzlich zum Abklärungsbericht ein Formular. Dort können sie angeben, ob sie ihre Stunden als Voucher oder als Geldbetrag beziehen möchten. Die Abklärungsstelle muss das Formular innert 30 Tagen erhalten, um die richtige Verfügung auszustellen.

Mit der Verfügung ist die Abklärung abgeschlossen. Wenn der Bedarf sinkt, muss der Mensch mit Behinderung dies der Abklärungsstelle mitteilen. Wer später mehr Unterstützung in Form von Begleitung und Betreuung braucht (z. B. wegen Krankheit oder nach einem Umzug), kann eine neue Abklärung beantragen. Wenn der Bedarf steigt und eine Person zusätzliche Leistungen benötigt, muss die Abklärungsstelle eine neue Abklärung durchführen. Auch kann die Abklärungsstelle die Person zu einer Überprüfung des Anspruchs einladen.
 

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