Für wen gilt diese Wegleitung?

Kapitelnummer
1
Publikationsdatum
21.12.2023
Kapitel
Für wen gilt diese Wegleitung?
Gültig seit / in Kraft seit
1.1.2024

Unter Menschen mit Behinderung gemäss § 5 des Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG) sowie § 4 der Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) werden folgende Personen verstanden:

Personen Voraussetzungen
Volljährige Personen mit Rente oder Hilflosenentschädigung bis AHV-Altersgrenze
(Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946)
Rente:
  • Invalidenversicherung (IVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1959)
  • Unfallversicherung (UVG, Bundesgesetz vom 20. März 1981)
  • Militärversicherung (MVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1992).
  Hilflosenentschädigung:
  • Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
 
Personen mit AHVG-Rente  
  • Personen im AHV-Rentenalter können grundsätzlich nur Leistungen in den Bereichen beziehen, in denen sie bereits vorher Leistungen bezogen haben (Besitzstandswahrung). Diese Leistungen werden angepasst, falls die Person mehr Unterstützung braucht und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.
  • Personen, die vor dem AHV-Rentenalter Leistungen im Bereich Arbeit bezogen haben, können nachher Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen.
  • Personen im AHV-Rentenalter können ausnahmsweise Leistungen in neuen Bereichen beziehen. Dann darf es aber nicht teurer werden.
   
Minderjährige Personen Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
  • Volksschule oder berufliche Grundbildung abgeschlossen
  • kein weiterer Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration
Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  
  • Bestätigung des Invaliditätsgrades über 40%
  • Bestätigung, dass ein Bezug von Leistungen aus formalen Gründen nicht möglich ist
 

Weitere Voraussetzung gemäss § 2 SLBV:
Menschen mit Behinderung müssen zudem seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Oder sie müssen die weiteren Voraussetzungen zur Karenzfrist erfüllen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 SLBV).
 

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