Unter Menschen mit Behinderung gemäss § 5 des Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG) sowie § 4 der Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) werden folgende Personen verstanden:
Personen | Voraussetzungen |
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Volljährige Personen mit Rente oder Hilflosenentschädigung bis AHV-Altersgrenze (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946) |
Rente:
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Personen mit AHVG-Rente |
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Minderjährige Personen | Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen | Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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Weitere Voraussetzung gemäss § 2 SLBV:
Menschen mit Behinderung müssen zudem seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Oder sie müssen die weiteren Voraussetzungen zur Karenzfrist erfüllen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 4 SLBV).
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