Details
Unter Menschen mit Behinderung gemäss § 5 SLBG sowie § 4 SLBV werden folgende Personen verstanden:
Personen | Voraussetzungen |
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Volljährige Personen mit Rente oder Hilflosenentschädigung bis AHV-Altersgrenze (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946) |
Rente:
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Personen mit AHVG-Rente | Personen im Rentenalter können grundsätzlich nur Leistungen in denjenigen Bereichen beziehen, in denen sie bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen bezogen haben (Besitzstandswahrung). Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem veränderten Bedarf angepasst werden, soweit der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Bereich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen. Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leistungen in neuen Bereichen bezogen werden, falls gegenüber den vor dem Rentenalter bezogenen Leistungen keine Mehrkosten anfallen. |
Minderjährige Personen | Erfüllung von drei Voraussetzungen:
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Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen | Individuelle Nachweise, die eine Invalidität bestätigen, einen Bezug von IV-Leistungen jedoch aus formalen Gründen nicht ermöglichen (z.B. Ablehnungsentscheid der IV). |
Weitere Voraussetzungen gemäss §2 SLBV:
Des Weiteren müssen Menschen mit Behinderung seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben und die weiteren Bedingungen gemäss der Karenzfrist erfüllen (§2 Abs. 2 und Abs.4 SLBV).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE