Entzug der Bewilligung
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Entzug der Bewilligung
Erfüllt eine Institution die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, ergreift das Kantonale Sozialamt die folgenden Schritte:
- Bezeichnung der Mängel und Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
- Bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist Verfügung von Auflagen und Verwarnung mit Androhung des Bewilligungsentzugs unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
- Verfügung des Entzugs der Bewilligung bei Nichterfüllung der Auflagen innert der angesetzten Frist
In besonderen Situationen, in denen eine ordnungsgemässe Führung der Institution nicht mehr möglich ist, die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung nicht mehr sichergestellt ist und eine ernsthafte Gefahr für sie besteht, ist das Kantonale Sozialamt berechtigt, die sofortige Schliessung oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE