Der Kanton Zürich organisiert für die Landeskirchen Wahlen und Abstimmungen. Auf dieser Seite erfahren Sie, weshalb dies der Fall ist und wer bei Kirchengeschäften stimmberechtigt ist.
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Allgemeines
Gemäss dem Kirchengesetz können die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft und die Christkatholische Kirchgemeinde den Kanton damit beauftragen, Wahlen und Abstimmungen für sie durchzuführen. Derzeit macht die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Landeskirche von diesem Recht Gebrauch.
Römisch-katholische Körperschaft
Abstimmung vom 18. Juni 2023
- Anordnung der kantonalen kirchlichen Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Änderung vom 1. Dezember 2022)
- Kantonale kirchliche Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Änderung vom 1. Dezember 2022); Ergebnisse
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in katholischen Kirchengeschäften oder -wahlen ist, wer den politischen Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis hat und der Römisch-katholischen Körperschaft angehört. Neben den volljährigen Schweizerinnen und Schweizern sind auch ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligungen des Typs B, C oder Ci stimmberechtigt.
Evangelisch-reformierte Landeskirche
Synodalwahlen
Die Kirchensynode ist das Parlament der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie umfasst 120 Mitglieder. Diese werden alle vier Jahre in 18 Wahlkreisen in einer Majorzwahl gewählt.
Synodalwahlkreis XI, Hinwil
- Anordnung einer Ersatzwahl in die Evangelisch-reformierte Kirchensynode für die Amtsdauer 2023–2027 im Synodalwahlkreis XI, Hinwil
- Ersatzwahl in die Evangelisch-reformierte Kirchensynode für die Amtsdauer 2023–2027 im Synodalwahlkreis XI, Hinwil (Wahlvorschläge)
- Ersatzwahl in die Evangelisch-reformierte Kirchensynode für die Amtsdauer 2023–2027 im Synodalwahlkreis XI, Hinwil (Anordnung Urnenwahl)
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in evangelisch-reformierten Kirchengeschäften oder -wahlen ist, wer den politischen Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis hat und der Evangelisch-reformierten Landeskirche angehört. Neben den volljährigen Schweizerinnen und Schweizern sind auch ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligungen des Typs B, C oder Ci stimmberechtigt. Das Stimmrechtsalter liegt bei 16 Jahren.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich können in sämtlichen Wahlkreisen für einen Sitz in der Kirchensynode kandidieren, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Weiterführende Informationen
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- Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
- Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
- Kirchengesetz (KiG)
- Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
- Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
- Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich