Compliance-Ratgeber

«Handle korrekt, schau hin, frag nach!» So lautet die Compliance-Kernbotschaft. Kurzvideos und schriftliche Ratgeber sensibilisieren die kantonalen Mitarbeitenden für heikle Compliance-Fälle. Die Mitarbeitenden sollen so niederschwellig und unkompliziert an das Thema Compliance herangeführt werden.

Kurzvideos

«Die reizenden Fälle der Compliancebeauftragten»

Mit der Kurzvideo-Serie zum Verhaltenskodex will die Compliancebeauftragte mit einer Prise Humor für ein ernstes Thema sensibilisieren. 
Für die filmische Umsetzung des Compliance-Ratgebers haben sich Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt.

Fairplay am Loch 18

Mann spielt Golf in seinem Büro.

Ein Weinglas lockt

Mann bindet sich vor dem Spiegel seine Krawatte.

Schriftliche Ratgeber

Das Golfturnier

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Marco Schnell arbeitet in der Organisationsentwicklung beim Amt für Informatik. Darf er die Einladung der Blubber Consulting AG zu einem Jubiläums-Golfturnier annehmen?
Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens zur Steuererklärung von Frau Schlau, fordert Steuerkommissär Tüchtig mittels einer Auflage zusätzliche Unterlagen ein. Herr Tüchtig erhält wenige Tage später eine Email von Frau Schlau mit folgendem Inhalt:
Die Blubber Consulting AG erbringt IT-Beratungsleistungen für das Amt für Informatik (AFI) und liefert IT-Lösungen. Der externe Dienstleister des AFI feiert sein 11-jähriges Bestehen im Golfpark Grünfelden. Die Blubber Consulting AG lädt Marco Schnell vom AFI zum Jubiläums-Golfturnier ein, mit anschliessendem Apéro und Abendessen.

Der Verhaltenskodex Ziff. 5 b regelt die folgenden Fragen im Zusammenhang mit Geschenken: Steht potenziell ein weiterer Vertrag an mit diesem Dienstleister?
Falls ja, würde sich das AFI dem Anschein von Beeinflussbarkeit aussetzen. Was könnte der Zweck dieser Einladung sein?
Diese Einladung dürfte der Beziehungspflege und Akquisition dienen. Alles andere macht wirtschaftlich keinen Sinn. Es handelt sich um ein Golfturnier. Dieser Anlass hat mit dem fachlichen Hintergrund der Blubber Consulting AG nichts zu tun. Die Einladung zum Golfturnier ist als «Geschenk» zu werten.
Deshalb ist Vorsicht angebracht.
Der Anschein der Beeinflussbarkeit lässt sich nicht zu 100 Prozent eliminieren. Alleine schon diese Tatsache rechtfertigt, dass Marco Schnell die Einladung nicht annimmt.

Grundsätzlich nehmen wir keine Geschenke oder sonstigen Vorteile an, die im Zusammenhang mit unserer amtlichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten. Ausgenommen sind sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens 200 Franken pro Geschenk und empfangender Person.

In hängigen Beschaffungs- und Entscheidungsprozessen lehnen wir auch die Annahme von geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen immer ab,

  • wenn sie von einer Partei oder Person stammen, die am entsprechenden Prozess beteiligt oder davon betroffen ist,
  • oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Prozess nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Marco Schnell muss die Einladung der Blubber Consulting AG höflich ablehnen, um nicht den Anschein der Beeinflussbarkeit zu erwecken, die schriftliche Ablehnung der Einladung muss er dokumentieren.

Die Einladung

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Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens zur Steuererklärung von Frau Schlau, fordert Steuerkommissär Tüchtig mittels einer Auflage zusätzliche Unterlagen ein. Herr Tüchtig erhält wenige Tage später eine Email von Frau Schlau mit folgendem Inhalt.

«Lieber Herr Tüchtig
Ich beziehe mich auf Ihre nette Auflage vom 30.11.2022 in welcher Sie mich bitten weitere Unterlagen einzureichen, um meine Steuereinschätzung vornehmen zu können. Selbstverständlich komme ich Ihrem Wunsch gerne nach. Allerdings wäre dies eine perfekte Gelegenheit uns etwas besser kennenzulernen, da die Steuererklärung ja etwas sehr Persönliches ist. Gerne würde ich Sie zu einem Glas Wein in einem Restaurant in der Nähe des Steueramtes einladen. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie mir weitere Fragen zu meiner Steuererklärung erläutern. Zeitlich bin ich sehr flexibel. Für Ihren Vorschlag zu Datum, Zeit und Ort, danke ich Ihnen bereits im Voraus.
Liebe Grüsse
Ilona Schlau».

Gemäss Ziffer 5 des Verhaltenskodex dürfen Geschenke ausnahmsweise angenommen werden, sofern sie im Sinne von Höflichkeitsgeschenken sozial üblich sind und mutmasslich unter einem Marktwert von Fr. 200 pro Geschenk und empfangender Person liegen. Vorliegend dürfte der «Warenwert» mit grösster Wahrscheinlichkeit die Schwelle von Fr. 200 nicht überschreiten. Andererseits steht die Einladung in direktem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von Steuerkommissär Tüchtig, nämlich die Steuererklärung von Frau Schlau einzuschätzen.

Weil diese Art von Einladung sozial unüblich ist, darf Steuerkommissär Tüchtig die Einladung von Frau Schlau nicht annehmen. Die Vermutung liegt nahe, dass Frau Schlau die Objektivität von Steuerkommissär Tüchtig beeinflussen möchte, um im Ergebnis eine für sie günstigere Steuereinschätzung zu erhalten (Ziff.3 des Verhaltenskodex «Schutz der Unabhängigkeit», diese könnte durch die persönliche Beziehung beeinflusst werden).

Um nicht den Eindruck der Beeinflussbarkeit zu erwecken, muss Steuerkommissär Tüchtig die Einladung von Frau Schlau höflich ablehnen und dies in einer entsprechenden Aktennotiz dokumentieren.

Der Gratis-Auto-Service

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Frau S. arbeitet beim Strassenverkehrsamt. Für den Service an ihrem privaten Fahrzeug nimmt sie seit Jahren die Dienste ihres Nachbarn in Anspruch - kostenlos.

Frau S. arbeitet seit einem halben Jahr im Strassenverkehrsamt als Schaltermitarbeiterin in der Zulassung.
Seit mehreren Jahren macht Herr G., der in einer Autogarage arbeitet, gratis den Auto-Service von Frau S. Nach dem Motto «Kleine Geschenke erhalten die gute Nachbarschaft».

Auch dieses Jahr fragt Herr G. wieder an, wann er das Auto von Frau S. für den Service abholen kann.

Die Arbeit in der Zulassung ist eine amtliche Tätigkeit. Viele Garagenmitarbeitende sind regelmässig Kundinnen und Kunden im Strassenverkehrsamt. Grundsätzlich nehmen wir als Verwaltungsangestellte keine Geschenke an. Ausgenommen sind sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Marktwert von höchstens 200 Franken. Der Wert eines Auto-Service übersteigt diesen Normalfall deutlich.

Der Verhaltenskodex regelt die Geschenkeannahme unter Ziff. 5, den Schutz der Unabhängigkeit unter Ziff. 3.

Der Gegenwert des Auto-Service ist klar höher als der im Verhaltenskodex definierte Maximalwert von Geschenken, die man aus Höflichkeit annehmen darf. Besonders heikel sind Geschenke oder Dienstleistungen, die mit dem Kerngeschäft des Amtes zu tun haben. In der vorliegenden Konstellation würde sich Frau S. mit der Annahme des Auto-Service dem Anschein der Beeinflussbarkeit aussetzen, auch wenn diese Gefälligkeit vor ihrer Anstellung beim Kanton Tradition war.

Frau S. darf die frühere Nachbarschaftsgefälligkeit nicht mehr annehmen. Sie erklärt ihrem Nachbarn die Gründe dafür.​

Der heimliche Nebenjob

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Frau Fleissig arbeitet in einem 80-Prozent-Pensum in der Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (POE). Nebenbei hat sie sich mit einem Personalvermittlungsbüro selbständig gemacht, aber ihren Arbeitgeber gar nicht darüber informiert.

Mitarbeitende Fleissig arbeitet im Personalamt der Finanzdirektion in der Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (nachfolgend POE).

Sie arbeitet in einem Teilzeit-Pensum von 80 Prozent und ist unter anderem für die Auswahl von Referierenden zuständig. Seit einiger Zeit versucht sie sich mit einer kleinen Personalvermittlungsunternehmung selbständig zu machen. Da sie über ein ausgezeichnetes Netzwerk verfügt, fällt es ihr leicht an Kontakte zu interessanten Kandidatinnen und Kandidaten zu gelangen.

Sie hat diese Nebenbeschäftigung ihrem Vorgesetzten nicht gemeldet, da sie der Ansicht ist, dass sie die verbleibenden 20 Prozent mit eigenen und persönlichen Interessen ausfüllen kann und dieser Teil den Arbeitgeber nichts angeht.

Verhält sich die Mitarbeitende Fleissig korrekt?

Gemäss Ziff. 4 des Verhaltenskodex sind wir uns bewusst, dass Nebenbeschäftigungen Doppelinteressen schaffen können. Dies ist besonders heikel in der öffentlichen Verwaltung.

Deshalb müssen die Vorgesetzten vorgängig informiert werden, wenn wir beabsichtigen, dauernd oder vorübergehend bezahlte oder unbezahlte Nebenbeschäftigungen auszuüben.

Die Mitarbeitende Fleissig muss gemäss Verhaltenskodex die geplante Nebenbeschäftigung melden, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund des Teilzeitpensums von 80 Prozent zur Verfügung stehenden 20 Prozent den Arbeitgeber nichts angehen. Nebenbeschäftigungen, die zu Interessenskonflikten führen, können verboten werden. Gerade in dieser Fallkonstellation führt die geplante Nebenbeschäftigung zu einem Interessenskonflikt, da Fleissig ihre Position in der Abteilung POE für eigene Interessen ausnützen könnte, und somit die Unabhängigkeit nicht mehr ohne weiteres gewahrt werden kann. Gerade diese ist aber schützenswert nach Ziff. 3 des Verhaltenskodex. Zudem könnte es für den Vorgesetzten sehr schwierig sein festzustellen, wann Fleissig für ihr eigenes Unternehmen und wann für den Kanton arbeitet, da die Nebenbeschäftigung ihrer Stelle in der POE sehr ähnlich ist.

Frau Fleissig muss die geplante Nebenbeschäftigung ihrem Vorgesetzten melden.
Dieser kann die Nebenbeschäftigung aufgrund des Interessenskonfliktes verbieten.

Das Mittagessen

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Die Mitarbeitenden der Tresorerie werden von der Beste Bank AG zu einem Mittagessen eingeladen. Dürfen sie die Einladung zu einem Informationsaustausch mit anschliessendem Mittagessen annehmen?

Eine Mitarbeiterin der Tresorerie in der Finanzverwaltung erhält folgende E-Mail:

Sehr geehrte Frau Müller

Als Dank für die stets sehr gute Zusammenarbeit möchten wir Sie und alle anderen Mitarbeitenden der Tresorerie zu einem gemeinsamen Mittagessen einladen.
Dabei würden wir Sie gleichzeitig auch über die aktuellen Marktentwicklungen informieren. Gerne können wir uns auch über die gegenwärtigen Bedürfnisse des Kantons auf dem Geld- und Kapitalmarkt austauschen.

Freundliche Grüsse
Peter Muster
Beste Bank AG

Dürfen die Mitarbeitenden der Tresorerie diese Einladung annehmen?

Hier beziehen wir uns auf die Ziff. 5 b des Verhaltenskodex:

Als Verwaltungsangestellte nehmen wir keine Geschenke an. Ausgenommen von dieser Regelung sind sozial übliche Höflichkeitsgeschenke bis zu einem Wert von 200 Franken.

In laufenden Beschaffungen verzichten die Mitarbeitenden der Verwaltung grundsätzlich auf die Annahme von Geschenken.
In der Finanzverwaltung tragen die Mitarbeitenden die erhaltenen Geschenke zudem in eine Liste ein, damit aus Sicht des Vorgesetzten die Häufigkeit von Geschenken beurteilt werden kann.

In diesem konkreten Fall beträgt der Wert eines üblichen Mittagessens maximal 50 Franken. Das ist kein Problem, zumal aktuell kein Beschaffungsverfahren läuft.

Der stetige Austausch mit Know-how-Trägern am Markt und die Etablierung eines guten Beziehungsnetzes sind wichtige Erfolgsfaktoren für möglichst preisgünstige Geldaufnahmen.

Treffen mit verschiedenen Banken sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung erwünscht. Allerdings ist gerade im Finanzbereich eine höhere Sorgfalt angezeigt, um sich nicht ansatzweise dem Eindruck von Begünstigung oder Beeinflussbarkeit auszusetzen.

Daher wird die Bank in diesem Fall zu einem Kaffee in die Finanzabteilung eingeladen.

Um nicht den Anschein der Beeinflussbarkeit zu erwecken, wird die Einladung höflich abgelehnt. Stattdessen lädt die Finanzverwaltung die Bank zum Kaffee ein. So kann das Ziel des Treffens ebenso gut erreicht werden.

Kontakt

Compliancebeauftragte des Kantons Zürich

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

E-Mail

compliance-anfrage@zh.ch

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Kommunikationsbeauftragter der Finanzdirektion

Telefon
+41 43 259 33 10

E-Mail
medien-fd@zh.ch

Für dieses Thema zuständig: