Teilnahmebedingungen

Der Kanton Zürich bevorzugt bei der Beschaffung Anbietende von Produkten und Dienstleistungen, die sich zur Nachhaltigkeit verpflichten. Geeignete Teilnahmebedingungen sorgen dafür, dass Anbietende oder Geschäftspartner wichtige Standards bezüglich Umwelt und Gesellschaft erfüllen.

Teilnahmebedingungen für Anbietende 

Aufträge, die im Inland zu erbringen sind, werden nur an Anbietende vergeben, welche die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann (Art. 12 Abs. 1 IVöB) sowie die Bestimmungen des Umweltrechts (Art. 12 Abs. 3 IVöB) einhalten. Aufträge, die im Ausland zu erbringen sind, werden demgegenüber nur an Anbietende vergeben, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einhalten (Art. 12 Abs. 2 IVöB). 

Die Vergabestelle stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens sicher, dass Anbietende die Teilnahmebedingungen gemäss Art. 12 IVöB einhalten (Art. 26 Abs. 1 IVöB).

Zu diesem Zweck kann die Vergabestelle vom Anbietenden verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen u.a. mit einer Selbstdeklaration nachweist (Art. 26 Abs. 2 IVöB).

Auftragsspezifische Eignungskriterien 

Die Aufzählung der Eignungskriterien ist wie bisher nicht abschliessend, weshalb auch ökologische Anforderungen an die Anbietenden gestellt werden können (Art. 27 Abs. 2 IVöB). Die Vergabestelle hat hierbei einen grossen Ermessensspielraum, weshalb nach gängiger Rechtsprechung bei umweltrelevanten Beschaffungen beispielsweise das Verlangen von einem Umweltmanagement-System (ISO-Zertifikat 14001 oder gleichwertig) oder die Angabe von ökologischen Referenzprojekten zulässig sind.

Zusätzlich kann ein Engagement im Rahmen der Science Based Targets Initiative (SBTi) verlangt werden.

Zuschlagskriterien für Anbietende im Bereich «sozialverträgliches Engagement»

Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Vergabestelle gemäss Art. 29 Abs. 2 IVöB ergänzend berücksichtigen, inwiefern sich Anbietende für folgende Anliegen engagieren:

  • Betriebe, die Lernende ausbilden (fachliche Grundbildung)
  • Betriebe, die sich für die Arbeitsintegration von Behinderten einsetzen
  • Betriebe, die sich für die Reintegration von Langzeitarbeitslosen engagieren

Für den Kanton Zürich stellt die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung bereits unter dem alten Recht (§ 4 c aBeitrittgesetz) ein obligatorisches Zuschlagskriterium dar, welches mit mindestens 5% und höchstens 10% gewichtet werden muss. An dieser Praxis wird gemäss § 5 BeiG IVöB auch künftig festgehalten.
 

Thema / Bereich Typ Kriterium und Ambitionsniveau Nachweis
Auszubildende ZK Anteil der gesamten Stellenprozente eines Unternehmens an Lernenden oder Beschäftigten im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogrammes für Behinderte oder Langzeitarbeitslose.
Mind. 5% bis höchstens 10%
Selbstdeklaration  
       

Weiterführende Informationen

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