Die Gemeinden haben einen Verkehrsplan zu führen, die Erstellung weiterer Teilrichtpläne ist optional.
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Kommunale Teilrichtpläne
Gemäss § 31 Absatz 2 PBG führen die Gemeinden einen kommunalen Verkehrsplan, welcher die kommunalen Strassen für die Groberschliessung und andere den Verkehr betreffende Inhalte umfasst.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Erkenntnisse aus einer Gesamtschau behördenverbindlich, langfristig und etappiert in einem Siedlungs- und Landschaftsplan festzuhalten. Ein räumliches Entwicklungskonzept bildet dabei eine mögliche Basis für einen gesamtheitlichen kommunalen Richtplan. Mit einem solchen kann die Siedlungsentwicklung transparent dargestellt und über verschiedene Politikbereiche zusammen mit der Bevölkerung abgestimmt werden.
Weitere optionale Teilrichtpläne können im Bereich öffentliche Bauten und Anlagen sowie Ver- und Entsorgung erstellt werden.
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