Sanierungspflicht
Elektroheizungen und
Elektro-Wassererwärmer

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sowie zentrale Wassererwärmer, die direkt elektrisch beheizt werden, müssen bis 2030 durch erneuerbare Anlagen ersetzt werden. Hier finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum Förderprogramm Elektroheizungsersatz, zu Best Practices und Beratungsangeboten.

Förderprogramm Elektroheizungen

Das Förderprogramm des Kantons unterstützt die Installation von Wärmepumpen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Beim Ersatz der dezentralen Elektroheizung wird zusätzlich die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems gefördert. 

Ab Januar 2025 wird voraussichtlich ein grosszügiges Förderprogramm für den Einbau eines Wärmeverteilsystems zur Verfügung stehen.

Beratung

Der Ersatz der Elektroheizung kann hohe Kosten zur Folge haben. Es lohnt sich daher, sich im Vorfeld gut zu informieren. Lassen Sie sich von Fachpersonen beraten und eine Kostenschätzung erstellen. Kostenlose Beratungen für Ihren Heizungsersatz finden Sie hier: 

Der Kanton Zürich beteiligt sich zudem im Rahmen seines Förderprogramms an Beratungsdienstleistungen im Bereich Heizungsersatz.

Welche Möglichkeiten gibt es, ein Haus zu modernisieren? Was eignet sich in meinem konkreten Fall aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht? Wie kann ich langfristig sinnvoll planen?

Jeder Fall ist einzigartig. Lassen Sie sich von einem neutralen Experten im Rahmen einer GEAK Plus Beratung oder einer Gebäudeanalyse nach Pflichtenheft BFE (Bundesamt für Energie) dabei helfen, die richtigen Massnahmen auszuwählen, zu planen und umzusetzen sowie Fördergelder zu beantragen.

Details dazu finden Sie hier: 

Best Practices

Bei folgenden Gebäuden wurden die dezentralen Elektroheizungen durch eine erneuerbare Zentralheizung mit Radiatoren oder Fussbodenheizungen ersetzt. Der Umbau der dezentralen Elektroheizungen erfolgte bei diesen Beispielen immer im Zusammenhang mit weiteren Massnahmen, etwa im Bereich Wärmedämmung oder Fensterersatz. 

Gesetzliche Grundlagen und Ausnahmen

Das Zürcher Stimmvolk hat am 28. November 2021 der Änderung des Energiegesetzes (EnerG) zugestimmt. Die zugehörige Verordnung zum Energiegesetz ist die Besondere Bauverordnung I (BBV I). Der Kantonsrat hat die BBV I am 11. April 2022 genehmigt. Der Regierungsrat hat daraufhin die Inkraftsetzung der geänderten Erlasse per 1. September 2022 beschlossen.

Was sind Elektroheizungen?

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen und Elektro-Wassererwärmer müssen bis 2030 durch erneuerbare Anlagen ersetzt werden. 

  • Bei den Elektro-Wassererwärmern gilt die Ersatzpflicht für alle zentralen ausschliesslich direkt elektrisch beheizten Systeme in Wohnbauten.
  • Bei den Heizeinrichtungen sind alle zentralen und dezentralen Elektroheizungen von der Pflicht betroffen. Dazu zählen:
    • Widerstandsheizungen (beziehen sich auf die Elektroheizungen. Sie erwärmen das Gebäude mit Strom.)
    • Infrarotheizungen
    • Speicheröfen
    • elektrische Fussbodenheizungen

Hinweis

Wärmepumpen sind keine Elektroheizungen. Sie werden elektrisch angetrieben, nutzen aber zwei oder dreimal mehr Umweltwärme im Vergleich zum Antriebsstrom.

Was sind Elektroboiler?

Elektro-Wassererwärmer (Boiler) unterscheiden sich von anderen Wassererwärmern, da sie ausschliesslich mit elektrischer Energie betrieben werden. Wir unterstützen und beraten Sie bei Ihrem Heizungsersatz:

Ausnahmen für Elektroheizungen

Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen ausgenommen sind folgende Installationen (§ 45c BBV I):

  • Zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind
  • dezentrale elektrische Widerstandsheizungen
    • für Nasszellen und WC-Anlagen
    • in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist
    • für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen
    • in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird
  • elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen
  • elektrische Widerstandsheizungen in Bauten,
    • die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und 
    • bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar ist
    • oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist

Ausnahmen für Elektroboiler

Die Tabelle gibt Auskunft darüber, in welchen Fällen die Pflicht zum Ersatz von Elektro-Wassererwärmern besteht und bei welchen Situationen dies als technisch nicht möglich oder als unverhältnismässig beurteilt wird.

   
Einfamilienhaus
Ersatzpflicht
Wassererwärmer steht im Keller Ja (wenn in der Nähe der Heizung)
Wassererwärmer pro Etage / pro Bezugsquelle Nein
Wassererwärmer im Erdgeschoss (in beheiztem Raum), Verteilsystem über zwei Geschosse Nein (ausser wenn in der Nähe der Heizung
   
Reiheneinfamilienhaus
Ersatzpflicht
Zentrale Heizung, dezentrale Wassererwärmer je Gebäude im Keller Nein
Zentrale Heizung, dezentrale Wassererwärme je Gebäude im geheizten Raum Nein
   
Terrassenhaus
Ersatzpflicht
Zentrale Heizung, dezentrale Wassererwärmer je Wohnung in jeweils unbeheizten Abstellräumen Nein

Neueinbau oder Ersatz

Defekte Elektroheizungen und zentrale elektrisch beheizte Wassererwärmer dürfen – wie bisher – nicht ersetzt werden. Auch der Neueinbau solcher Geräte ist untersagt. 

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Energietechnik

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
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