Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie das Unfallversicherungsgesetz legen grossen Wert auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Betrieben. Deshalb müssen Bauvorhaben für neue Anlagen und Umbauten diesbezüglich geprüft und genehmigt werden.

Bauen für Sicherheit und Gesundheit

Die Einrichtungen und die Arbeitsabläufe in Betrieben und Anlagen müssen so gestaltet werden, dass die Sicherheit der Mitarbeitenden gewährleistet ist, Gesundheits­gefährdungen ausgeschlossen werden können und Überbeanspruchungen vermieden werden.

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden sind Massnahmen zu treffen, die

  • aufgrund der Erfahrung notwendig,
  • nach dem Stand der Technik anwendbar und
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Das Gesetz sieht die Mitwirkung der Arbeitnehmenden bei der Gesundheitsvorsorge vor.

Den Schwerpunkt im Vollzug bildet der präventive Arbeitnehmerschutz, d. h. die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Weiter zu beachten sind die Arbeitshygiene und die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze durch Beratungen, Begutachtungen, Bewilligungen sowie die Unterstützung von kommunalen Behörden.

Vorschriften für die Planungsphase

Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung am Arbeitsplatz müssen bereits in der Planungsphase von Anlagen und Betrieben erfüllt werden.

Plangenehmigung

Das Plangenehmigungsverfahren findet bei industriellen Betrieben Anwendung. Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe, in denen 

  • die Arbeitsweise wesentlich durch technische Einrichtungen oder durch automatisierte Verfahren bestimmt wird
  • Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

Bei der Plangenehmigung wird überprüft, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen entspricht. Falls notwendig, enthält die Plangenehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen. Bei Konformität erlässt das Arbeitsinspektorat eine rechtskräftige Verfügung zur Baubewilligung und nach Abschluss der Bautätigkeit kontrolliert es die korrekte Umsetzung der Pläne vor Ort und erteilt eine Betriebsbewilligung.

Es handelt sich somit um ein äusserst wirksames Mittel für präventiven Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. Kostenintensive Anpassungen können vermieden werden.

Planbegutachtung

Bei gewerblichen und nichtindustriellen Betrieben werden Neueinrichtungen und Umbauten durch die sogenannte Planbegutachtung beurteilt. Dabei wird geprüft, ob das geplante Vorhaben den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen entspricht. Falls notwendig, enthält die Planbegutachtung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen.

Als nichtindustrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, in denen ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmende beschäftigt.

Benötigte Unterlagen

Für eine Plangenehmigung oder Planbegutachtung sind folgende Unterlagen einzureichen:

Vorteile:

  • Formular Gewerbe und Industrie
  • Situationsplan / Katasterplan
  • Grundriss-, Fassaden-, Schnitt- und evtl. Detailpläne
  • Lärmgutachten (bei Lärmemissionen)
  • Lärmgutachten (bei Lärmemissionen) und allenfalls ergänzende Angaben und Unterlagen über spezielle Produktionsprozesse, Fabrikations-, Lager- und Transportanlagen, Layout-Pläne
     

Druckbehälter

Basierend auf der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) sind Betriebe verpflichtet, Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen der Suva schriftlich zu melden.

Meldestelle und Auskünfte

Die Meldung hat an die Meldestelle der Suva zu erfolgen. Diese muss muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.

Suva

Meldestelle DGVV


Postfach 4358, 6002 Luzern

Zur DGVV-Meldestelle

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat

Adresse

Vulkanstrasse 106
8090 Zürich
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Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
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