Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie das Unfallversicherungsgesetz legen grossen Wert auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Betrieben. Deshalb müssen Bauvorhaben für neue Anlagen und Umbauten diesbezüglich geprüft und genehmigt werden.
Bauen für Sicherheit und Gesundheit
Die Einrichtungen und die Arbeitsabläufe in Betrieben und Anlagen müssen so gestaltet werden, dass die Sicherheit der Mitarbeitenden gewährleistet ist, Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können und Überbeanspruchungen vermieden werden.
Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden sind Massnahmen zu treffen, die
- aufgrund der Erfahrung notwendig,
- nach dem Stand der Technik anwendbar und
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Das Gesetz sieht die Mitwirkung der Arbeitnehmenden bei der Gesundheitsvorsorge vor.
Den Schwerpunkt im Vollzug bildet der präventive Arbeitnehmerschutz, d. h. die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Weiter zu beachten sind die Arbeitshygiene und die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze durch Beratungen, Begutachtungen, Bewilligungen sowie die Unterstützung von kommunalen Behörden.
Vorschriften für die Planungsphase
Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung am Arbeitsplatz müssen bereits in der Planungsphase von Anlagen und Betrieben erfüllt werden.
Plangenehmigung
Das Plangenehmigungsverfahren findet bei industriellen Betrieben Anwendung. Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe, in denen
- die Arbeitsweise wesentlich durch technische Einrichtungen oder durch automatisierte Verfahren bestimmt wird
- Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden besonderen Gefahren ausgesetzt sind.
Bei der Plangenehmigung wird überprüft, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen entspricht. Falls notwendig, enthält die Plangenehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen. Bei Konformität erlässt das Arbeitsinspektorat eine rechtskräftige Verfügung zur Baubewilligung und nach Abschluss der Bautätigkeit kontrolliert es die korrekte Umsetzung der Pläne vor Ort und erteilt eine Betriebsbewilligung.
Es handelt sich somit um ein äusserst wirksames Mittel für präventiven Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. Kostenintensive Anpassungen können vermieden werden.
Planbegutachtung
Bei gewerblichen und nichtindustriellen Betrieben werden Neueinrichtungen und Umbauten durch die sogenannte Planbegutachtung beurteilt. Dabei wird geprüft, ob das geplante Vorhaben den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen entspricht. Falls notwendig, enthält die Planbegutachtung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen.
Als nichtindustrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten alle Betriebe, in denen ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmende beschäftigt.
Benötigte Unterlagen
Für eine Plangenehmigung oder Planbegutachtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Vorteile:
- Formular Gewerbe und Industrie
- Situationsplan / Katasterplan
- Grundriss-, Fassaden-, Schnitt- und evtl. Detailpläne
- Lärmgutachten (bei Lärmemissionen)
- Lärmgutachten (bei Lärmemissionen) und allenfalls ergänzende Angaben und Unterlagen über spezielle Produktionsprozesse, Fabrikations-, Lager- und Transportanlagen, Layout-Pläne
Checklisten und Wegleitungen
Merkblätter und Leitfäden
- Download Merkblatt Büro PDF | 4 Seiten | Deutsch | 144 KB
- Download Merkblatt Flüchtlings- und Asylzentren PDF | 7 Seiten | Deutsch | 191 KB
- Download Merkblatt Garagen PDF | 6 Seiten | Deutsch | 146 KB
- Download Merkblatt Gastronomie PDF | 5 Seiten | Deutsch | 132 KB
- Download Merkblatt medizinische Praxis und Physiotherapie PDF | 5 Seiten | Deutsch | 136 KB
- Download Merkblatt Pflege PDF | 4 Seiten | deutsch | 129 KB
- Download Merkblatt Schulen PDF | 5 Seiten | Deutsch | 134 KB
- Download Merkblatt Verkauf PDF | 4 Seiten | deutsch | 126 KB
- Download Leitfaden - Lagerung gefährlicher Stoffe PDF | 56 Seiten | Deutsch | 3 MB
Betriebsordnung für industrielle Betriebe
Druckbehälter
Basierend auf der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) sind Betriebe verpflichtet, Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen der Suva schriftlich zu melden.
Meldestelle und Auskünfte
Die Meldung hat an die Meldestelle der Suva zu erfolgen. Diese muss muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat
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