Umsetzung des eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzes wird überprüft

Die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion lässt die kantonale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe durch ein externes Rechtsgutachten überprüfen. Anfang März 2025 wird die Gesundheitsdirektion über das weitere Vorgehen informieren. Für die betroffenen Berufsgruppen besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

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Am 1. Februar 2020 ist das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) sowie das dazugehörige Ausführungsrecht in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten für die sieben vom Anwendungsbereich erfassten Gesundheitsberufe (Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie) schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung. Spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist per 1. Februar 2025 müssen auch Personen, die nach kantonalem Recht bisher keine Berufsausübungsbewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit benötigt haben, über eine solche verfügen.

Kurz vor Ablauf dieser Übergangsfrist gibt es im Kanton Zürich weiterhin Unklarheiten in Bezug auf allfällig vorhandenen Ermessensspielraum und es wird von einzelnen Verbänden und Leistungserbringenden Kritik an der geplanten Umsetzung geäussert. Das gilt insbesondere für die bei Spitex-Organisationen angestellten Pflegefachpersonen. Dabei richtet sich ein Teil dieser Kritik nicht gegen die kantonale Umsetzung, sondern gegen die Vorgaben des Bundesgesetzes.

Um Klarheit zu schaffen und zu einer tragfähigen Lösung zu kommen, hat die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion entschieden, ein externes Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, welches die geplante kantonale Umsetzung des Bundesgesetzes aus rechtlicher Sicht überprüft. Weiter wird durch eine externe Stelle die Umsetzung des GesBG durch das Amt für Gesundheit überprüft, damit ähnliche Situationen in Zukunft vermieden werden können.

Anfang März 2025 wird die Gesundheitsdirektion bzw. das Amt für Gesundheit über das weitere Vorgehen und allfällige Änderungen bei der Umsetzung informieren. In der Übergangsphase bis zu diesem Zeitpunkt besteht für angestellte Berufsangehörige der betroffenen Berufsgruppen ohne Leitungsfunktion kein Handlungsbedarf. Sie können in dieser Zeit auch ohne Berufsbewilligung ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.

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