Verordnungen zur Einführung eines Mindestlohns in den Städten Zürich und Winterthur aufgehoben

Die Städte Zürich und Winterthur erliessen je eine Verordnung zur Einführung eines städtischen Mindestlohns. Das Verwaltungsgericht heisst dagegen erhobene Beschwerden gut und hebt die Verordnungen auf.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist den Kantonen in gewissen Grenzen erlaubt, einen Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme einzuführen. Die in den Städten Zürich und Winterthur vorgesehenen Mindestlöhne liegen innerhalb der zulässigen Grenzen und sind mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vereinbar.

Jedoch lassen weder die Verfassung des Kantons Zürich noch das kantonale Sozialhilfegesetz den Gemeinden Raum, um zur Vermeidung von Armut in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugreifen. Die Verordnungen zur Einführung eines Mindestlohns verstossen damit gegen kantonales Recht.

Eine Minderheit des Spruchkörpers vertritt die Auffassung, dass das kantonale Recht den Gemeinden Raum zur Einführung eines Mindestlohns lässt.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Die anonymisierten Urteile sind in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter den Verfahrensnummern AN.2024.00001 und AN.2024.00002 zu finden.

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