Zürich: Verkehrsanordnung Rosengartenstrasse wird nicht bewilligt
Medienmitteilung 23.10.2023
Die Kantonspolizei Zürich hat nach sorgfältiger Prüfung aller Fakten in ihrer Verfügung an die Stadt Zürich ausführlich begründet, dass das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf der Achse Rosengarten- und Bucheggstrasse auf 30 Kilometer pro Stunde unter den gegebenen Voraussetzungen sowohl aus rechtlicher als auch aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig ist.
Die Stadt Zürich beabsichtigt, auf der Achse Rosengarten- und Bucheggstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den Verkehr von heute 50 Kilometer pro Stunde auf neu 30 Kilometer pro Stunde herabzusetzen. Derartige beabsichtigte Verkehrsanordnungen bedürfen einer Zustimmung der Kantonspolizei, weil die Verkehrsanordnungen den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebiets beeinflussen können.
Die Kantonspolizei hat die geplanten Verkehrsanordnungen und die eingereichten Unterlagen sowie die andern Projekte im Zusammenhang mit der betroffenen Achse sorgfältig geprüft. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass es nicht möglich ist, die Zustimmung zu den Verkehrsanordnungen zu erteilen.
Gegen eine Zustimmung sprechen insbesondere die mangelhaften Ausführungen, die widersprüchlichen Angaben und die fehlende Koordination mit andern Lärmsanierungsmassnahmen und Projekten im betreffenden Strassenabschnitt. Zudem wurden die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Strassen und auf den öffentlichen Verkehr nur mangelhaft beurteilt. Auch die Verhältnismässigkeit der beabsichtigten Massnahme wurde mangelhaft dargelegt.
Entsprechend hat die Kantonspolizei Zürich der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die erforderliche Zustimmung für die beabsichtigte Verkehrsanordnung an der Achse Rosengarten- und Bucheggstrasse nicht erteilt. Zuvor hatte die Kantonspolizei der Stadt Zürich im August und September die Möglichkeit gegeben, sich zum beabsichtigten Entscheid zu äussern.
Die Stadt Zürich hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen einen allfälligen Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich einzureichen.