Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Feiertage im Kanton Zürich war korrekt
Medienmitteilung 11.03.2022
Der Bundesrat anerkennt den Anspruch der Unternehmen auf Entschädigung von Ferien und Feiertagen für Mitarbeitende im Monatslohn rückwirkend, wie er heute bekanntgegeben hat. Unternehmen, welche in den Jahren 2020 und 2021 in Kurzarbeit waren, können schweizweit eine entsprechende Nachzahlung beantragen. Die Auszahlung von zwei Feiertagen im April 2020 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Volkswirtschaftsdirektion war somit rechtmässig. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat dies stets verneint. Das SECO hat nun auch die Trägerhaftung über 1’872’247 Franken gegen den Kanton Zürich widerrufen.
In seinem Urteil vom 17. November 2021 (8C_272/2021) hatte das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung von heute, 11. März 2022, entschieden, dass die betroffenen Unternehmen schweizweit rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 bei den Arbeitslosenkassen eine Nachzahlung beantragen können.
Trägerhaftung gegenüber dem Kanton Zürich aufgehoben
Im Kanton Zürich ist zwischen dem SECO und dem AWA ebenfalls ein Rechtsstreit zu dieser Frage am Bundesverwaltungsgericht hängig: Nachdem das AWA im April 2020 Entschädigungen für zwei Feiertage über Ostern ausbezahlt hatte, intervenierte das SECO als Aufsichtsbehörde, forderte die sofortige Änderung dieser Praxis und auferlegte dem Kanton Zürich eine Trägerhaftung in der Höhe von 1’872’247 Franken. Dagegen hatte der Regierungsrat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das SECO teilte nun letzte Woche dem AWA mit, dass es die Trägerhaftung und damit die Schadenersatzforderung widerrufen habe. Andrea Engeler, Chefin Amt für Wirtschaft und Arbeit, ist über das klare Urteil des Bundesgerichts und die Widerrufung der Trägerhaftung gegenüber dem Kanton Zürich erfreut: «Wir mussten im Frühling 2020 nicht nur eine noch nie dagewesene Menge an Kurzarbeitsanträgen bearbeiten, sondern auch rasch und flexibel auf sich ständig ändernde Rechtsgrundlagen und Weisungen des SECO reagieren. Nun ist definitiv bestätigt, dass wir die COVID-19 Verordnung richtig interpretiert und korrekt gehandelt
hatten.»
Umsetzung ist komplex und in Vorbereitung
Die rückwirkende Korrektur der Kurzarbeitsentschädigung ist sehr komplex, da sämtliche Ansprüche einzeln beurteilt werden müssen. Die Nachzahlungen können auch Auswirkungen auf die bereits ausgerichteten Härtefallgelder haben. Dies, weil sich die Berechnung der Härtefallgelder auf die ungedeckten Kosten bezieht. Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh erwartet von den zuständigen Bundesstellen, dass der Abwicklungsprozess für die rückwirkende Berichtigung der Kurzarbeit sowie die dadurch notwendig werdenden Rückforderungen von Härtefallgeldern für die Kantone, die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen unbürokratisch und effizient erfolgen können. Regierungsrätin Carmen Walker Späh betont: «Es ist richtig und konsequent, dass der Bundesrat sich entschieden hat, den Unternehmen, die während Corona Kurzarbeit bezogen haben, die Ferien- und Feiertage nachträglich zu entschädigen. Allein im Kanton Zürich sind den Unternehmen mehrere hundert Millionen Franken entgangen.»