Regierungsrat passt Massnahmen in exponierten Bereichen an
Medienmitteilung 14.10.2020
Der Regierungsrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung die Massnahmen zur Eindämmung von Covid-19 an exponierten Orten angepasst. Die Anpassungen betreffen Gastronomiebetriebe, Clubs und Veranstaltungen.
Nach einer vorübergehenden Stabilisierung ist im Kanton Zürich aktuell ein weiterer Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Um eine Überlastung des Contact Tracing-Systems zu verhindern, sind begleitende Massnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich. Die bisher getroffenen Massnahmen scheinen das Infektionsgeschehen unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend eindämmen zu können. Aus diesem Grund ist zumindest vorübergehend eine Anpassung der Massnahmen angezeigt. Ziel dieser Anpassung ist es, das Übertragungsrisiko an exponierten Orten zu verkleinern.
Maskentragpflicht in Gastronomiebetrieben, Bars und Clubs
In Gastronomiebetrieben und Bars, in welchen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, sowie in Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen gilt im Innenbereich neu generell eine Maskentragpflicht. Die genannten Betriebe waren jüngst wiederholt von grösseren Ausbrüchen und Clusterbildungen betroffen. Mit der generellen Maskenpflicht soll die Gefahr einer Virusübertragung verkleinert werden.
Grundsätzlich ist in Gastronomiebetrieben das Servicepersonal aufgrund der Vielzahl an Kontakten und der freien Zirkulation einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Gleichzeitig stellt das Personal im Fall einer Infektion eine Gefahr für die Gäste dar. Zum Schutz des Personals und der Gäste gilt daher neu in allen Gastronomiebetrieben eine Maskenpflicht für das Servicepersonal.
Maskentragpflicht bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen gilt in Innenräumen neu eine Maskentragpflicht, sofern die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Bisher galt dies für Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen bzw. in Innen- und Aussenräumen mit mehr als 300 Personen. Mit dieser Senkung der zulässigen Personenzahl ohne Maskenschutz oder Abstand soll das Übertragungsrisiko an Veranstaltungen gemindert werden.
Die Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie tritt am 15. Oktober in Kraft. Die Verordnung gilt weiterhin bis am 31. Oktober. Der Regierungsrat beurteilt zusammen mit seinem Sonderstab Covid-19 die Situation laufend und entscheidet über allfällige Anpassungen der geltenden Massnahmen.