Bauliche Umgestaltung der Bellerivestrasse muss die Kantonsverfassung berücksichtigen
Medienmitteilung 03.09.2020
Die Stadt Zürich hat in eigener Kompetenz beschlossen, die Bellerivestrasse zwischen Tiefenbrunnen und Kreuzstrasse im April im Rahmen eines Versuchs von vier auf zwei Spuren zu reduzieren. Eine definitive bauliche Umsetzung einer solchen Massnahme müsste jedoch durch den Kanton genehmigt werden. Dabei sind zwingend die Kantonsverfassung und das kantonale Strassengesetz zu berücksichtigen.
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Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich war über den geplanten Versuch informiert und nimmt dessen Durchführung im Rahmen der Kompetenz der Stadt Zürich zur Kenntnis. Sollte der Spurabbau dereinst mittels baulichen Massnahmen in einen dauerhaften Zustand überführt werden, muss dieses Projekt gemäss Strassengesetz §§ 44ff durch den Regierungsrat genehmigt werden.
Der Regierungsrat würde ein allfälliges Projekt auch eingehend in Bezug auf die Kantonsverfassung Art. 104 Abs. 2bis prüfen. Dieser besagt, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Strassenabschnitte im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen ist. «Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat 2017 den Gegenvorschlag zur Anti-Stau-Initiative mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diesen demokratischen Entscheid gilt es zu respektieren», sagt Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh.