Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans «Innovationspark Zürich»
Medienmitteilung 21.07.2020
Das Verwaltungsgericht hebt den von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» auf.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf den kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» fest. Dagegen wehrten sich zwei Anwohner erfolglos beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dessen Urteil zogen sie mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter.
Zunächst bestätigt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2020, dass nur einer der beiden Anwohner durch die Planfestsetzung hinreichend in eigenen Interessen berührt und damit rechtsmittellegitimiert ist.
In der Sache kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich kantonale Gestaltungspläne, wie sie in § 84 Abs. 2 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vorgesehen sind, nur auf konkrete Einzelbauten und -anlagen beziehen dürfen, wie z.B. Spitäler, Mittelschulen oder Kehrichtverbrennungsanlagen. Dies können auch mehrere zusammengehörende Bauten und Anlagen sein. Der Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» weist allerdings einen Perimeter von 36 Hektaren und eine vorgesehene Gesamtnutzungsfläche von bis zu 410'000 m2 auf. Darin sind im Dienste der Innovationsförderung unterschiedliche Nutzungen vorgesehen. Der Planungsbericht bezeichnet den Innovationspark entsprechend als einen neuen Stadtteil von Dübendorf. Aufgrund seiner Dimensionen und der vorgesehenen Nutzungen schafft der Gestaltungsplan damit nicht eine projektbezogene, sondern eine generelle Bauzone. Der besondere Zweck der Innovationsförderung vermag diese nicht zu einem Einzelvorhaben zu machen. Für die Festsetzung genereller Bauzonen sind im Kanton Zürich nach der Regelung des Planungs- und Baugesetzes allein die Gemeinden zuständig. Deshalb steht das Instrument des kantonalen Gestaltungsplans für die beabsichtigte Planung nicht zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass der kantonale Richtplan die Realisierung des Innovationsparks mittels Gestaltungsplan ausdrücklich vorsieht, denn der nicht referendumspflichtige Richtplan muss sich innerhalb des Planungs- und Baugesetzes bewegen und kann die darin vorgesehenen Planungsinstrumente und Zuständigkeiten nicht ändern. Aus diesem Grund sprengt der kantonale Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» den Anwendungsbereich von § 84 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, weshalb der Festsetzungsbeschluss aufzuheben war.
Ausserdem beurteilt das Verwaltungsgericht den kantonalen Gestaltungsplan auch deshalb als unzulässig, weil er gegen die übergeordnete kantonale Rahmennutzungsplanung verstösst: Der grösste Teil seines Perimeters liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone. Gestaltungspläne dürfen zwar grundsätzlich in gewissem Mass von der ihnen übergeordneten Rahmennutzungsplanung abweichen. So darf die kantonale Landwirtschaftszone grundsätzlich durch projektbezogene Sondernutzungsplanungen «durchstossen» werden. Doch auch diese Möglichkeit gilt nur für Einzelvorhaben, nicht aber für eine generelle Bauzone.
Die vom Baurekursgericht auf Fr. 50'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr beurteilte das Verwaltungsgericht als prohibitiv und reduzierte sie auf Fr. 18'000.–.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.