Migrationsamt lehnt Aufenthaltsgesuch von Alexander Peske ab
Medienmitteilung 22.07.2002
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnt das von Alexander Peske eingereichte Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ab. Grund dafür sind die fehlenden Voraussetzungen, die für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein müssen. Sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist, beabsichtigt das Migrationsamt beim Bund die vorläufige Aufnahme von Alexander Peske zu beantragen.
Alexander Peske, russischer Staatsangehöriger, war als 17-jähriger illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Verhaftung am 26. Februar 1997 durch die Kantonspolizei Zürich im Zürcher Hauptbahnhof wurde er vom Jugendgericht Zürich wegen Verstoss gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen. Dort absolvierte er eine Schreinerlehre, die er Ende Juni 2002 mit der Berufsmatura abschloss. Die strafrechtliche Massnahme endete ein Jahr vor Abschluss der Lehre. Nachdem sich aufgrund fehlender Ausweispapiere die Ausreise von Alexander Peske nicht realisieren liess, hat das Migrationsamt ihm im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens erlaubt, bis zum Abschluss der Lehre hier bleiben zu können. Es hat aber stets klar darauf hingewiesen, dass Alexander Peske nach Abschluss der Lehre zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet ist. Am 24. April 2002 reichte Alexander Peske beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ein.
Grundsätzlich haben illegal in die Schweiz eingereiste ausländische Personen die Schweiz wieder zu verlassen, sofern ihre Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Praxis des Bundesgerichts und der Bundesbehörden möglich, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt voraus, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet, bzw. es ihm in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die Dauer der Anwesenheit, das Verhalten des Ausländers bzw. sein Leumund, sein Gesundheitszustand, die Integration im Arbeitsmarkt, die Anwesenheit von Familienmitgliedern in der Schweiz oder im Ausland, die Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten im Ausland, frühere Bewilligungsverfahren und das Verhalten der für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen Behörden massgebend.
Zu prüfende Kriterien
Alexander Peske hält sich seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist nicht so lange, als dass eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Alexander Peske den grössten Teil seines Aufenthalts in der Schweiz in einem Erziehungsheim für Jugendliche verbrachte, in das er von der Jugendanwaltschaft im Rahmen einer Erziehungsmassnahme eingewiesen wurde. Nach geltender Praxis wird diese Zeit bei der Beurteilung des Kriteriums der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht vollumfänglich angerechnet. Dies weil die Integration in unserer Gesellschaft während dem Aufenthalt im Erziehungsheim bedeutend weniger intensiv stattfindet, als wenn die betreffende ausländische Person sich selbständig einleben muss. Allein aufgrund des Wohlverhaltens von Alexander Peske während der Zeit des Strafvollzugs kann nicht ohne weiteres auf seine erfolgreiche Integration in unserer Gesellschaft geschlossen werden.
Alexander Peskes Leumund ist aufgrund seiner illegalen Einreise in die Schweiz, gegen die eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten verhängt werden kann, nicht einwandfrei.
Seine Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten sind in seinem Heimatland aufgrund seiner beruflichen Ausbildung gut.
Dem Vorbringen von Alexander Peske, das Migrationsamt würde sich im Falle seiner Wegweisung in Widerspruch zum Jugendgericht setzen, ist entgegenzuhalten, dass sich Entscheide der genannten Behörden gegenseitig nicht beeinflussen. Ihren Entscheiden liegen unterschiedliche gesetzliche Interessen zugrunde. Während für die Jugendstrafbehörden die Persönlichkeitsentwicklung des Täters zu fördern ist, haben die Fremdenpolizeibehörden unter anderem den gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass illegal eingereiste ausländische Personen die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen.
Aufgrund dieser Prüfung kommt das Migrationsamt zum Schluss, dass Alexander Peske die Anforderungen, wie sie das Bundesgericht für das Vorliegen eines Härtefalles definiert hat, nicht erfüllt. Das Gesuch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen lehnt es deshalb ab.
Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid kann beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs eingereicht werden. Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, beabsichtigt das Migrationsamt aufgrund der Unmöglichkeit der Wegweisung von Alexander Peske aus der Schweiz, beim Bund die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Diese kann jederzeit vom Bund widerrufen werden, sobald die Vollzugshindernisse entfallen. Wird dieser Antrag gutgeheissen, kann Alexander Peske seinen erlernten Beruf als Schreiner auch als vorläufig Aufgenommener ausüben. Heisst hingegen der Regierungsrat einen allfälligen Rekurs gut, bedarf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich noch der Zustimmung des Bundes.
Hinweis
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