Für Personentransporte an öffentlichen Festanlässen oder Umzügen ist eine Sonderbewilligung notwendig. Auch für rad- oder motorsportliche Veranstaltungen benötigen Sie eine Bewilligung.
Personentransporte an Umzügen
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Zwischen der Veranstaltung, die auf abgesperrten öffentlichen Verkehrsflächen stattfindet, und der Überführungsfahrt, die auf öffentlichen Strassen zu der Veranstaltung ist, wird eine Unterscheidung gemacht.
Die Verwendung von Motorfahrzeugen sowie Anhängern an öffentlichen Umzügen (z.B. Festanlass, Fasnacht) und deren Überführungsfahrten verlangt meistens eine Sonderbewilligung der kantonalen Behörde aufgrund der folgenden Gründen:
Der Veranstalter verlangt eine Sonderbewilligung von der kantonalen Behörde
Immer mehr Veranstalter von volkstümlichen Umzügen verlangen von den Teilnehmenden eine Sonderbewilligung bzw. eine Bestätigung für die Erfüllung der Betriebssicherheit der Fahrzeuge einer kantonalen Behörde. Dies wird meist von der jeweiligen Haftpflichtversicherung als Bedingung für die ausgestellte Police an den Veranstalter gestellt.
Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge
Oft werden für volkstümliche Umzüge landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet. Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an.
Mitführen von Personen während des volkstümlichen Umzuges
Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen und auf Anhängern dürfen – ausser bei ganz bestimmten Ausnahmen – grundsätzlich keine Personen mitgeführt werden. Auf abgesperrten Umzugsrouten kann die kantonale Behörde für Fahrzeuge eine Bewilligung erteilen. Personen dürfen nur auf der abgesperrten Umzugsroute mitgeführt werden.
Sonntags- und Nachtfahrverbot
Wenn Sie für die Veranstaltung schwere Motorwagen oder gewerbliche Traktoren nutzen, unterstehen diese dem Sonntags- und Nachtfahrverbot. Wenn Sie solche Fahrzeuge während der Verbotszeiten überführen, benötigen Sie eine Sonderbewilligung.
Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstmasse
Grundsätzlich dürfen die gesetzlichen Höchstmasse und Gewichte bei der Überführungsfahrt nicht überschritten werden. Wenn Ihr Fahrzeug durch den Aufbau die gesetzlichen Höchstmasse überschreitet, gilt dies als Ausnahmefahrzeug und benötigt für die Überführung auf öffentlichen Strassen eine Sonderbewilligung.
Wichtige Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollschild ausgerüstet, unterliegt das Fahrzeug der periodischen Prüfungspflicht. Somit wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und es muss nur die Sicherheit des Wagenbaus für den Umzug bestätigt werden.
Wenn das Fahrzeug kein Kontrollschild hat, müssen Sie das Fahrzeug einlösen oder für die Überführungsfahrt ein Tagesschild beantragen.
Sie als der Gesuchsteller müssen bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist.
Bei Bedenken kann die kantonale Behörde eine Bestätigung für die Betriebssicherheit einer Fachwerkstatt verlangen oder aber eine periodische Prüfung anordnen.
Welche Mindestanforderung muss ein nicht eingelöstes Fahrzeug erfüllen?
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zudem müssen sie so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass die Fahrerin oder der Fahrer, die Mitfahrenden und andere Strassenbenutzer nicht gefährdet sowie die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG).
Hat ein Fahrzeug weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschild, zum Beispiel ein landwirtschaftlicher Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, muss in jedem Fall eine Bestätigung für die Betriebssicherheit vom Fahrzeug abgegeben werden. Folgende sicherheitsrelevanten Punkte müssen kontrolliert und im Antragsformular bestätigt werden:
- betriebssichere Bremsanlagen / Bremsprüfprotokoll von einer Fachwerkstatt
- Anhänger über 750 Kilogramm Gesamtgewicht benötigen mindestens eine Auflaufbremse
- bei Anhängern über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht sind durchgehende Bremsen vorgeschrieben
- für landwirtschaftliche Anhänger
- Betriebsbremse ab 3000 Kilogramm
- Auflaufbremse bis 6000 Kilogramm
- Feststellbremse muss vorhanden sein
- einwandfreie Lenkung (kein übermässiges Spiel, kein Klemmen)
- betriebssichere Verbindungseinrichtung zwischen Zugwagen und Anhänger
- vollständige Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen
- links und rechts aussen je einen Rückspiegel (mindestens 300 cm2), womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 Meter überblicken kann
- falls nötig zusätzlich ein Frontspiegel zur Überwachung der Frontpartie (toter Winkel)
- keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen
- Reifen (Profiltiefe gesetzkonform, keine Beschädigungen)
- Dichtheit (keine Verluste von Bremsflüssigkeit und Treibstoff, kein Ölverlust)
Fasnachtswagen dürfen bei Überführungsfahrten höchstens 2.55 Meter breit und nicht mehr als 4 Meter hoch sein.
Die Fahrzeuglänge darf 12 Meter, die der Kombination (Zugfahrzeug und Anhänger) darf 18.75 Meter nicht überschreiten.
Grundsätzlich werden bei der Überführung auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Übermasse bewilligt.
Werden die gesetzlichen Höchstmasse bei der Überführung überschritten, muss dies mit der kantonalen Behörde abgeklärt und mit einer Sonderbewilligung bewilligt werden.
Auf abgesperrten Umzugsrouten können die Masse der gebauten Fahrzeuge überschritten werden, sofern es der Veranstalter zulässt.
Die Anhängelast und das Gewicht gemäss Fahrzeugausweis müssen eingehalten werden. Bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugausweis dürfen die auf dem Herstellerschild garantierten Gewichte nicht überschritten werden.
Die Fahrzeuge müssen vorschriftsgemäss beleuchtet sein.
Die technische Betriebssicherheit wie z.B. die richtige Funktion der Bremsen, Lenkung etc. muss von der Betriebssicherheit, die den Wagenbau und die Dekoration betreffen, unterschieden werden.
Die Betriebssicherheit des Wagenbaus muss durch den Antragssteller im Gesuchsformular bestätigt werden. Auf Verlangen kann die zuständige Behörde den Wagenbau prüfen oder Fotos verlangen.
Der Wagenaufbau darf keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge aufweisen.
Auf den Fahrzeugen ist während des Umzuges ein Handfeuerlöscher ABC 6 - 12 Kilogramm an geeigneter Stelle mitzuführen. Sie müssen das Wagenpersonal über die Handhabung des Handfeuerlöschers instruieren.
Die Wagen müssen so ausgestattet werden, dass die mitfahrenden Personen während des volkstümlichen Umzuges vor dem Herunterfallen geschützt sind. Zum Schutze des Publikums müssen die Räder der Fasnachtswagen und der Zugfahrzeuge seitlich, vorne und hinter der Fahrzeugkombination bis 20 cm über dem Boden mit festem Material verkleidet sein.
Der Raum zwischen Zugwagen und Anhänger ist mit dicken Gummiseilen oder dergleichen abzugrenzen.
Die freie Sicht der Fahrerin oder des Fahrers nach allen Seiten muss gewährleistet sein.
Kamera- und/oder Funksysteme, die die Fahrerin oder den Fahrer unterstützen, sind erlaubt.
Radwächter
Ganz speziell muss auf Kinder geachtet werden, die heruntergeworfenen Süssigkeiten usw. nachrennen. Den Fasnachtsgruppen wird empfohlen, die Fasnachtswagen vorne, seitlich und hinten durch Gruppenmitglieder (sogenannte Radwächter) zu überwachen.
Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen und auf Anhängern dürfen, ausser bei ganz bestimmten Ausnahmen, grundsätzlich keine Personen mitgeführt werden. Auf abgesperrten Umzugsrouten kann die kantonale Behörde eine Bewilligung erteilen.
Verfügt ein Fahrzeug über einen Fahrzeugausweis und einem Kontrollschild, ist die Anzahl der Plätze für das Fahrzeug genau bestimmt. Wenn mehr Personen auf der Umzugsroute mitfahren wollen, muss die entsprechende Versicherungsdeckung der kantonalen Behörde mit dem Gesuch vorgewiesen werden, um eine Ausnahmebewilligung zu erlangen (Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), Art. 3).
Personentransporte mit Stehplätzen
Für Personentransporte mit Stehplätzen ausserhalb des Linienverkehrs (z.B. für öffentliche Grossveranstaltungen wie Sportanlässe, Messen, Konzerte, usw.) ist eine Sonder- bzw. Ausnahmebewilligung notwendig.
Rad- oder motorsportliche Veranstaltung
Rund um Veranstaltungen gibt es eine Vielzahl an Themen zu beachten. Das kantonale Gesuchsformular für die Bewilligung von Veranstaltungen stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte frühzeitig berücksichtigt werden. Das Formular zeigt auf, wer, was, weiter zu tun hat. Es dient somit auch als Checkliste - und zwar für Veranstalterinnen und Veranstalter wie auch für die Bewilligungsbehörden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG); Betriebssicherheit
- Verkehrsregelnverordnung (VRV)
- Art. 90, Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), Ausnahmebewilligungen
- Verkehrsregelnverordnung (VRV); Masse und Gewichte
- Verkehrsregelnverordnung (VRV); Mitfahrende
- Verkehrsversicherungsverordnung (VVV); Versicherungsnachweis
- Art. 107 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Sitz- und Stehplätze
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Strassenverkehrsamt - Sonderbewilligungen
8036 Zürich
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