Die Luftfahrtverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Flugveranstaltungen zulässig sind.
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Geltungsbereich und Bewilligungen
Die «Verordnung über die Luftfahrt» (Luftfahrtverordnung, LFV) regelt in Art. 85 bis 91, unter welchen Voraussetzungen Flugveranstaltungen zulässig sind.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Das Amt für Mobilität (AFM) als Ansprechpartner im Kanton Zürich ist bei Flugveranstaltungen wie folgt involviert:
- Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen (Art. 87 Abs. 3 LFV)
- Flugveranstaltungen in deren Rahmen auf öffentlichen Gewässern Aussenlandungen durchgeführt werden (Art. 89 Abs. 1ter LFV).
Der Gesuchsteller holt die Stellungnahme des Kantons direkt beim AFM ein und reicht diese mit den Gesuchsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem BAZL, ein.
Das AFM koordiniert das Verfahren innerhalb des Kantons, hört die zuständigen Fachstellen an, erstellt die Stellungnahme und übermittelt diese dem Gesuchsteller.
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Kontakt
Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Beat Uebelhart