Aussenlandungen in Wohngebieten für Arbeitszwecke melden
Anleitung
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Wer dieses Formular benötigt und wo
Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngenbieten benötigen keine Bewilligung. Das Flugbetriebsunternehmen muss die Aussenlandung jedoch gemäss Art. 31. Abs. 1 AuLaV mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Gemeinde) im Voraus absprechen. Für diese Absprache hat das Flugbetriebsunternehmen die geplante Aussenlandung vorgängig mittels des vorliegenden digitalen Formulars zu melden.
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Fristen einhalten
Reichen Sie das Formular grundsätzlich mindestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Arbeitseinsatz bzw. mindestens zwei Arbeitstage, wenn es sich um kleinere Einsätze ausserhalb einer Kontrollzone (CTR) handelt, ein.
Telefonieren Sie bei dringenden Einsätzen neben dem Einreichen dieses Formulars mit den betroffenen Gemeinden.
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Das müssen Sie beachten
- Eine Meldung ist nur erforderlich für «Aussenlandungen» zu «Arbeitszwecken» in «Wohngebieten». Es müssen immer diese drei Kriterien erfüllt sein. Mangelt es an einem dieser drei Kriterien, handelt es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 31 AuLaV. Der Entscheid darüber, ob diese drei Kriterien erfüllt sind und dementsprechend eine Meldung einzureichen ist, liegt in der alleinigen Verantwortung des Flugbetriebsunternehmens. Die Weiterleitung der Meldungen an die betroffene Gemeinde erfolgt ohne jegliche inhaltliche Prüfung weder des Inhalts an sich noch im Besonderen bezugnehmend auf diese drei erforderlichen Kriterien.
- Es handelt sich nur dann um eine Aussenlandung, insofern ein Helikopter vom Boden aus startet bzw. landet oder Personen bzw. Sachen über entsprechende Einrichtungen vom Boden aus aufnimmt oder absetzt. Es ist also immer eine (direkte oder zumindest indirekte) Bodenberührung des Helikopters erforderlich. Nicht als Aussenlandungen gelten deshalb etwa reine Tiefflüge (z.B. zur Inspektion von Erdgasleitungen). Für diese gelten eigene besondere Regulierungen, jedoch handelt es sich dabei um keine zu meldende Aussenlandung gemäss Art. 31 AuLaV.
- Als Arbeitsflug bzw. Flug zu Arbeitszwecken gilt jeder Flug eines gewerbsmässigen Luftfahrtunternehmens, d.h. wenn der Helikopter als Kran oder Lastfahrzeug eingesetzt wird oder wenn er zahlende Passagiere transportiert. Von Art. 31 AuLaV nicht erfasst sind jedoch Aussenlandungen zu rein touristischen oder sportlichen Zwecken sowie nichtgewerbsmässige Flüge.
- Gemäss AuLaV zählt als Wohngebiet eine Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m zu den Häusern oder ein Siedlungsgebiet. Eine eindeutige kartografische und parzellenscharfe Darstellung zur Differenzierung zwischen Wohngebiet und Nicht-Wohngebiet gemäss AuLaV gibt es nicht. Die entsprechende Beurteilung zur pflichtgemässen und rechtskonformen Differenzierung zwischen Wohngebiet und Nicht-Wohngebiet gemäss AuLaV liegt in der Verantwortung der Pilotin bzw. des Piloten.
- Die Nutzung des Landeplatzes «Zürich Albisgüetli» ist immer über das vorliegende Formular zu melden.
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Formular senden
Wenn Sie am Ende des Formulars auf «SENDEN» drücken, wird die Meldung an die betroffene Gemeinde sowie zur Kenntnisnahme in Kopie an das Amt für Mobilität und, falls ausgewählt, an die meldende Person gesendet.
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Formular ausfüllen
Kontakt
Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Beat Uebelhart