Grenzgängerbewilligung

Personen, die in der Schweiz arbeiten möchten, aber weiterhin im benachbarten Ausland wohnen, können eine Grenzgängerbewilligung beantragen. Diese berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber zum Grenzübertritt und zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Das Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige kann über den Online-Schalter EasyGov eingereicht werden.

Gesuchseinreichung über EasyGov

Neu können die Gesuche um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung an EU/EFTA-Staatsangehörige via Online-Schalter EasyGov eingereicht werden. 

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EasyGov ist der Online-Schalter für Unternehmen. Er macht Behördengänge einfach, schnell und effizient. Das sichere und zuverlässige Portal ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort. 

EU/EFTA-Staatsangehörige

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU/EFTA-Ländern kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, wenn sie 

  • Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat haben, 
  • bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind und
  • mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. 

Zudem muss die Erwerbstätigkeit mehr als 90 Tage im Jahr betragen. Andernfalls kommt das Meldeverfahren zur Anwendung. 

Weitere Informationen zur Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige finden Sie in unserer Weisung zum Freizügigkeitsabkommen. 

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörigen kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, wenn diese bereits seit mindestens sechs Monaten in einer anerkannten Grenzzone in Deutschland wohnen und innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Zudem müssen auch sie mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. 

Für den Stellenantritt, Stellenwechsel und den Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem Drittstaat einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Amts für Wirtschaft. 

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Zur Grenzzone in Deutschland gehören:

  • die Stadt Freiburg
  • die freie Stadt Kempten (Allgäu)
  • die Landkreise 
    • Breisgau-Hochschwarzwald
    • Lörrach
    • Waldshut-Tiengen
    • Schwarzwald-Baar-Kreis
    • Tuttlingen
    • Konstanz
    • Sigmaringen
    • Biberach
    • Ravensburg 
    • Bodenseekreis
    • Lindau (Bodensee)
    • Oberallgäu

Zur Grenzzone in der Schweiz gehört:

  • der Kanton Zürich ohne die Bezirke Affoltern und Horgen

Weitere Informationen zur Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige finden Sie in unserer Weisung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit aus Drittstaaten. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
Postfach
8090 Zürich
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Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr

Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen. 

E-Mail

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