Familiennachzug durch Schweizer Staatsangehörige beantragen
Anleitung
-
Bedingungen
Schweizer Staatsangehörige können für Ehegatten bzw. eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahren den Familiennachzug beantragen wenn:
- die Nachzugsfristen eingehalten worden sind;
Nachzugsfristen
Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter 12 Jahren liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.
Falls eine drittstaatsangehörige Person sich einbürgern lässt und dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält, beginnen die Nachzugsfristen nicht neu zu laufen.
- die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
Angemessene Familienwohnung
Anzahl Personen minus eins ergibt die Anzahl Zimmer
- keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen
- und der Nachzug keine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit bedeuten würde.
Bitte prüfen Sie genau, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.
-
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie die in Punkt eins genannten Voraussetzungen erfüllen, prüfen Sie bitte, welche Unterlagen bzw. Angaben Sie für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern unter 18 Jahren einreichen müssen.
Unterlagen und Angaben für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Partnern
Vorteile:
- Einreisegesuch, vollständig ausgefüllt
Vorteile:
- Kopie des Schweizer Familienausweises oder Kopie der Schweizer Partnerschaftsurkunde
- Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder der betroffenen Personen
- Kopie des Wohnungsmietvertrags der Familienwohnung
- Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des Schweizer Ehegatten, aus welchen der Nettolohn ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mittel der Lebensunterhalt bestritten wird.
- Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung.
- Falls der Nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen beantragt wird, werden Nachweise über wichtige Gründen für die verspätete Gesuchseinreichung benötigt.
Unterlagen und Angaben für den Nachzug von Kindern unter 18 Jahren
Vorteile:
- Einreisegesuch, vollständig ausgefüllt
Vorteile:
- Geburtsschein mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung ausser, wenn dieser bereits in Französisch, Italienisch oder Englisch ausgestellt wurde
- Gerichtlicher bzw. behördlicher Sorgerechtsnachweis (Trennung-, Scheidungsurteil) für Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Eine einfache Erklärung des im Ausland verbleibenden Elternteils, mit welcher dem Kind den Nachzug zum anderen Elternteil in die Schweiz erlaubt wird, reicht nicht aus.
Falls die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügen, ist ein schriftliches Einverständnis, über den Wegzug des Kindes in die Schweiz, des im Ausland lebenden Elternteils in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch einzureichen. - Angaben der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adresse aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahre muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden.
- Kopie des Wohnungsmietvertrags der Familienwohnung.
- Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate von allen im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen, aus welchen der Nettolohn ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mittel der Lebensunterhalt bestritten wird.
- Falls der Nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen beantragt wird, werden Nachweise über wichtige Gründen für die verspätete Gesuchseinreichung benötigt.
Das Migrationsamt Kanton Zürich behält sich vor, Zivilstandsdokumente auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Vertretung im Ausland überprüfen zu lassen, sowie weitere hier nicht aufgeführte Unterlagen und Angaben einzuverlangen.
-
Nutzungsmöglichkeiten
Sie können uns die vollständigen Unterlagen direkt am Schalter, online oder per Post einreichen.
Migrationsamt
Migrationsamt
-
Vielen Dank
Vielen Dank, Ihr Gesuch wird nun überprüft und bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des Gesuchs mehrere Monate dauern kann.
Kontakt
Telefon
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr
Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen.
Wenn Sie uns Ihr Anliegen auf elektronischem Weg mitteilen möchten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Wir verfügen über keine E-Mail-Adresse.
Weiterführende Informationen zu unserer Praxis finden Sie hier