Familiennachzug beantragen
Anleitung
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Bedingungen
Drittstaatsangehörige die in der Schweiz eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben, können ein Einreisegesuch für Ehegatten oder eingetragenen Partner und Kinder unter 18 Jahren stellen, wenn:
- die Nachzugsfristen eingehalten worden sind;
Nachzugsfristen
Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter 12 Jahren liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.
- die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
Angemessene Familienwohnung
Anzahl Personen minus eins ergibt die Anzahl Zimmer
- keine Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder wegen des Familiennachzugs vorliegen könnte;
- der nachzuziehende Ehegatte den Nachweis über ein Deutschzertifikat Niveau A1 oder eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs in der Schweiz erbringen kann;
- keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung (ELG) bezogen werden;
- und keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen.
Bitte prüfen Sie genau, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.
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Benötigte Unterlagen
Wenn Sie die in Punkt eins genannten Voraussetzungen erfüllen, prüfen Sie bitte, welche Unterlagen bzw. Angaben Sie für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern unter 18 Jahren einreichen müssen.
Unterlagen und Angaben für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Partnern
Vorteile:
- Einreisegesuch, vollständig ausgefüllt
Vorteile:
- Eheschein, beglaubigt durch die Schweizer Vertretung im Ausland oder mit Haager Apostille.
- Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder der betroffenen Personen.
- Kopie des Wohnungsmietvertrags der Familienwohnung.
- Schriftliches Einverständnis des Vermieters, dass er mit dem Zuzug einverstanden ist.
- Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate der in der Schweiz wohnhaften Person, aus welchen der Nettolohn ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mittel der Lebensunterhalt bestritten wird.
- Kopie des Arbeitsvertrags.
- Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung ausser, wenn dieser bereits auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ausgestellt wurde.
- Aktueller, detaillierter Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre im Original (diese Originale werden nicht retourniert).
- Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse für die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung mit Mindestfranchise.
- Kopien der Versicherungspolice der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt lebenden Personen, woraus die monatliche Prämie ersichtlich ist.
- Angaben über die Höhe von Schuld-/Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten, Leasingkosten etc.
- Sprachzertifikat (telc, Goethe, ÖSD, TestDaF, KDE oder fide) das mündliche Deutschkenntnisse in Niveau A1 bescheinigt oder Anmeldebestätigung für Sprachförderungsprogramm. Kann kein Sprachzertifikat eingereicht werden, muss nach erfolgter Einreise in die Schweiz und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur erstmaligen Verlängerung derselben ein Sprachnachweis erbracht werden. Diese Auflage gilt als Bedingung für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
- Scheidungsurteile aller früheren Ehen von beiden Ehegatten.
- Falls der Nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen beantragt wird, werden Nachweise über wichtige Gründen für die verspätete Gesuchseinreichung benötigt.
Unterlagen und Angaben für den Nachzug von Kindern unter 18 Jahre
Vorteile:
- Einreisegesuch, vollständig ausgefüllt
Vorteile:
- Geburtsschein beglaubigt durch die Schweizer Vertretung im Ausland oder mit Haager Apostille.
- Gerichtlicher bzw. behördlicher Sorgerechtsnachweis (Trennung-, Scheidungsurteil) für Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Eine einfache Erklärung des im Ausland verbleibenden Elternteils, mit welcher dem Kind den Nachzug zum anderen Elternteil in die Schweiz erlaubt wird, reicht nicht aus.
Falls die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügen, ist ein schriftliches Einverständnis, über den Wegzug des Kindes in die Schweiz, des im Ausland lebenden Elternteils in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch einzureichen. - Angaben der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adresse aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden.
- Kopie des Wohnungsmietvertrags der Familienwohnung.
- Schriftliches Einverständnis des Vermieters, dass er mit dem Zuzug einverstanden ist.
- Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate von allen im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen, aus welchen der Nettolohn ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mittel der Lebensunterhalt bestritten wird.
- Kopie des Arbeitsvertrags.
- Aktueller, detaillierter Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinden der letzten drei Jahre im Original (diese Originale werden nicht retourniert).
- Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse für die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung mit Mindestfranchise.
- Kopien der Versicherungspolice der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt lebenden Personen, woraus die monatliche Prämie ersichtlich ist.
- Angaben über die Höhe von Schuld-/Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten, Leasingkosten etc.
- Falls der Nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen beantragt wird, werden Nachweise über wichtige Gründen für die verspätete Gesuchseinreichung benötigt.
Das Migrationsamt Kanton Zürich behält sich vor, Zivilstandsdokumente auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Vertretung im Ausland überprüfen zu lassen, sowie weitere hier nicht aufgeführte Unterlagen und Angaben einzuverlangen.
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Nutzungsmöglichkeiten
Sie können uns die vollständigen Unterlagen direkt am Schalter, online oder per Post einreichen.
Migrationsamt
Migrationsamt
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Vielen Dank
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Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des Gesuchs mehrere Monate dauern kann.
Kontakt
Telefon
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr
Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen.
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