Tabakprodukte

Tabak- und Nikotinprodukte bergen Gesundheitsrisiken. Tabakrauch und E-Zigaretten-Dampf enthalten krebserregende Stoffe, und Nikotin macht schnell abhängig. Daher unterliegen diese Produkte strengen Vorschriften im Tabakproduktegesetz und der -verordnung.

Tabak- und gleichartige Produkte

Das Tabakproduktegesetz umfasst nicht nur klassische Tabakprodukte, sondern auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zudem definiert die Tabakprodukteverordnung weitere sogenannte gleichartige Produkte, wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen, die ebenfalls gesundheitsschädlich sind.

Altersgrenze ab 18 Jahren

Ab dem 1. Oktober 2024 ist die Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige (unter 18 Jahre) in der ganzen Schweiz verboten.

Pflichten der Unternehmen

Meldepflicht

Hersteller oder Importeure von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind verpflichtet, diese innerhalb eines Jahres nach Markteinführung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Bei wesentlichen Produktänderungen ist eine neue Meldung erforderlich. Das BAG veröffentlicht die Meldungen im Internet neu über die Webseite www.tabacinfo.ch

Selbstkontrolle

Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt anbietet, ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben des Tabakproduktegesetzes eigenständig zu kontrollieren.

Sollte ein Anbieter feststellen, dass seine Produkte eine Gesundheitsgefahr gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Tabakproduktegesetzes darstellen, muss er Massnahmen ergreifen, um den Schaden für die Konsumentinnen und Konsumenten so gering wie möglich zu halten, etwa durch Rücknahme oder Rückruf der betroffenen Produkte.

Testkäufe

Testkäufe sind ein bewährtes Mittel, um zu überprüfen, ob die Verkaufsstellen das Abgabeverbot einhalten. Neu gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, die schweizweit gilt. Die Ergebnisse solcher Testkäufe können in Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.

Engagement des Kantons Zürich

Der Kanton Zürich kennt schon lange Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen, eine Altersbegrenzung und Werbeeinschränkungen. Mit den neuen Bestimmungen werden nun Tabakprodukte und deren Vollzug landesweit einheitlich geregelt. Der Zürcher Regierungsrat hat das Kantonale Labor mit der Einrichtung einer Fachstelle beauftragt. Diese widmet sich seit dem 01.10.2024 den Vollzugsaufgaben. Eine entsprechende Vollzugsvorordnung wird demnächst in die Vernehmlassung gehen.

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