Nachreichungen & Meldungen zu laufenden Humanforschungsprojekten

Es kommt vor, dass Änderungen an bereits bewilligten Forschungsprojekten vorgenommen werden müssen. Hier erfahren Sie das Vorgehen. Ebenfalls erläutert werden die Melde- und Berichterstattungspflichten.

Übergangsbestimmungen für Projekte, die vor dem 01.11.2024 bewilligt worden sind

HFV:

das nicht-klinische Forschungsprojekt wird gemäss der bisherigen Bewilligung weitergeführt.

KlinV:

Die neuen Fristen nach Artikel 23 Abs. 1bis, Artikel 23 a Abs. 1, Artikel 38 Abs. 2 dritter Satz sowie Artikel 50 Abs. 1bis laufen ab dem 01.11.2024. (Beispiel: Der Einschluss der ersten teilnehmenden Person muss in dem Fall nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung gemeldet werden, sondern nach Infrakfttreten der neuen Verordnung; also bis spätestens am 31.10.2026)

(Artikel 65a Abs. 1 zweiter Satz ab dem 01.03.2025 nach Inkrafttreten)

Melde-, Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten nach Kapitel 2, Abschnitt 5 (Arzneimittel etc.), Kapitel 3 Abschnitt 4 (Transplantation) sowie Kapitel 4 Abschnitt 2 KlinV (übrige) müssen bis am 31.10.2025 angepasst werden.

Haftungs-, Sichererstellungs- und Aufbewahrungspflichten
richten sich nach bisherigem Recht, ausser bei befristeten Bewilligungen; falls solche erneuert werden, gilt das neue Recht. Dies gilt auch für einen Antrag auf Studienverlängerung.

Anträge auf Umkategorisierung von Arzneimittelstudien von C auf B müssen bis am 31.10.2025 eingereicht werden.

KlinV-Mep:

Haftungs- und Sicherstellungspflichten richten
sich neu nach Art. 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Artikel 11-14 KlinV
(Die Aufbewahrungspflichten ändern sich dabei nicht!)

Änderungen (Amendments)

Nachträgliche Änderungen (Amendments) an bewilligten Projekten sind zum Teil bewilligungspflichtig:

  • Bewilligungspflichtige Änderungen führen zu einer weiteren Beschlussmitteilung und sind kostenpflichtig. Die Beschlussmitteilung wird Ihnen per Post zugestellt.
  • Nicht-bewilligungspflichtige Änderungen werden von der Kantonalen Ethikkommission (KEK) lediglich zur Kenntnis genommen. Die Kenntnisnahme erfolgt über BASEC mit einer Benachrichtigung des Account-Users.

Bearbeitungszeit

Die KEK hat 30 Tage Zeit (+15 Tage, wenn multizentrisch - gilt nicht für klinische Studien mit Medizinprodukten/In-vitro-Diagnostika), um die geplante Änderung (Amendment) zu begutachten und einen Beschluss auszustellen.

Eingereichte Dokumente, welche keinen Beschluss zur Folge haben, werden über BASEC mit einer Benachrichtigung des Account-Users zur Kenntnis genommen. Die Ethikkommission Zürich macht keine «stillschweigenden Kenntnisnahmen». Die Kenntnisnahme erfolgt so rasch wie möglich. Es kann aber einige Tage dauern. Fragen Sie bitte nach, falls Sie innerhalb von 14 Tagen noch keine Rückmeldung von uns erhalten haben.

Kosten

Je nach Art der Finanzierung und Arbeitsaufwand werden die Gebühren verschieden berechnet:

  • Präsidialverfahren mit geringem Aufwand
  • Präsidialverfahren mit höherem Aufwand
  • vereinfachtes Verfahren, wenn die Änderungen mit besonderen Fragen in ethischer, wissenschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbunden sind.

Kenntnisnahmen sind kostenlos.

Kosten

  ohne externe Finazierung Teilweise durch Stiftungen oder «non-profit» Organisationen finaziert Teilweise durch Industrie oder «for profit» Organisationen finaziert Durch Industrie oder «for profit» Organisationen finaziert
Initialentscheid wenn beteiligte Ethikkommission 500 CHF (Code 3.1.0) 800 CHF (Code 3.1.1) 1000 CHF (Code 3.1.2) 2000 CHF (Code 3.1.3)
Amendments mit geringer Arbeitsbelastung 200 CHF (Code 3.3.0) 150-250 CHF (Code 3.3.1) 200-300 CHF (Code 3.3.2) 500 CHF (Code 3.3.3)
Amendments mit hoher Arbeitsbelastung 200-400 CHF (Code 3.2.0) 300-500 CHF (Code 3.2.1) 400-600 CHF (Code 3.2.2) 1000-1500 CHF (Code 3.2.3)
Bewertung anderer Dokumente, spezielle Aufgaben 200 CHF pro Stunde (Code 6.0) 200 CHF pro Stunde (Code 6.0) 200 CHF pro Stunde (Code 6.0) 200 CHF pro Stunde (Code 6.0)

Gemäss Gebührenreglement vom 19.04.2014 (revidiert am 09.07.2018) von swissethics

Wann ist eine Änderung bewilligungspflichtig?

Je nach Projekttyp sind Änderungen (Amendments) bewilligungspflichtig oder nicht. Gewisse Änderungen - wie u.a. solche, die bedeutende Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Rechte der Teilnehmenden haben, sind eindeutig bewilligungspflichtig, andere müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Es gibt auch geplante Änderungen, welche zur Folge haben, dass eine Neueinreichung gemacht werden muss z.B. wenn die Risikokategorie ändert oder eine neue Fragstellung zukommt.

Art. 29 KlinV (Klinische Versuche ohne Medizinprodukte)

Art. 15 KlinV-Mep (Klinische Prüfung von Medizinprodukten oder Leistungsstudien mit In-vitro-Diagnsotika)

Art. 18 HFV (nicht-klinische Versuche mit Personen)

Änderungen in klinischen Versuchen und in Forschungsprojekten mit Personen (Datenerhebung/Probeentnahme)

Die untenstehende Tabelle ist als Orientierungshilfe gedacht. Von Fall zu Fall kann es vorkommen, dass von den Angaben abgewichen wird. Entscheidend sind die entsprechenden Artikel in den Verordnungen.

Ein paar Beispiele nicht bewilligungspflichtiger Änderungen:

  • Der PI hat neu eine Professur und möchte seinen Titel auf allen Dokumenten anpassen. 
  • Es wurde eine Reihe peinlicher Rechtschreibfehler in der Patienteninformation gefunden, welche korrigiert werden müssen. 
  • Im CRF steht noch, dass das volle Geburtsdatum erfasst werde, obwohl gemäss Protokoll die Daten verschlüsselt sind 
  • etc.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Verlängerung speziell speziell
Verschiebung des Startdatums Nein Nein
Adressänderung innerhalb der Institution Nein Nein
Semantische, orthografische oder grammatikalische Änderungen Nein Nein
Neue Logos, Designs etc. Nein Nein
Neue SOPs Nein Nein
Änderung in der Entschädigung i.d.R. Ja i.d.R. Nein
Zusätzliches Material für die Teilnehmenden i.d.R. Nein i.d.R. Nein
Zusätzliche Fragebogen Ja i.d.R. Nein
Übersetzung eines bereits bewilligten Fragebogens Nein Nein
Wechsel klinisch nicht-klinisch
Wechsel der Institution Ja Ja
Wechsel der (koordinierenden) Prüfperson / Projektleitung Ja Ja
Wechsel im Prüfteam Nein Nein
Vorübergehender Wechsel Prüfperson/Projektleitung Ja i.d.R. Nein
Wechsel des Sponsoren Ja Ja
Wechsel der Sponsovertretung in der Schweiz Ja Ja
Wechsel der CRO Nein Nein
Wechsel des Monitors Nein Nein
Wechsel der koordinierenden Prüfperson/Projektleitung Ja Ja
Zusätzliches Studienzentrum Ja Ja

Wechsel Prüfperson / Projektleitung

Klinische Studien (KlinV & KlinV-Mep)

Der Wechsel der Prüfperson (= Principal Investigator = PI) ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung gemäss Art. 29 KlinV bzw. gemäss bzw. gemäss Art. 15 KlinV-Mep. 

Eine vorübergehende Abwesenheit (z.B. Urlaub, Kongress) des PI ist weder melde- noch bewilligungspflichtig. Die Verantwortungen bleiben während dieser Zeit beim PI.

Bei einer «längeren Abwesenheit» (> 1 Monat) kommt es zu einem befristeten PI-Wechsel, was eine bewilligungspflichtige «wesentliche Änderung» (Amendment) darstellt.

In begründeten Ausnahmen ist für die KEK eine Ausdehnung der Monatsfrist akzeptabel. Zum Beispiel, wenn die Behandlung der Studienteilnehmenden bereits abgeschlossen ist und lediglich ein Follow up durchgeführt wird. Die Abwesenheit und die Begründung werden von der KEK zur Kenntnis genommen oder aber als unzureichend beurteilt.

Einzureichende Unterlagen

  • Studienprotokoll mit Unterschrift der temporär verantwortlichen Prüfperson bzw. unterzeichneter Zusatz zum Studienprotokoll mit Bezug auf den befristeten Prüfer-Wechsel;
  • Lebenslauf
  • GCP-Nachweis
  • Bei externen Sponsoren: Dokument, aus dem klar hervorgeht, dass auch der Sponsor mit dem befristeten Prüfer-Wechsel einverstanden ist. Wenn der Antrag vom Sponsor oder dessen Vertretung kommt, ist dieser Nachweis bereits erbracht.

Ist schon bei Einreichung der Studie klar, dass es zu einer längeren Abwesenheit der Prüfperson kommt, können die obgenannten Erfordernisse schon im Antrag berücksichtigt werden, d.h. die entsprechenden Dokumente können schon zu diesem Zeitpunkt mit den übrigen Studienunterlagen eingereicht werden.

Nicht-klinische Forschung mit Personen (Erhebung/Entnahme Kategorie A+B, HFV)

Der Wechsel der Projektleitung ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung gemäss Art. 18 HFV.

Eine vorübergehende Abwesenheit (z.B. Urlaub, Kongress) der Projektleitung muss nicht gemeldet werden.

Bei einer längeren Abwesenheit (> 1 Monat) kann ein befristeter Wechsel der Projektleitung wie bei einer klinischen Studien Sinn machen. Dies wenn durch den Wechsel Nachteile für die Sicherheit der Forschungsteilnehmenden oder die Güte der Daten entstehen können. Der Prüfleiter, die Prüfleiterin sollte sich vorab bei der KEK erkundigen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ein-/Ausschlusskriterien Ja i.d.R. Ja
Zusätzliche Populationen Ja oder Neueinreichung Ja oder Neueinreichung
Zusätzliche Datensätze (aus Weiterverwendung) Ja i.d.R. Ja
Änderungen in den Zielen Ja oder Neueinreichung Ja oder Neueinreichung
Änderungen in den Methoden Ja manchmal
Änderungen im Monitoring i.d.R. Nein i.d.R. Nein
Änderung der Risikokategorie Ja oder Neueinreichung Ja oder Neueinreichung
Änderungen im Umgang mit Strahlung Ja Ja
Änderung von Sicherheitsmassnahmen Ja Ja
Änderungen in der Auswertung (Statistik) Ja manchmal
Änderungen aufgrund von Swissmedic Auflagen manchmal n.a.
Änderung der Rekrutierungsmethode i.d.R. Ja i.d.R. Ja
Änderung im bewilligten Rekrutierungsmaterial i.d.R. Nein i.d.R. Nein
Case report form (CRF) klinisch nicht-klinisch
Administrative Änderungen Nein Nein
Anpassungen, die bereits bewillgte Protokollinhalt nachvollziehen Nein Nein
Wechsel von Papier CRF auf elektronisches CRF (oder umgekehrt) Nein Nein
Teilnehmerinformationen (ICF) klinisch nicht-klinisch
Zusätzliche ICF i.d.R. Ja i.d.R. Ja
Inhaltliche Änderungen Ja i.d.R. Ja
Administrative oder sprachliche Änderungen z.B. Rechtschreibung Nein Nein
Übersetzungen in andere Amtssprachen je nach beteiligter EK je nach beteiligter EK
Übersetzungen in Nicht-Amtssprachen Nein Nein
Investigator's brochure (IB) klinisch Mep/IVD
Neue IB (ohne resultierende Änderungen im Protokoll oder in den ICFs) Nein Ja
Neue IB mit Änderungen in Protokoll und oder ICFs Ja Ja
Verträge klinisch nicht-klinisch
Änderungen in der Finanzierung, Publikation etc. Ja Ja
Vertragsaddendum z.T. z.T.
Versicherung klinisch nicht-klinisch
Erneuerung / gleichwertiger Wechsel Nein Nein

Erneutes Einwilligen nach Änderungen («Re-Consent»)

Wenn sich während einer Studiendurchführungen wesentliche Voraussetzungen ändern, müssen die Teilnehmenden darüber informiert werden.

Wenn die Art der neuen Information negativ ist, dann muss eine erneute Einwilligung («Re-Consent») eingeholt werden.

Beispiele für «negative» Änderungen:

  • Die Teilnehmenden werden einem neuen oder zusätzlichen Risiko ausgesetzt.
  • Eine neue Intervention ist erforderlich, die zu zusätzlichem Aufwand führt z.B. eine weitere Blutentnahme.

Bei positiven oder neutralen Informationen reicht in der Regel eine schrifliche und/oder mündliche Information aus.

Beispiele für «positive» oder «neutrale» Änderungen:

  • Ein Kontrolltermin fällt weg.
  • Es kommt im Follow-up zu einem Prüfpersonwechsel.

Vorgehen bei einem Re-Consent:

Bitte fassen Sie die die wesentlichen Inhalte des aktualisierten ICF zusammen in einer Kurzform, welche den Teilnehmenden abgeben wird. Diese sollte prägnant und verständlich sein und sich auf das Wesentliche konzentrieren. Erklären Sie die Änderungen auch mündlich. «Was ändert sich für Sie.»
Die Teilnehmenden erhalten eine Track-changes Version der Teilnahmeinformation (ICF), welche alle Änderungen ausweist und eine bereinigte «clean» Version. Die bereinigte Version wird unterschrieben, wenn die Person mit einer weiteren Teilnahme unter den neuen Voraussetzungen einverstanden ist.

Neu eingeschlossene Personen sehen und unterschreiben die bereinigte (aktuelle) Version der Teilnahmeinformation.

Änderungen in Projekten der Weiterverwendung, mit Verstorbenen oder mit Embryonen und Föten

Änderungen in Projekten der Weiterverwendung, mit Verstorbenen oder mit Embryonen und Föten, werden entweder zur Kenntnis genommen oder haben eine Anpassung der Bewilligung (Art. 34 HFG) zur Folge.

«Wesentliche Änderungen» wie bei Projekten mit Personen hat der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Manchmal wird auch eine Neueinreichung des Projekts notwendig.

Vorgehen: Änderungen (Amendment)

Wenn im Projekt etwas ändert, dann verändert sich auch die Dokumentation dazu.

Vorbereitung

Alle anzupassenden Dokumente müssen in einer markierten Version (am besten Track-Change-Modus im MS Word Format) und in einer sauberen («clean») Version erstellt werden. Änderungen, die nicht markiert worden sind, gelten als nicht bewilligt. Achten Sie darauf, ob die Änderung auch Anpassungen in den BASEC-Angaben zur Folge hat, z.B. eine Verlängerung des Projekts hat Einfluss auf das Enddatum in Screen 2; vielleicht ändern auch die Angaben im SNCTP Screen.

Einreichung der Änderung (Amendment)

  • Wesentliche Änderungen sollten so bald als möglich eingereicht werden. Sie dürfen erst umgesetzt werden, wenn sie von der zuständigen Ethikkommission bewilligt worden sind.
  • Nicht wesentliche Änderungen in klinischen Studien können Sie einmal im Jahr zusammen mit dem jährlichen Sicherheitsbericht zur Kenntnisnahme einreichen. Nicht wesentliche Änderungen in nicht-klinischen Studien können Sie uns zur Kenntnis einreichen, sie sind dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Änderung wesentlich ist, können Sie diese jederzeit einreichen oder bei uns nachfragen.

BASEC-Einreichungen

Gehen Sie im BASEC in das bewilligte Projekt ("Manage my applications). Löschen Sie im Uploadbereich (Screen 6) die zu ersetzenden Dokumente. Anstelle der gelöschten Dokumente laden Sie dann die track-change und die clean Version der geänderten Dokumente hoch.

Alle anderen Dokumente bleiben unverändert, wie sie bewilligt worden sind!

Bitte laden Sie auch ein kurzes Begleitschreiben mit hoch, indem die Änderungen begründet werden.

Alte Projekte 

Wenn ein Projekt geändert werden soll, für das noch keine BASEC-Nummer existiert, dann eröffnen Sie ein neues Projekt unter BASEC und vermerken Sie im Cover Letter, dass es sich um ein Amenmdet handelt.

(Achtung: Wenn die Bewilligung bereits abgelaufen ist, muss die Studie ganz neu eingereicht werden.)

PB-Projekte

PB-Projekte, die noch länger als ein Jahr dauern, müssen als neue Studien (s.o.) eingereicht werden. Es werden keine Verlängerungen unter dem PB-Formular bewilligt.

Weitere Informationen finden sie hier:

Unterschriften

Einige Dokumente, z.B. das angepasste Protokoll, müssen wieder unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein. Denken Sie daran, die gescannte Unterschriftenseite ebenfalls hochzuladen, falls die unterzeichnete Unterschriftenseite nicht schon in der clean-Version vorhanden ist.

Verlängerung eines Forschungsprojekts

Wenn ein Forschungsprojekt länger als geplant oder länger als die von der Ethikkommission ausgestellte Bewilligung laufen soll, muss das gemeldet werden. Der Antrag muss eine kurze Begründung enthalten, weshalb das Forschungsprojekt länger als geplant oder bewilligt dauert.

Passen Sie auch im BASEC auf Screen 2 das Enddatum an. Denken Sie daran, dass eventuell die Versicherung erneuert werden muss.

Falls kleinere, nicht wesentliche Änderungen notwendig sind (z.B. Änderung im Studienteam oder neue Telefonnummer), passen Sie diese bitte ebenfalls an.

In diesen beiden Fällen stellt Ihnen die Ethikkommission einen neuen Beschluss mit einer neuen Bewilligungsdauer aus. Diese Beschlussmitteilung ist für Sie kostenlos.

Wenn wesentliche Änderungen dazu kommen, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung (Amendment). Der Amendmentbeschluss ist kostenpflichtig. Fpr Änderungen an den Primärenendpunkten oder für neue Studienarme sind in der Regel Neueinreichungen notwendig (s.u.).

Ausweitung eines Forschungsprojekts

Wenn bei einem bewilligten Forschungsprojekt mehr Teilnehmende/Datensätze etc. hinzukommen, spricht man von einer Ausweitung. Eine solche kann eine wesentliche Änderung (Amendment) sein. Falls mit einer neuen Teilnehmendengruppe sogar eine neue Fragestellung beantwortet werden soll, so stellt das ein neues Projekt dar, welches neu über BASEC eingereicht werden muss.

Neue Studienarme in einer klinische Studie ohne komplexes Design hat eine Neueinreichung zur Folge.

Sicherheitsmeldungen (SAE, SUSAR, DSUR etc.)

Alle Meldungen von Sicherheitsereignissen (SE/SAEs, SUSARs, DSUR/ASR, dringende und sonstige Sicherheitsmeldungen) müssen ausschliesslich über das Sicherheitsformular («Safety Form») im BASEC erfolgen. Dazu gehören auch Safety-Dokumente im Rahmen einer Doppelblindstudie. Einreichungen von Sicherheitsereignissen per E-Mail oder über das Hauptantragsformular werden nicht akzeptiert.

Es folgt eine Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben. Bei allfälligen Abweichungen gilt der Gesetzestext. (Wir passen unsere Texte gerne
an, wenn solche Abweichungen festgestellt und uns gemeldet werden.)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

nicht-klinische Versuche mit Personen nach HFV

Sicherheits- und Schutzmassnahmen

Projektleitung dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen der EK

Schwerwiegende Ereignisse (SE)*

Projektleitung dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen der EK

* Als schwerwiegendes Ereignis gilt jedes nachteilige Ereignis, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auf die Entnahme des biologischen Materials oder die Erhebung der gesundheitsbezogenen Personendaten zurückzuführen ist, und das:
a. eine im Forschungsplan nicht vorgesehene stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht;
b. zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt; oder
c. lebensbedrohlich ist oder zum Tod führt.
Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der teilnehmenden Personen erforderlich, so sind im Forschungsplan oder auf Verlangen der zuständigen Ethikkommission weitere Ereignisse als schwerwiegend zu bezeichnen.

Abschluss oder Abbruch

Projektleitung meldet innerhalb von 90 Tagen der EK

Bei Anwendung von ionisierender Strahlung
Überschreitung des zulässigen Dosisrichtwertes

Projektleitung dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen nach Bekanntwerden der EK

Bei Anwendung von ionisierender Strahlung bei nicht zulassungskonform angewendeten Radiopharmazeutika und/oder bei Medizinprodukten, die ionisierende Strahlung aussenden können und nicht gemäss Gebrauchsanweisung angewendet werden oder kein Konformitätszeichen tragen.

Schlussbericht an das BAG Projektleitung sendet innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch einen Schlussbericht

Klinische Versuche nach KlinV Kapitel 2

Sicherheits- und Schutzmassnahmen

Prüfperson dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic)
Prüfperson dokumentiert und meldet innerhalb 2 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic) wenn mit Produkten nach Art. 2a Abs. 2 HMG

Erste Visite der ersten teilnehmenden Person

Prüfperson meldet innerhalb 30 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic)

Abschluss** des klinischen Versuchs in der Schweiz

Prüfperson meldet innerhalb 30 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic)

Globaler Abschluss** eines internationalen klinischen Versuchs

Prüfperson meldet innerhalb 90 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic)

** letzte Person, letzte Visite

Abbruch, Unterbruch, Wideraufnahme

Prüfperson meldet innerhalb 15 Tagen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic)

Zusammenfassender Schlussbericht

Prüfperson sendet innerhalb eines Jahres der EK (Kat. B und C auch Swissmedic) den Bericht

Unerwünschte Ereignisse (AE)

Prüfperson dokumentiert alle AE (Kat. C); Prüfperson dokumentiert alle AE, die im Prüfplan als kritisch für die Sicherheitsbewertung bezeichnet sind oder die von den Bewilligungsbehörden gefordert werden (Kat. B); Keine Dokumentationspflicht (Kat. A)

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE)***

Prüfperson dokumentiert alle SAE und meldet diese dem Sponsor innerhalb von 24 h

*** gemäss GCP Anhang 1 Ziffer 2

Unerwartete schwerwiegende Arzneimittelwirkungen (SUSAR)***

Prüfperson dokumentiert alle SUSAR und meldet diese dem Sponsor innerhalb von 24 h
Prüfperson meldet in der Schweiz aufgetretene Verdachtsfälle auf eine unerwartete Arzneimittelwirkung mit lebensbedrohlichen oder tödlichen Folgen der EK (Kat. B und C auch Swissmedic) innerhalb 7 Tagen und ein Verdachtsfall ohne lebensbedrohliche oder tödliche Folgen innerhalb von 15 Tagen

Bei Kategorie A Versuchen gilt die Pharmakovigilanz Meldepflicht nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 HMG

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE) und Mängel*** bei klinischen Versuchen mit Produkten nach Art. 2a Abs. 2 HMG

Nur Kategorie C:
SAE in der Schweiz, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie zurückgeführt werden können auf das zu untersuchende Produkt, oder auf einen im klinischen Versuch erfolgten Eingriff. Prüfperson Prüfperson dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen der EK und Swissmedic

Mängel am zu untersuchenden Produkt, die ohne angemessene Massnahmen, ohne einen Eingriff oder unter weniger günstigen Umständen zu SAEs hätten führen können. Prüfperson dokumentiert und meldet innerhalb 7 Tagen der EK und Swissmedic

Im Ausland aufgetretene Ereignisse und am zu untersuchenden Produkt beobachtete Mängel. Sponsor meldet diese Swissmedic

(Für Kategorie A gelten die Vigilanz-Meldepflichten nach Art. 15 Abs. 1 MepV in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 MepV)

*** gemäss GCP Anhang 1 Ziffer 2

Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmen Personen

Die Prüfperson legt der zuständigen Ethikkommission (Kategorie B und C auch Swissmedic) einmal jährlich eine Liste der Ereignisse und Mängel am zu untersuchenden Produkt nach Artikel 2a Absatz 2 HMG beziehungsweise Arzneimittelwirkungen nach den Artikeln 40–42 vor. Sie erstattet ihr daraus abgeleitet einen Bericht über deren Schweregrad, deren Kausalität zur Intervention sowie über die Sicherheit der teilnehmenden Personen, und informiert die Ethikkommission über den allgemeinen Fortschritt des klinischen Versuchs.
Bei klinischen Versuchen, die nach gleichem Prüfplan auch im Ausland durchgeführt werden, sind zusätzlich die Ereignisse und Mängel am zu untersuchenden Produkt nach Artikel 2a Absatz 2 HMG beziehungsweise die Arzneimittelwirkungen im Ausland in die Liste und den Bericht aufzunehmen.


Bei Anwendung von ionisierender Strahlung
Überschreitung des zulässigen Dosisrichtwertes

Prüfperson dokumentiert und meldet innert 7 Tagen der EK (Kat. B und C mit Arzneimitteln, die ionisierende Strahlung aussenden auch Swissmedic)

Bei Anwendung von ionisierender Strahlung bei nicht zulassungskonform angewendeten Radiopharmazeutika und/oder bei Medizinprodukten, die ionisierende Strahlung aussenden können und nicht gemäss Gebrauchsanweisung angewendet werden oder kein Konformitätszeichen tragen.

Schlussbericht an das BAG Prüfperson sendet innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch einen Schlussbericht

Klinische Versuche mit Transplantation nach KlinV Kapitel 3

Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen, Erste Visite der ersten teilnehmenden Person, Abschluss, Abbruch, Unterbruch, Wideraufnahme und über Strahlenschutzaspekte sind gleich wie bei KlinV Kapitel 2

Unerwünschte Ereignisse (AE)

Prüfperson dokumentiert alle AE (Kat. C); Keine Dokumentationspflicht (Kat. A)

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE)***

Prüfperson dokumentiert alle SAE und meldet diese dem Sponsor innerhalb von 24 h
Prüfperson meldet in der Schweiz aufgetretene SAE mit lebensbedrohlichen oder tödlichen Folgen der EK (Kat. C auch dem BAG durch den Sponsor) innerhalb 7 Tagen / ein Verdachtsfall ohne lebensbedrohliche oder tödliche Folgen innerhalb von 15 Tagen (Kat. C auch dem BAG durch den Sponsor)

*** gemäss GCP Anhang 1 Ziffer 2

Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmen Personen

Die Prüfperson legt der zuständigen Ethikkommission (bei Kategorie C auf dem BAG, Sponsorpflicht) einmal jährlich eine Liste der SAE vor. Sie erstattet ihr daraus abgeleitet einen Bericht über deren Schweregrad, deren Kausalität zur Intervention sowie über die Sicherheit der teilnehmenden Personen, und informiert die Ethikkommission über den allgemeinen Fortschritt des klinischen Versuchs.
Bei klinischen Versuchen, die nach gleichem Prüfplan auch im Ausland durchgeführt werden, sind zusätzlich die Ereignisse im Ausland in die Liste und den Bericht aufzunehmen.

übrige klinische Versuche nach KlinV Kapitel 4

Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen, Erste Visite der ersten teilnehmenden Person, Abschluss, Abbruch, Unterbruch, Wideraufnahme und über Strahlenschutzaspekte sind gleich wie bei KlinV Kapitel 2

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE)****

SAE in der Schweiz, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die untersuchte Intervention zurückzuführen sind Prüfperson dokumentiert und meldet diese dem Sponsor innerhalb von 24 h

Prüfperson meldet diese der EK innerhalb von 15 Tagen.

****Als schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis gilt jedes Ereignis, das:
a. eine im Forschungsplan nicht vorgesehene stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht;
b. zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt;
c. lebensbedrohlich ist oder zum Tod führt; oder
d. eine angeborene Anomalie oder einen Geburtsfehler zur Folge hat.
Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der teilnehmenden Personen erforderlich, so sind im Prüfplan oder auf Verlangen der zuständigen Ethikkommission weitere unerwünschte Ereignisse zu bezeichnen, die dokumentiert oder gemeldet werden müssen.

Klinische Versuche nach KlinV-Mep

Sicherheits- und Schutzmassnahmen

Sponros dokumentiert und meldet innerhalb 2 Tagen der EK (Kat. C auch Swissmedic)
(Bei Studien, die auch in EU/EWR Staaten durchführt werden, müssen auch Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die in diesen Ländern getroffen wurden, wie oben gemeldet werden)

Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmen Personen

Der Sponsor legt der zuständigen Ethikkommission einmal jährlich eine Liste der schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse und der Produktemängel nach Artikel 33 KlinV-Mep vor und erstattet ihr einen Bericht über deren Schweregrad, deren Kausalität zum Produkt und zur Intervention sowie über die Sicherheit der teilnehmenden Personen. Er informiert die Ethikkommission über den allgemeinen Fortschritt des klinischen Versuchs.
Bei klinischen Versuchen der Kategorie C, die auch im Ausland durchgeführt werden, sind zusätzlich die unerwünschten Ereignisse und Produktemängel im Ausland in die Liste und den Bericht aufzunehmen.
Bei klinischen Versuchen der Kategorie C, die auch in EU- oder EWR-Staaten durchgeführt werden oder werden sollen, ist der Bericht nach Absatz 2 mit dem Stand des klinischen Versuchs in den betreffenden Staaten zu ergänzen.

Ereignisse und Meldungen*****

Unerwünschte Ereignisse (AE)

Sponsor dokumentiert alle AE, die im Prüfplan als entscheidend für die Bewertung der Ergebnisse dieses klinischen Versuchs bezeichnet wurden sowie alle neuen Erkenntnisse dazu

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE)

Prüfperson dokumentiert alle SAE sowie alle neuen Erkenntnisse dazu
Bei Leistungsstudien der Kategorie A2 sowie bei klinischen Versuchen der Kategorie C meldet der Sponsor der EK unverzüglich (Kat. C auch Swissmedic) jedes SAE, das einen Kausalzusammenhang mit dem zu untersuchenden Produkt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang durchaus möglich erscheint sowie alle neuen Erkenntnisse dazu.
Bei konformitätsbezogenen klinischen Versuchen der Unterkategorie C1 und C2 Versuchen auch jene SAE, die im Ausland aufgetreten sind.
Bei Leistungsstudien der Kategorie A1 sowie bei klinischen Versuchen der Kategorie A meldet der Sponsor der EK unverzüglich jedes SAE, das einen Kausalzusammenhang mit dem zu untersuchenden Produkt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang festgestellt wurde sowie alle neuen Erkenntnisse dazu. Ausserdem gilt die Meldepflicht gemäss Materiovigilanz (Art. 66 MepV bzw. Art. 59 IvDV)


Produktemängel (DD)

Sponsor dokumentiert jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Massnahmen oder eines
Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können sowie alle neuen Erkenntnisse dazu
Bei Leistungsstudien der Kategorie A2 sowie bei klinischen Versuchen der Kategorie C meldet der Sponsor der EK (Kat. C auch Swissmedic) jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Massnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können sowie alle neuen Erkenntnisse dazu.
Bei konformitätsbezogenen klinischen Versuchen der Unterkategorie C1 und C2 Versuchen auch jene DD, die im Ausland aufgetreten sind.

***** Gemäss Art. 2 Ziffern 57-59 EU-MDR bzw. Art. 2 Ziffern 60-60 EU-IVDR

Abschluss** des klinischen Versuchs

Sponsor meldet innerhalb 15 Tagen der EK (Kat. C auch Swissmedic)

** letzte Person, letzte Visite

Abbruch, Unterbruch, Wideraufnahme

Sponsor meldet innerhalb 15 Tagen der EK (Kat. C auch Swissmedic)
Abbruch oder Unterbruch aus Sicherheitsgründen Sponsor meldet innerhalb 24 Stunden der EK (Kat. C auch Swissmedic)
Bei klinischen Versuchen, die auch in EU- oder EWR-Staaten durchgeführt werden, meldet der Sponsor der Ethikkommission zusätzlich innerhalb von 24 Stunden einen Abbruch oder Unterbruch des klinischen Versuchs in EU- oder EWR-Staaten, wenn dieser aus Sicherheitsgründen erfolgt ist.

Schlussbericht

Der Sponsor reicht der Ethikkommission einen Schlussbericht (inkl. eine Zusammenfassung in allgemein verständlicher Sprache) bei klinischen Prüfungen gemäss Anhang XV Kapitel I Abschnitt 2.8 und Kapitel III Abschnitt 7 EU-MDR und bei Leistungsstudien gemäss Anhang XIII Teil A Abschnitt 2.3.3 EU-IVDR ein.
Fristen: innerhalb eines Jahres nach Abschluss des klinischen Versuchs bzw. innerhalb dreier Monate nach einem Abbruch oder Unterbruch des klinischen Versuchs.


 

Einreichung von Sicherheitsmeldungen

Bei der ersten Einreichung einer Sicherheitsmeldung muss eine neue Safety Form eröffnet werden!

  1. Log-in BASEC
  2. Submit an application
  3. Safety Notification and Reporting
BASEC Screen shot zeigt die Auswahl für die Safety form.
BASEC Safety form.

Protokollverletzung

Gemäss den elementaren Grundregeln nach ICH-GCP für klinische Versuche darf der Prüfer, die Prüferin keine Abweichungen und/oder Änderungen des Protokolls vornehmen, ohne die vorherige Zustimmung der verantwortlichen Ethikkommission einzuholen. Davon ausgenommen sind sofortige Sicherheits- und Schutzmassnahmen und kleine administrative Änderungen.

Dennoch müssen Protokollverletzung nicht an die Ethikkommission gemeldet werden. Wenn jedoch aus irgendeinem Grund, Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, um die Teilnehmer am Forschungsprojekt vor Gefahren zu schützen, so müssen diese der zuständigen Ethikkommission innerhalb von 7 Tagen (2 Tagen bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten) gemeldet werden (KlinV Art. 37, ICH-GCP Ziffer 3.3.7, HFV Art. 20).

Falls Sicherheits- und Schutzmassnahmen dauerhaft eingeführt werden müssen, sind diese der zuständigen Ethikkommissionen in Form einer wesentlichen Änderung (Amendement) des Protokolls einzureichen.

Erste Visite des/der ersten Teilnehmenden bei klinischen Versuchen gemäss KlinV Kapitel 2 und 4

Meldung innerhalb von 30 Tagen. Die Meldung erfolgt über das reguläre BASEC Formular (Document Screen 6)

Abschluss- und Abbruchmeldungen

Regulärer Abschluss

Abschluss des klinischen Versuchs in der Schweiz innerhalb von 30 Tagen

Globaler Abschluss innerhalb von 90 Tagen

(Abschluss: letzte Visite der letzten Person)

Bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten/In-vitro-Diagnostika muss die Meldung bereits innerhalb von 15 Tagen erfolgen.


Abbruch / Unterbruch

  • klinischer Versuch: 15 Tage (+ Begründung)
  • Abbruch/Unterbruch aus Sicherheitsgründen eines klinischen Versuchs gemäss KlinV-Mep innerhalb von 24 Stunden!
  • nicht-klinisches Forschungsprojekt: 90 Tag

Zusammenfassender Schlussbericht nach KlinV und KlinV-Mep

Die Prüfperson (KlinV) bzw. der Sponsor (KlinV-Mep) reicht der Ethikkommission einen zusammenfassenden Schlussbericht ein.

Bei klinischen Prüfungen von Mep gemäss Anhang XV Kapitel I Abschnitt 2.8 und Kapitel III Abschnitt 7 EU-MDR und bei Leistungsstudien mit IVD gemäss Anhang XIII Teil A Abschnitt 2.3.3 EU-IVDR.

Frist: innerhalb eines Jahres nach Abschluss des klinischen Versuchs

Achtung! Bei einem Abbruch eines klinischen Versuchs mit Mep oder IVD muss der Ethikkommission innerhalb von 3 Monaten nach Abbruch ein Schlussbericht vorgelegt werden.

Bei nicht klinischen Forschungsprojekten nach HFV ist kein Schlussbericht notwendig.
 

Kontakt

Kantonale Ethikkommission

Adresse

Stampfenbachstrasse 121
8090 Zürich
Route (Google)

 

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