Pflegefamilien

Zwei Kinder lachen, hinter ihnen stehen zwei Erwachsene Personen

Wenn ein Kind für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht bei seinen Eltern aufwachsen kann, bietet ihm eine Pflegefamilie ein zweites Zuhause.

Pflegefamilie werden

Pflegeeltern geben Kindern ein zweites Zuhause, wenn sich ihre leiblichen Eltern für eine gewisse Zeit oder dauerhaft nicht oder nicht mehr angemessen um sie kümmern können. Sie unterstützen Kinder auf ihrem Weg durchs Leben.

Kantonaler Pflegefamilien-Pool

Für unseren Pool mit Pflegefamilien suchen wir laufend interessierte Personen. Wir klären interessierte Familien ab, prüfen die Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes und schauen, ob sie den Bedürfnissen eines Pflegekindes gerecht werden. Dafür werden bestimmte Unterlagen (z. B. Betreibungsregisterauszüge) eingefordert, Gespräche und ein Hausbesuch bei ihnen durchgeführt.

Verschiedenste Familienformen kommen für die Aufnahme eines Pflegekindes in Frage: Gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare, Einzelpersonen oder Familien und auch Familien, die eine andere Hauptsprache als Deutsch haben. Auch suchen wir immer wieder Familien, die sich die Aufnahme eines unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingskindes vorstellen können.

Informationsveranstaltungen

Interessieren Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes? Dann besuchen Sie eine unserer kostenlosen Online-Informationsveranstaltungen. Sie müssen sich nicht anmelden und können sich einfach zur angegebenen Zeit über den untenstehenden Link einwählen.

Selbstverständlich beantworten wir auch Ihre Fragen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Datum Zeit
Dienstag, 3. Dezember 2024 17.30–18.30 Uhr
  • Meeting-ID: 858 9936 0310
  • Kenncode: 123
Daten ab Januar 2025
Datum Zeit
Donnerstag, 16. Januar 2025 17.30–18.30 Uhr
Dienstag, 25. Februar 2025 17.30–18.30 Uhr
Donnerstag, 10. April 2025 17.30–18.30 Uhr
Dienstag, 20. Mai 2025 17.30–18.30 Uhr

Bewilligung

Damit eine Familie ein Pflegekind aufnehmen kann, braucht es im Voraus eine Bewilligung für das spezifische Pflegeverhältnis. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Kind aufgenommen werden möchte, so braucht es dafür eine zusätzliche Bewilligung. Grundsätzlich braucht es für jedes Kind, welches mehr als 30 Tage im Jahr in einer Pflegefamilie verbringt, eine Bewilligung. Die Bewilligungsbehörde im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Ablauf Bewilligungsverfahren, wenn das Pflegekind bereits bekannt oder untergebracht ist

  1. Nehmen Sie mit uns telefonisch (+41 43 259 89 88) oder per E-Mail (pflegefamilien@ajb.zh.ch) Kontakt auf und teilen Sie uns die notwendigen Informationen mit (Kontaktangaben Ihrer Familie, Angaben zum Pflegekind etc.).
  2. Im Anschluss erhalten Sie von uns per Post eine Einverständniserklärung für die Nutzung des KJG-Portals. Das KJG-Portal ermöglicht einen einfachen Datenaustausch zwischen Ihnen und dem AJB. Über das Portal können verschiedene Prozesse effizient online erledigt werden.
  3. Die unterschriebene Einverständniserklärung schicken Sie uns zurück. Sie erhalten von uns per E-Mail einen Einladungslink für das KJG-Portal.
  4. Loggen Sie sich auf dem KJG-Portal ein.
  5. Füllen Sie auf dem KJG-Portal den «Bewilligungsantrag» aus und laden Sie alle aufgeführten Beilagen (z. B. Betreibungsregisterauszüge der Pflegeeltern, Strafregisterauszüge für die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen) hoch.
  6. Es findet ein Abklärungsbesuch in Anwesenheit aller Familienmitglieder bei Ihnen zu Hause statt.
  7. Nach dem Abklärungsprozess erhalten Sie den Entscheid (Bewilligung oder Ablehnung) in Form einer Verfügung von uns zugestellt.

Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse mit minderjährigen Asylsuchenden (MNA)

Auch bei der Aufnahme von minderjährigen Asylsuchenden gilt der ordentliche Bewilligungsprozess für Pflegeverhältnisse. Familien, welche Minderjährige ohne Eltern bei sich zu Hause aufnehmen, müssen sich so rasch wie möglich bei der Abteilung Pflegefamilien beim Amt für Jugend und Berufsberatung melden.

pflegefamilien@ajb.zh.ch
+41 43 259 89 88

SOS-Bewilligung

Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen aufnehmen will, braucht unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung. Die sogenannte SOS-Bewilligung kann über das KJG-Portal beantragt werden. Sollten Sie noch keinen Zugang für das KJG-Portal haben, können Sie diesen per E-Mail oder telefonisch beantragen. Die notwendigen Beilagen (z. B. Betreibungsregisterauszüge der Pflegeeltern, Strafregisterauszüge für im gleichen Haushalt lebende erwachsene Personen etc.) sind aufgeführt und von den Pflegeeltern mit dem Antrag einzureichen. Die SOS-Bewilligung wird jeweils befristet für zwei Jahre erteilt. Für eine Verlängerung der Bewilligung muss rechtzeitig ein neuer Antrag eingereicht werden.

Wichtig: Wird ein Kind im Rahmen einer Krisenintervention aufgenommen, muss zusätzlich zur grundsätzlichen SOS-Bewilligung ein Bewilligungsantrag für das spezifische Kind (Ablauf siehe oben) eingereicht werden.

Aufsicht

Jede Pflegefamilie untersteht der Aufsicht. Dies bedeutet, dass jede Pflegefamilie mindestens einmal pro Jahr von einer Fachperson der Abteilung Pflegefamilien des AJB besucht wird. Die Pflegefamilien werden vor den Aufsichtsbesuchen von uns kontaktiert, um einen Termin für einen Hausbesuch zu vereinbaren.

Ablauf der jährlichen Aufsicht

Die Fachperson steht der Pflegefamilie beratend zur Seite. Im Rahmen der jährlichen Aufsicht verschafft sie sich ein Bild darüber, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses gegeben sind. Hierzu werden Gespräche mit allen Familienmitgliedern sowie dem Pflegekind geführt. Anschliessend schreibt die Fachperson einen Bericht zuhanden der Behörde. Dieser Bericht ist die Grundlage für die weiterführende Bewilligung des Pflegeverhältnisses. Eine Kopie des Berichts wird der Pflegefamilie ebenfalls zugestellt.

Änderungen sofort melden

Bei wichtigen Veränderungen oder Vorkommnissen (z. B. Austritt des Pflegekindes, Umzug, schwere Erkrankung, Geburt eines leiblichen Kindes, Trennung der Pflegeeltern) informiert die Pflegefamilie die für sie zuständige Fachperson zeitnah. Datenänderungen können auch jederzeit über das KJG-Portal gemeldet werden.

Abgeltung

Bitte beachten Sie: Die folgenden Informationen gelten nur für Pflegefamilien, welche nicht bei Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege (DAF) angestellt sind und direkt vom AJB abgegolten werden. Pflegefamilien mit einer Anstellung bei einer DAF erhalten ihre Abgeltung von ihrer DAF.

Pflegeeltern erfüllen einen wichtigen und verantwortungsvollen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Sie verdienen dafür nicht nur hohe Anerkennung, sondern auch eine angemessene Abgeltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein verwandtschaftliches Pflegeverhältnis handelt oder nicht. Grundlage für die Finanzierung von Pflegeverhältnissen ist eine gültige Kostenübernahmegarantie (KÜG). KÜG werden von der Abteilung Fallfinanzierung des AJB für Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zürich geprüft. Damit eine KÜG erteilt werden kann, braucht es in der Regel eine Bewilligung für das Pflegeverhältnis. Bitte beachten Sie, dass neben der Bewilligung auch die rechtlichen Grundlagen für eine KÜG erfüllt sein müssen.

Tarife

Tarifbestandteile Tagestarif für Pflegefamilien Tagestarif für Fachpflegefamilien
Betreuung* CHF 56 CHF 121
Unterkunft CHF 12 CHF 12
Unkostenbeitrag für das Einfordern der Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten* CHF 6 CHF 6
Aus- und Weiterbildung CHF 6 CHF 6
Total CHF 80 CHF 145

*SVA-pflichtig

Ablauf Abgeltung

  1. Pflegefamilien, die nicht einer DAF angeschlossen sind, werden vom AJB monatlich entlöhnt. Das AJB gilt für diese Pflegeeltern als sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber und bezahlt die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben.
  2. Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie (KÜG) für das Pflegeverhältnis wird bei der Abteilung Fallfinanzierung eingereicht. Das Gesuch stellen die leiblichen Eltern, urteilsfähige Kinder und Jugendliche, die Vormundin oder der Vormund, die von der KESB beauftragte Beistandsperson oder eine andere beauftragte und bevollmächtigte Person oder Stelle.
  3. Sobald eine KÜG erteilt wird, schliesst die Abteilung Pflegefamilien mit der Pflegefamilie eine Leistungsvereinbarung (LV) ab. Eine LV ist ein Vertrag zwischen der Pflegefamilie und dem AJB, in welchem die Abgeltungsmodalitäten geregelt werden.
  4. Die Abteilung Pflegefamilien erstellt die LV im Doppel und schickt diese den Pflegeeltern zur Unterschrift.

Voraussetzungen für die Abgeltung des Tarifs für Fachpflegefamilien

Gemäss § 34 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) gelten Pflegefamilien als Fachpflegefamilien, wenn die besonderen Bedürfnisse des Pflegekindes eine spezialisierte Betreuung einfordern. Damit sie mit dem Tarif für Fachpflegefamilien entschädigt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Pflegekind hat besondere Bedürfnisse (z. B. aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung), welche eine spezialisierte Betreuung erfordern.
  • Der hauptsächlich betreuende Pflegeelternteil verfügt über einen speziellen Abschluss (z. B. Sozialpädagogik HF, Soziale Arbeit) gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Ausserdem darf der hauptsächlich betreuende Pflegeelternteil nebenbei höchstens 20 Prozent arbeiten.

Abgeltung nach Erreichen der Volljährigkeit

Pflegeverhältnisse können unter gewissen Umständen auch über die Volljährigkeit des Pflegekindes hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr durch das AJB finanziert werden. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Pflegeverhältnis hat vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen.
  • Mit der Weiterführung des Pflegeverhältnisses wird die nachhaltige Wirkung für das Pflegekind sichergestellt und das Pflegeverhältnis kann daher erst nach dem 18. Altersjahr abgeschlossen werden.

Damit eine Finanzierung auch über die Volljährigkeit hinaus geprüft werden kann, muss bei der Abteilung Fallfinanzierung vor dem 18. Geburtstag immer ein Antrag auf KÜG eingereicht werden. Mit dem Antrag wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine weiterführende Finanzierung gegeben sind. Der Antrag kann bis zum vollendeten 25. Altersjahr jährlich eingereicht werden. Ist ein Pflegekind volljährig, ist das Pflegeverhältnis nicht mehr bewilligungspflichtig und untersteht nicht mehr der Aufsicht.

Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten

Neben den oben definierten Tarifen haben die Pflegeeltern Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag und die Deckung der Nebenkosten (z. B. Kleider, Schuhe, Taschengeld, ÖV-Tickets etc.), die durch das Pflegekind anfallen. Der Verpflegungsbeitrag beträgt 25 Franken pro Tag. Die Höhe der Nebenkosten ist nicht festgelegt. Das AJB rät, sich dafür an den Empfehlungen der Sozialkonferenz zu orientieren und die Beiträge und die Zahlungsmodalitäten in den Pflegeverträgen mit der Herkunftsfamilie zu regeln.

Die unterhaltspflichtigen Eltern müssen den Pflegeeltern die Verpflegungsbeiträge und die Nebenkosten bezahlen.

Ablauf Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten

  1. Legen Sie die Nebenkosten gemeinsam mit der Herkunftsfamilie fest und halten Sie diese zusammen mit dem Verpflegungsbeitrag und den weiteren Zahlungsmodalitäten im Pflegevertrag fest. Vorlagen für Pflegeverträge finden Sie hier.
  2. Wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Verpflegungsbeitrag oder die Nebenkosten nicht zahlen können, müssen diese sich für Unterstützung an die zuständige Sozialbehörde ihrer Gemeinde wenden. Der vereinbarte Betrag wird Ihnen anschliessend von der Gemeinde bezahlt.
  3. Wenn nötig, kann eine Beratungs- oder Beistandsperson des zuständigen Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) oder der Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützen.

Weigerung der Eltern

Wenn sich die Herkunftsfamilie weigert, den Verpflegungsbeitrag und die Nebenkosten zu bezahlen, können sich Pflegeeltern direkt an die zuständige Sozialbehörde wenden und einen Antrag auf Kostengutsprache stellen. Pflegeeltern müssen gegenüber der Sozialbehörde nachweisen, dass sie alles Notwendige unternommen haben, um die Verpflegungsbeiträge und die Nebenkosten einzufordern. Als Nachweis gilt beispielsweise die Dokumentation über die Rechnungsstellung und die Kontaktaufnahme mit den Herkunftseltern nach Ausbleiben der Zahlung.

Das Einleiten einer Betreibung gegen die Herkunftseltern ist nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in den Nebenkostenempfehlungen der Sozialkonferenz.

Besteuerung der Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern

Pflegeeltern, die nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz abgegolten werden, gelten gemäss des Merkblatts des Steueramts als unselbstständig erwerbend. Die Abteilung Pflegefamilien stellt allen Pflegeeltern, die eine LV mit dem AJB abgeschlossen haben, jährlich einen Lohnausweis zu.

Alle Vergütungen (Abgeltung, Verpflegungsbeiträge und Nebenkosten) für die Betreuung von Pflegekindern sind in der persönlichen Steuererklärung von den Pflegeeltern als Einkünfte anzugeben. Pro Pflegekind und Betreuungstag können in der Steuererklärung 45 Franken in Form einer Tagespauschale als Berufskosten abgezogen werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des kantonalen Steueramts.

Minderjährige Asylsuchende (MNA)

Ist die Unterbringung von minderjährigen Asylsuchenden (MNA) in einer Pflegefamilie zum Schutz des Kindeswohls erforderlich, schliesst das AJB für diese Pflegeverhältnisse mit den Pflegeeltern ebenfalls eine Leistungsvereinbarung ab und es kommen die oben genannten Tarife zur Anwendung. Die Platzierung von MNA bei Verwandten aus Gründen der Familienzusammenführung wird hingegen nicht über das Kinder- und Jugendheimgesetz finanziert.

Pflegeverträge

Ein abgeschlossener Pflegevertrag ist keine Voraussetzung für die Bewilligung eines Pflegeverhältnisses. Das AJB empfiehlt aber allen Pflegeeltern, einen Pflegevertrag abzuschliessen und stellt dafür entsprechende Vorlagen zur Verfügung.

Freiwillige Platzierung

Behördliche Platzierung

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Platzierung des Kindes angeordnet hat und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, verwenden Sie bitte die folgenden beiden Vorlagen.

Platzierung mit Vormundsperson

Wenn das Pflegekind eine Vormundsperson hat, verwenden Sie bitte die folgende Vorlage.

Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen

Das AJB kann Ihnen für Ihre Fragen als Pflegefamilie beratend zur Seite stehen. Wenn Sie als Pflegefamilie jedoch über einen längeren Zeitraum engere fachliche Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen möchten, können Sie dies bei Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege (DAF) beziehen.

Die Schweizerische Fachstelle Pflegefamilie SFP bietet kostenlose Beratungsgespräche per Telefon, Zoom oder via E-Mail für Pflegeeltern an. Termine können online vereinbart werden.

Ein weiteres Angebot für Pflegefamilien ist das Mentoring. Dabei unterstützen Pflegeeltern mit ihren Erfahrungen andere Pflegeeltern kostenlos im Rahmen von vertraulichen Gesprächen.

Auch die PACH (Pflege- und Adoptivkinder Schweiz) bietet Beratungen an und kann Pflegeeltern bei Fragen aller Art unterstützen und begleiten. Die Erstberatung ist kostenlos.

Espoir beantwortet im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung Fragen von Pflegeeltern rund um das Thema Pflegefamilie. Termine können telefonisch vereinbart werden.

Begleitung durch eine DAF

Die sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen durch eine DAF kann auch von Pflegefamilien in Anspruch genommen werden, ohne bei einer solchen angestellt zu sein. Den genauen Bedarf und die Ausgestaltung des Auftrags kann direkt zwischen Ihnen als Pflegefamilie und der DAF vereinbart werden.

Finanzierung

Wenn der Umfang des Begleitauftrags geklärt ist, können Sie bei der Abteilung Fallfinanzierung des AJB einen Antrag auf Kostenübernahmegarantie (KÜG) einreichen. Damit die sozialpädagogische Begleitung finanziert werden kann, müssen Sie zwingend über eine KÜG verfügen.

Anbietende

Die folgenden Dienstleistungserbringenden bieten sozialpädagogische Begleitung von Pflegeeltern an. Für weitere Informationen zum jeweiligen Angebot, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit der DAF auf.

Aus- oder Weiterbildung für Pflegeeltern

Aus- oder Weiterbildungen von Pflegeeltern werden gefördert und gefordert. Alle Pflegefamilien, die mit dem AJB eine Leistungsvereinbarung abschliessen, verpflichten sich dazu, regelmässig Aus- oder Weiterbildungskurse zu besuchen.

Finanzierung

Im Tagestarif ist ein Beitrag für Aus- und Weiterbildung eingerechnet. Pflegefamilien buchen und zahlen den Kurs selbstständig. Nach Abschluss eines Kurses stellt die Pflegefamilie dem AJB die Teilnahmebestätigung zu.

Supervision

Wenn eine Supervision bei einer DAF besucht wird, kann diese finanziert werden. Die Kosten werden übernommen, wenn die DAF eine Leistungsvereinbarung mit dem AJB hat. Pflegeeltern müssen dafür bei der Abteilung Fallfinanzierung des AJB zwingend vorgängig einen Antrag auf Kostenübernahmegarantie (KÜG) einreichen.

Wenn eine Supervision bei einer DAF ohne Leistungsvereinbarung oder einem anderen Anbieter besucht wird, müssen die Pflegeeltern die Kosten selber übernehmen. Im Tagestarif ist hierfür ein Betrag eingerechnet. In diesem Fall wird die Supervision den Pflegeeltern als Weiterbildung angerechnet.
 

Anbieter von Aus- und Weiterbildungskursen

Folgende Organisationen bieten spannende Weiterbildungen für Pflegeeltern an.

Haben Sie Fragen zum Weiterbildungsangebot und dazu, welches für Sie als Pflegeeltern passt? Dann wenden Sie sich an die Geschäftsstelle Elternbildung des Amts für Jugend und Berufsberatung. Die Fachpersonen für Weiterbildungen beraten Sie gerne. 

ebzh@ajb.zh.ch
Tel. 043 259 79 30

Fachinput für Pflegeeltern

Die Abteilung Pflegefamilien bietet einmal jährlich ein Webinar für Pflegeeltern an.

Ausserkantonale Pflegefamilien

Pflegefamilien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, aber ein Pflegekind mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufnehmen, werden von der zuständigen Stelle ihres Wohnkantons bewilligt und beaufsichtigt. Für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses mit einem Kind mit Wohnsitz im Kanton Zürich braucht es jedoch auch bei ausserkantonalen Pflegefamilien eine Leistungsvereinbarung und eine Kostenübernahmegarantie des AJB. Voraussetzung sind die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie das Vorliegen einer Bewilligung des jeweiligen Standortkantons.

Haftpflichtversicherung für Pflegekinder

Der Kanton Zürich hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen für Kinder und Jugendliche, deren Pflegeverhältnis vom AJB bewilligt, beaufsichtigt oder finanziert wird.

Ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen finden Sie auf der Seite des kantonalen Versicherungsdiensts. Auch Schadensereignisse können online gemeldet werden.

Finanzielle Unterstützung für Pflegekinder

Braucht ihr Pflegekind finanzielle Hilfe für eine Ausbildung oder für die Ausübung eines Hobbys? Oder hat es ein grosses Vorhaben und braucht dafür finanzielle Unterstützung? Es gibt verschiedene Stiftungen, welche Pflegeeltern und Pflegekinder finanziell unterstützen.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Pflegefamilien

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 89 88

Telefonzeiten:

Montag bis Donnerstag
8.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag
8.30 bis 11.30 Uhr

E-Mail

pflegefamilien@ajb.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: