Versorgertaxen zurückfordern

Anleitung

  1. Wie wird Ihr Gesuch bearbeitet?

    Gemeinden des Kantons Zürich, die gestützt auf die bisherige, inzwischen aufgehobene Jugendheimgesetzgebung, in den Rückforderungszeiträumen subsidiär Versorgertaxen für Heimpflegeleistungen in beitragsberechtigten Zürcher Kinder- und Jugendheimen und in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen geleistet haben, konnten bis 31. März 2024 ein Gesuch um Rückforderung einreichen.

    Die Gesuche werden vom Amt für Jugend und Berufsberatung bearbeitet. Bei Rückfragen nimmt das Amt mit den Gemeinden Kontakt auf. Die Gemeinden erhalten ein Prüfprotokoll mit Rückmeldungen zur Rückforderbarkeit der Platzierungen.

    Soweit die Forderungen ausgewiesen sind, erfolgt die Rückerstattung gestützt auf einer zwischen der Gemeinde und der Bildungsdirektion abzuschliessenden Vereinbarung. Beläuft sich die Summe auf über 1 Mio. Franken, muss zudem der Regierungsrat den Vereinbarungsabschluss genehmigen. In der Vereinbarung wird die zurückzuerstattende Summe beziffert und es wird geregelt, innert welcher Frist nach der Unterzeichnung der Vereinbarung die zurückzuerstattende Summe auf das Konto ausbezahlt wird. Die Gemeinden müssen keine Rechnung stellen.

    Die benötigten Informationen haben wir für Sie im Dokument «Rückforderung Versorgertaxen Information Februar 2024» aufbereitet.

    Bitte beachten Sie bezüglich Terminen das Schreiben von Regierungsrätin Dr. Silvia Steiner vom 19. Januar 2023. 

  2. Kontakt

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie sich per E-Mail an die Adresse rueckforderung@ajb.zh.ch oder telefonisch an unser Team unter Tel. 043 259 97 39, Temporäre Zentralstelle zur Abwicklung der Rückforderungen von Versorgertaxen.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
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