Kostenübernahmegarantie beantragen
Anleitung
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Wann braucht es eine Kostenübernahmegarantie (KÜG)?
Die Finanzierung eines Leistungsbezugs für ergänzende Hilfen zur Erziehung (sozialpädagogische Familienhilfe, Heimpflege, Familienpflege oder Dienstleistungsangebote in der Familienpflege) benötigt vorgängig einen begründeten Antrag um KÜG beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB).
Die Voraussetzungen für die Beantragung einer KÜG sind erfüllt, wenn die leistungsbeziehende Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
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Wer kann einen Antrag stellen?
Antrag auf eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) können die folgenden Personen stellen:
- die sorgeberechtigten Eltern
- die urteilsfähige minderjährige oder die volljährige leistungsbeziehende Person
- die KESB, das Gericht bzw. die Beistands- oder Vormundsperson in deren Auftrag
- Drittpersonen, oder Fachpersonen mit Vollmacht
- Pflegefamilien, ausschliesslich für die Beantragung der Leistungen «sozialpädagogische Familienbegleitung» oder «Dienstleistungsangebot in der Familienpflege»
Kosten
Ergänzende Hilfen zur Erziehung gehören zum Service Public und sind für die Leistungsbeziehenden kostenlos. Die Unterhaltspflichtigen schulden jedoch bei Platzierungen in Heim- und Familienpflege einen Verpflegungsbeitrag von 25 Franken pro Aufenthaltstag (§19 KJG in Verbindung mit 47 KJV) sowie die Nebenkosten. Weitere Informationen finden Sie unter Sozialkonferenz Kanton Zürich.
Können Sie diese Kosten nicht tragen, dann stellen Sie beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Sozialhilfe.
Frist
Ein Antrag auf KÜG muss spätestens 6 Arbeitstage vor Beginn des Leistungsbezugs vollständig beim AJB vorliegen, damit der Antrag fristgerecht geprüft werden kann.
Einschränkungen
In welchem Fall kann KEINE Kostenübernahmegarantie erteilt werden?
Folgende Situationen können zu einer Antragsablehnung führen:
- Der Wohnsitz der leistungsbeziehenden Person befindet sich nicht im Kanton Zürich
- Beantragt wird eine Leistung ausserhalb des KJG
- Der Leistungsbezug ist nicht ausreichend begründet bzw. ist weder geeignet, noch erforderlich.
- Beantragt wird ein erstmaliger Leistungsbezug nach Erreichen der Volljährigkeit.
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Welche Informationen und Dokumente werden benötigt?
Wir bitten Sie, sämtliche benötigten Dokumente bereitzuhalten. Es ist nicht möglich, den Antrag während der Bearbeitung zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterzubearbeiten.
Folgende Informationen sind bekannt:
Vorteile:
- Personalien der leistungsbeziehenden Person (inkl. Sozialversicherungsnummer, diese ist auf der Krankenkassenkarte ersichtlich)
- Personalien der Eltern mit Angaben zur elterlichen Sorge
- Angaben zur Person, die den Antrag stellt
- Bei Beistandschaft oder Vormundschaft: Angaben zu Kindesschutz-/Erwachsenenschutzmassnahme und zur Beistands-/Vormundsperson
- Leistungserbringende Institution
- Anzahl der beantragten Tage oder Stunden
- Begründung für den Bedarf der ergänzenden Hilfe zur Erziehung
Für die Einreichung des Antrags müssen die Leistungserbringerin sowie die Anzahl der beantragten Tage/Stunden bekannt sein. Wir bitten Sie, im Voraus mit der gewählten Anbieterin in Kontakt zu treten. Anbieterverzeichnisse finden Sie auf unserer Hauptseite.
Bei der Antragsstellung wird eine Begründung für die Beantragung der ergänzenden Hilfe zur Erziehung erfragt. Wir bitten Sie, die Begründung anhand der Leitfragen im Antrag zu erfassen. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Verlängerungsantrag eine aktualisierte Begründung notwendig ist (Anträge mit einer identischen Begründung wie beim Vorgängerantrag werden zurückgewiesen).
Benötigen Sie bei der Antragsstellung Unterstützung? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Jugendhilfestelle Ihrer Gemeinde: Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz), für Stadt Zürich: Sozialzentren der Stadt Zürich
Folgende Dokumente sind vorhanden und liegen für einen Upload elektronisch vor:
Vorteile:
- Wenn Sie eine Fach- oder Drittperson sind, die stellvertretend für die leistungsbeziehende Person oder deren Sorgeberechtigte Antrag stellt: Vollmacht
- Bei einer Beistandschaft/Vormundschaft: KESB-Dispositiv oder Gerichtsurteil
- Relevante Berichte zur aktuellen Situation oder ggf. ein Motivationsschreiben der Jugendlichen zur beantragten ergänzenden Hilfe zur Erziehung bei ausserkantonalen Schulheimen: Sonderschulbeschluss der Schulgemeinde
- Bei sozialpädagogischer Familienhilfe (SPF), Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege (DAF): eine Offerte für den vorbesprochenen Antrag
- Bei einem Antrag um Familienpflege: Bewilligung des Pflegeverhältnisses (weitere Informationen zu Pflegeverhältnissen im Kanton Zürich finden Sie hier)
- Bei Platzierungen in Heime bzw. bei Dienstleistungsanbietenden in Familienpflege ohne Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zürich (im Anbieterverzeichnis nicht aufgeführt): Bestätigung über die Übernahme des Beitrags der Unterhaltspflichtigen (Verpflegungsbeitrag)
- Bei der Beantragung von Fachfamilienpflege: Diplom der Bezugsperson und Nachweis über Arbeitspensum (<20%)
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Beantragen
Haben Sie alle Informationen und Dokumente, die Sie für den Upload benötigen bereit? Dann können Sie jetzt den Antrag für die ergänzende Hilfe zur Erziehung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag nicht zwischengespeichert werden kann.
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Wie geht es weiter?
Ihr Antrag ist nun bei der Abteilung Fallfinanzierung eingereicht und wird so schnell als wie möglich bearbeitet. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie den Entscheid der Abteilung Fallfinanzierung schriftlich.
Eine KÜG kann maximal für ein Jahr erteilt werden. Bei sozialpädagogischen Familienhilfen ohne die Begleitung einer Fachstelle (kjz oder Soziale Dienste Stadt Zürich) wird die KÜG i.d.R. für 6 Monate erteilt, bei einem Verlängerungsantrag wird zusätzlich zum neuen Antrag ein Verlaufsbericht der Leistungserbringerin eingefordert.
Aufgrund der hohen Arbeitslast ist aktuell mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Wir bemühen uns, Ihnen so schnell wie möglich Bescheid zu geben und danken für Ihre Geduld.
Kontakt
Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung