Dienstleistungen

Das Generalsekretariat erbringt diverse Dienstleistungen. Es stellt zum Beispiel Formulare fürs Mietwesen bereit oder berät in Gesetzgebungsverfahren.

Gesetzgebungsdienst

Der Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern erfüllt Aufgaben für alle Direktionen des Regierungsrates. Er berät bei Rechtsetzungsvorhaben in methodischer Hinsicht und prüft Erlassentwürfe der Direktionen auf Verständlichkeit, logische und begriffliche Geschlossenheit sowie Systematik. Ziel ist es, die Qualität der kantonalen Rechtsetzung zu verbessern, Regelungsabsichten verdeutlichen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden

Der Regierungsrat hat am 21. Dezember 2005 Richtlinien über die formale Gestaltung von Rechtserlassen beschlossen. Diese gelten seit dem 1. Januar 2006.

Rechtsetzungsverfahren

Das Rechtsetzungsverfahren ist in verschiedenen Erlassen geregelt, so in der Kantonsverfassung (KV), dem Kantonsratsgesetz (KRG) und in der Rechtsetzungsverordnung (RSV, LS 172.16). Ein Rechtsetzungsverfahren anstossen können der Kantonsrat (Motion, Postulat, Einzelinitiativen), die Verwaltung und andere Behörden (Behördeninitiative) oder auch Privatpersonen (Einzelinitiative).

Verwaltungsinterne Erarbeitung

Wenn die Verwaltung Vorentwürfe zu einer Verordnung oder einem Gesetz erarbeitet, führt sie anschliessend ein Vernehmlassungsverfahren durch (§ 12 RSV). Gestützt auf die Vernehmlassungsantworten wird der Vorentwurf überarbeitet. Erst dann beschliesst der Regierungsrat die Verordnung bzw. verabschiedet den Gesetzesentwurf mit dem erläuternden Bericht dazu zu Handen des Kantonsrates (§ 81 KRG).

Beratung im Kantonsrat

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates weist den Gesetzentwurf einer Sachkommission zur Bearbeitung zu. Die Kommission berät den Entwurf in zwei Lesungen und verabschiedet ihn (sogenannte a-Vorlage). Der Kantonsrat berät die a-Vorlage der vorberatenden Kommission in erster Lesung. Die Redaktionskommission des Kantonsrates prüft das Ergebnis der ersten Lesung und verabschiedet die sogenannte b-Vorlage. Die b-Vorlage bildet dann Gegenstand der zweiten Lesung im Kantonsrat.

Volksabstimmung

Verfassungsänderungen werden immer zur Volksabstimmung gebracht. Bei Gesetzesänderungen ist das nur dann der Fall, wenn 3'000 Stimmberechtigte, 45 Mitglieder des Kantonsrates oder 12 Gemeinden (oder die Stadt Zürich oder Winterthur alleine) dies verlangen (Art. 33 Abs. 2 KV).
 

Dr. iur. RA David Rechsteiner

Leiter Gesetzgebungsdienst

david.rechsteiner@ji.zh.ch
+41 43 259 25 76

Dr. iur. RA Marius Tongendorff

Mitarbeiter Gesetzgebungsdienst

marius.tongendorff@ji.zh.ch
+41 43 259 46 30

MLaw RA Tassio Suter

Mitarbeiter Gesetzgebungsdienst

tassio.suter@ji.zh.ch
+41 43 259 25 81

Dr. iur. RA David Henseler

Mitarbeiter Gesetzgebungsdienst

david.henseler@ji.zh.ch
+41 43 259 46 11

Mietwesen

Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR) und Kündigungen von Miet- und Pachtverträgen für Wohn- und Geschäftsräume (Art. 266l bzw. Art. 298 OR) müssen auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden. Im Kanton Zürich besteht ferner ab 1. November 2013 beim Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnräume die Pflicht zur Verwendung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 2 OR (§ 229b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Für diese Mitteilungen müssen Sie ein vom Kanton Zürich erstelltes amtliches Formular oder ein durch die Direktion der Justiz und des Innern genehmigtes Formular verwenden.

Durch den Kanton Zürich erstellte Formulare können Sie hier elektronisch herunterladen oder bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ, Räffelstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich) in Papierform bestellen. Die Papierformulare der KDMZ erhalten bei jeder Druckauflage ein neues Datum (das Druckdatum). Inhaltlich wird jedoch nichts geändert. Formulare mit einem alten Datum sind weiterhin gültig.

Im Jahr 2023 wurde zudem die Gestaltung der Formulare und Teile der Formulierungen angepasst. Inhaltlich wurde jedoch dadurch nichts geändert. Die alten Formulare sind weiterhin gültig und können hier elektronisch heruntergeladen werden:

Genehmigung von eigenen Formularen

Vermieterinnen und Vermieter, welche nicht die amtlichen Formulare gebrauchen möchten, verwenden für diese Mitteilungen ein von ihnen selbst oder von einem privaten Anbieter gestaltetes Formular. Ein solches Formular muss aber vor seiner Verwendung von der Direktion der Justiz und des Innern genehmigt werden.

Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Formulare wird in Art. 19 (Mietzinserhöhung/Anfangsmietzins) und Art. 9 (Kündigung) der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) wiedergegeben. Sie können sich auch am amtlichen Formular orientieren (gemäss Download oben).

Auf dem Formular muss folgender Genehmigungsvermerk angebracht werden: "Formular genehmigt durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am ………………..».

Soll das genehmigte Formular neben der Gesuchstellerin (z.B. XY AG) auch von anderen Personen verwendet werden, so ist folgender Genehmigungsvermerk auf dem Formular anzubringen: «Formular der XY AG genehmigt durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am ………………..».

Das zu bewilligende Formular darf keine Personendaten von Mieterinnen und Mietern und keine Adressen der Mietobjekte enthalten. Es ist schriftlich an folgende Adresse oder per E-Mail einzureichen.

Die Genehmigung ist kostenlos.

Rechtsauskünfte im Bereich Miet- und Pachtrecht erteilen die Bezirksgerichte/Schlichtungsbehörden des jeweiligen Bezirks.  

Kontakt

Direktion der Justiz und des Innern

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 25 77

Anfragen zu Mietzinsformularen

+41 43 259 25 79

allgemeine Anfragen

E-Mail

kanzlei.gsji@ji.zh.ch