Berufsbildung. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre. Neuerlass. Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren. Änderung. (Aktualisierung)

Titel
Berufsbildung. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre. Neuerlass. Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren. Änderung. (Aktualisierung)
Beschluss Bildungsrat
2024/06
Sitzungsdatum
13. Mai 2024

Zuständigkeit des Bildungsrates

Die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen, der Anforderungen an die Lehrpersonen und der Abschlussbeurteilung fallen in die Zuständigkeit des Bildungsrates (§ 7 Abs. 1 lit. a–c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

Ausgangslage

Im Kanton Zürich stellen zehn öffentliche Berufsvorbereitungsjahrschulen (BVJ-Schulen) kommunaler Trägerschaft ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren bereit (§ 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]). Die BVJ-Schulen bereiten die Lernenden auf die berufliche Grundbildung vor. Sie führen vier verschiedene Angebote: das schulische, das praktische, das betriebliche und das integrationsorientierte Angebot (§ 7 Abs. 1 Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [VEG BBG, LS 413.311]). Im Kanton Zürich nutzen durchschnittlich rund 18% der Schulabgängerinnen und Schulabgänger bzw. rund 1 900 Lernende pro Schuljahr als Zwischenlösungen am Übergang von der Sekundarstufe I in die berufliche Grundbildung ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre. Die Auswertung der letzten fünf Schuljahre seit 2016/2017 ergab, dass im Durchschnitt 91% der Lernenden nach dem Besuch eines Angebots der Berufsvorbereitungsjahre eine berufliche Grundbildung oder eine Vorlehre antreten.

Bei den Zulassungsvoraussetzungen in das schulische, praktische und betriebliche Angebot der Berufsvorbereitungsjahre hat sich die Altersgrenze von 17 Jahren als zu starr erwiesen. Sie führte zu einer Erhöhung der Ausnahmegesuche, welche gemäss § 2 der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 (LS 413.311.1) an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) gerichtet werden können. Dies stellte für Bewerberinnen oder Bewerber eine zusätzliche Hürde dar und hat bei den BVJ-Schulen und dem MBA administrativen Mehraufwand verursacht.

Die Abbildung des Kompetenzbereichs der beruflichen Orientierung, der zusätzlichen Unterstützungsmassnahmen und der Massnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse im Zeugnis warf bei den BVJ-Schulen Fragen auf. An den BVJ-Schulen entwickelte sich betreffen die Zeugnisgestaltung eine uneinheitliche Praxis.

In Bezug auf die Mindestanforderungen an die an den BVJ-Schulen unterrichtenden Lehrpersonen zeigte sich Handlungsbedarf, da sich die Bezeichnungen der geforderten Abschlüsse teilweise geändert haben oder es sie nicht mehr gibt.

Ziele und Umsetzung

Die Anforderungen an die Zulassung in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre sollen präzisiert werden. Sie sollen möglichst wenig Interpretationsspielraum offenlassen, damit bei der Zulassung die Chancengerechtigkeit gewährleistet und eine kantonal einheitliche Praxis entwickelt werden kann. Jugendliche und junge Erwachsene mit individuellen Bildungsdefiziten, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, erfüllen grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen. Der Entscheid über die Zulassung wird von den BVJ-Schulen gefällt (vgl. § 9 Abs. 1 VEG BBG). Wird ein Eintritt in das schulische, praktische oder betriebliche Angebot der Berufsvorbereitungsjahre angestrebt, soll dieser spätestens im Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgen. Dies soll auch Lernenden den Eintritt in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre ermöglichen, die zwar eine Lehre begonnen haben, diese jedoch im Verlauf des ersten Lehrjahres abbrechen mussten. Beim integrationsorientierten Angebot soll ein Stichtag eingeführt werden, um für die Bewerberinnen und Bewerber Klarheit zu schaffen und eine einheitliche Handhabe an allen BVJ-Schulen sicherzustellen. Die Altersgrenze von 21 Jahren hat sich bewährt, da es sich bei den Bewerberinnen und Bewerbern für dieses Angebot in der Regel um spätzugereiste Jugendliche und junge Erwachsene handelt, die vor einem Eintritt in die berufliche Grundbildung sprachliche und schulische Lücken zu schliessen haben. Für Personen, die älter als 21 Jahre alt sind, gibt es alternative kantonale Angebote, wie zum Beispiel die Integrationsvorlehre oder das Motivationssemester (SEMO).

Das Zeugnis des ersten Semesters und die Abschlussbeurteilung sind für zukünftige Lehrbetriebe wichtige Instrumente, um zu beurteilen, ob die oder der Lernende zum Lehrbetrieb passt, und ob sie oder er die Anforderungen im Berufsfeld erfüllt. Lernende in Angeboten der Berufsvorbereitungsjahre treten auf dem Lehrstellenmarkt in Konkurrenz mit den Volksschulabgängerinnen und -abgängern, weshalb die Zeugnisgestaltung der BVJ-Schulen sich so nah als möglich an derjenigen der Volksschule ausrichten soll.

Da es sich bei der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 (LS 413.311.1) um einen kurzen Erlass handelt und weil mehr als die Hälfte der Paragrafen geändert werden, ist dieser Erlass einer Totalrevision zu unterziehen.

Die Mindestanforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren sollen den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Die erforderliche Zusatzausbildung für den berufskundlichen Unterricht soll neu auch mit ECTS-Kreditpunkten ausgewiesen werden. ECTS-Kreditpunkte sind eine europäisch anerkannte Form, den Arbeitsaufwand einer Aus- oder Weiterbildung einheitlich auszudrücken. Bildungsinstitute, die Zusatzausbildungen mit ECTS-Kreditpunkten anbieten, müssen gewisse Qualitätsstandards bei ihrem Angebot einhalten. Die Anforderungen an die Zusatzqualifikation im Bereich der beruflichen Orientierung sollen angepasst werden, da die geforderten Lernstunden bzw. ECTS-Kreditpunkte nicht den Mindestvorgaben entsprechen. Die Bezeichnungen von gegenwärtig angebotenen Weiterbildungsgängen halten dem Wandel der Zeit nicht stand, weshalb neu die Bereiche eingegrenzt werden sollen, in welchen die Zusatzqualifikationen erworben werden müssen. Zudem soll die Terminologie in den Marginalien an den Regelungsinhalt angepasst werden.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)

A. Zulassung

Der Gliederungstitel wird angepasst, um Wiederholungen im Titel und der Marginalie zu vermeiden.

Zu § 1. Voraussetzungen

Jugendliche und junge Erwachsene, die in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre eintreten möchten, müssen individuelle Bildungsdefizite aufweisen und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben.

Der Eintritt in ein schulisches, praktisches oder betriebliches Angebot der Berufsvorbereitungsjahre erfolgt in der Regel unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und Beendigung des Schuljahres in der Volksschule. Die obligatorische Schulzeit bzw. die Schulpflicht dauert gemäss § 3 Abs. 2 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden (vgl. § 3 Abs. 3 VSG). Der Eintritt in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre ist auch während des laufenden Schuljahres bzw. bis zum Ende des auf den Abschluss der obligatorischen Schulzeit folgenden Schuljahres noch möglich. Dies ermöglicht Lernenden, die zwar eine Lehrstelle angetreten haben, diese jedoch im Verlauf des ersten Lehrjahres abbrechen, den Eintritt in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre. Beim integrationsorientierten Angebot ist diese Möglichkeit insbesondere für spätzugereiste Jugendliche und junge Erwachsene sinnvoll. (§ 1 lit. a).

Bei den Zulassungsvoraussetzungen zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre wird ein Stichtag mit Datum eingeführt, um für die Bewerberinnen und Bewerber Klarheit zu schaffen und um eine einheitliche Handhabe an allen BVJ-Schulen (Gleichbehandlung) sicherzustellen (§ 1 lit. b).

Zu § 2. Aufnahmegesuch

Die anbietende Organisation (BVJ-Schule) prüft gemäss § 9 VEG BBG die Zulassungsvoraussetzungen, inklusive das individuelle Bildungsdefizit anhand eines von allen BVJ-Schulen erarbeiteten Kriterienkatalogs. Der Kriterienkatalog ist auf der Webseite des Kantons Zürich verfügbar (vgl. https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/brueckenangebote.html). Gemäss § 9a VEG BBG vereinbaren die Gemeinden mit den von ihnen beauftragten anbietenden Organisationen die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens (beispielsweise Fristen, Einzugsgebiete, etc.). Die Bewerberinnen und Bewerber haben gemäss aktueller Praxis ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten BVJ-Schule einzureichen. Das Datum, an welchem die Bewerberinnen und Bewerber ihr Aufnahmegesuch einreichen können, gehört zur Organisation der Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens und soll demnach künftig von den BVJ-Schulen bestimmt werden.

Die Regelung in § 2 Abs. 2 wurde sprachlich angepasst (vgl. § 2 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013). Inhaltlich bleibt sie unverändert.

Abschlussbeurteilung

Zu § 3. Zeugnis

§ 3 Abs. 1 entspricht ohne inhaltliche oder sprachliche Anpassung der bisherigen Regelung (vgl. § 4 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013).
In Anlehnung an die Zeugnisgestaltung der Volksschule wird in § 3 Abs. 2 der Kompetenzbereich der beruflichen Orientierung im Zeugnis mit «nicht benotet» ausgewiesen (vgl. § 7 Abs. 4 Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008 [Zeugnisreglement, LS 412.121.31]).

Gemäss § 3 Abs. 3 können in der Rubrik Bemerkungen einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen näher umschrieben werden. Die Umschreibung soll dem Einstieg in die berufliche Grundbildung und dem Fortkommen in der beruflichen Laufbahn dienlich sein. Wie an den Volks- und Berufsfachschulen werden die zusätzlichen Unterstützungsmassnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich im Zeugnis nicht vermerkt. Der Wortlaut der Bestimmung ist in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Zeugnisreglement formuliert.

Zu § 4. Fachliche Kompetenzen

Die Bestimmung entspricht ohne inhaltliche oder sprachliche Anpassung der bisherigen Regelung (vgl. § 5 Abs. 1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013). Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 2 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 wird in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Zeugnisreglement angepasst und in die allgemeine Bestimmung zum Zeugnis in § 3 verschoben.

Zu § 5. Überfachliche Kompetenzen

Die bisherige Regelung teilte die überfachlichen Kompetenzen in drei Bereiche auf und definierte für jeden der drei Bereiche Unterbereiche. Dieser Detaillierungsgrad ist in der Verordnung nicht notwendig. Im Rahmenlehrplan werden die drei Kompetenzbereiche der überfachlichen Kompetenzen näher ausgeführt.

Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Bewertung in einer Viererskala. Diese gibt Aufschluss darüber, ob eine Kompetenz «sehr gut», «gut», «genügend» oder «ungenügend» erreicht wurde. Die Regelung wird in Anlehnung an die Zeugnisgestaltung der Volksschule (vgl. § 11 Abs. 2 Zeugnisreglement) sprachlich angepasst.

Zu § 6. Verzicht auf Beurteilung

Bei längeren Abwesenheiten aufgrund von Krankheit oder anderer Gründe kann auf die Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen verzichtet werden. Der Grund des Verzichts wird in der Rubrik «Bemerkungen» angebracht. Der Verzicht auf eine Beurteilung erfolgt nur dann, wenn eine solche tatsächlich nicht möglich ist.

Im Rahmen von Massnahmen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Erschwernissen kann es zu Anpassungen der Lernziele kommen. Gewichtige Anpassungen der Lernziele können dazu führen, dass der entsprechende Kompetenzbereich nicht benotet wird. Die angepassten Lernziele werden stattdessen in einem Lernbericht beurteilt. Die Kriterien für eine Anpassungen der Lernziele sind von den anbietenden Organisationen zusammen mit dem MBA zu erarbeiten und in einem Konzept zu veröffentlichen.

Zu § 7. Termine

Diese Regelung entspricht ohne inhaltliche oder sprachliche Anpassung der bisherigen Regelung (§ 7 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013).

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)

Zu § 1. Berufskundlicher Unterricht

Die Terminologie in der Marginalie wird der Terminologie in § 14 Abs. 1 lit. c Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) angepasst. Inhaltlich werden keine Anpassungen der geltenden Regelung vorgenommen.

Der Begriff «berufspraktisch» wird in § 34 Abs. 1 lit. d VEG BBG als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer schulischen organisierten Grundbildung durch private Anbietende verwendet. Der Begriff «berufspraktisch» verweist jedoch nicht auf den berufskundlichen Teil des Unterrichts, sondern auf die praktischen Anteile an der schulisch organisierten Grundbildung. Auch in den für den jeweiligen Beruf anwendbaren bundesrechtlichen Bildungsverordnungen verweist der Begriff Berufspraxis auf den Teil der Ausbildung, welcher im Lehrbetrieb erworben wird. Der Begriff wird demnach angepasst. Inhaltlich werden keine Anpassungen vorgenommen.

Gemäss dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission (https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1) drücken ECTS-Kreditpunkte den Umfang des Lernens auf der Basis von definierten Lernergebnissen und vom damit verbundenen Arbeitsaufwand aus. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Arbeitsstunden. Für die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten im Bereich des lebenslangen Lernens gelten die gleichen Grundsätze für die Zuweisung, Vergabe, Akkumulierung und die Übertragung von ECTS-Kreditpunkten wie bei tertiären Ausbildungen. Zudem müssen Bildungsinstitute, die ECTS-Kreditpunkte vergeben, gewisse Qualitätsstandards bei ihrem Angebot einhalten.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden die Mindestanforderungen der berufspädagogischen Bildung ohne inhaltliche Anpassung neu auch in ECTS-Kreditpunkten ausgewiesen.

Zu § 3. Zusatzqualifikationen a. Berufliche Orientierung

Das Lernfeld Berufswelt wird nicht mehr unterrichtet. Neu werden die Inhalte zur Berufswahl im Bereich der beruflichen Orientierung bereitgestellt. Demzufolge wird die Marginalie sprachlich angepasst. Inhaltlich wurden keine Anpassungen vorgenommen.

Lehrpersonen, die im Handlungsfeld berufliche Orientierung unterrichten, müssen zusätzlich zu den Qualifikationen im Bereich des berufskundlichen oder allgemeinbildenden Unterrichts eine Weiterbildung im Bereich «Berufliche Orientierung» vorweisen können.
Der Certificate of Advanced Studies (CAS)-Weiterbildungsgang Berufswahl-Coach sowie der CAS Fachlehrerin oder Fachlehrer Berufswahlunterricht erfüllen diese Mindestvorgabe. Die Lernstunden dieser Weiterbildungsgänge betragen 300 Stunden und entsprechen 10 ECTS-Kreditpunkten, weshalb die Anforderungen dementsprechend angepasst wurden. Bei erfolgreichem Abschluss beider CAS kann der Abschluss «Fachlehrer/Fachlehrerin Berufswahlunterricht EDK» erworben werden. Dieser Abschluss ist wünschenswert, geht jedoch über die Mindestanforderungen hinaus.

Der Verordnungstext vermeidet Bezeichnungen von gegenwärtig angebotenen CAS-Weiterbildungsgängen, da diese einem gewissen Wandel unterliegen. Eine Orientierung am Anforderungsrahmen bieten die mindestens erforderlichen ECTS-Kreditpunkte bzw. die Anzahl Lernstunden. Ausserdem wird das Thema der Zusatzqualifikation klar im Bereich «Berufliche Orientierung» eingegrenzt.

Zu § 4. Zusatzqualifikationen b. Deutsch als Zweitsprache

In der Marginalie soll die Zusatzqualifikation, welche eine Lehrperson mitbringen soll, zum Ausdruck kommen und nicht das Angebot, in welchem die Zusatzqualifikation gefordert wird. Die Marginalie wird dementsprechend sprachlich angepasst. Inhaltlich werden keine Anpassungen vorgenommen.

Auswirkungen

Private

Für die Lernenden und deren Eltern oder andere Erziehungsberechtigte wird erwartet, dass die Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zu mehr Klarheit führt und dass damit die Anzahl Ausnahmegesuche abnimmt. In Bezug auf die Lehrbetriebe soll die stärkere Anlehnung der Zeugnisse der BVJ-Schulen an die Zeugnisse der Sekundarstufe I soll eine bessere Lesbarkeit und Vergleichbarkeit bewirken. Betreffend die Lehrpersonen schaffen die Verordnungsänderungen mehr Klarheit, indem die Mindestanforderungen an die Zusatzqualifikation im Bereich des Unterrichts der beruflichen Orientierung dem Angebot auf dem Weiterbildungsmarkt angepasst werden.

Gemeinden

Der administrative Aufwand für die BVJ-Schulen und die kommunalen Trägerschaften soll mit den klar geregelten Zulassungsvoraussetzungen verringert werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anpassungen bei den Zulassungsvoraussetzungen zu keiner nennenswerten Erhöhung der Anzahl Lernenden an den BVJ-Schulen führen wird. Jugendliche, welche das 17. Altersjahr überschritten haben, werden aufgrund der geltenden Ausnahmebestimmung in § 2 der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 bereits heute im laufenden Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre aufgenommen.

Die Anpassungen bei den Anforderungen an Lehrpersonen sollen eine einfachere Überprüfung der Qualifikationen ermöglichen und den BVJ-Schulen ein Instrument der Qualitätssicherung und der Sicherstellung der Vergleichbarkeit geben. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Verringerung des administrativen Aufwands geleistet.

Kanton

Es wird erwartet, dass die Klarheit bei den Zulassungsvoraussetzungen zu einer Abnahme der Anzahl Ausnahmegesuche gemäss § 2 der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 und dadurch auch für den Kanton zu einer Verringerung des administrativen Aufwands führen wird. Auch bezüglich der Anzahl Anfragen der BVJ-Schulen zu den Mindestanforderungen an Lehrpersonen ist mit einer Abnahme zu rechnen, weil die Themenbereiche der geforderten Zusatzqualifikationen zukünftig klar eingegrenzt werden soll und der Arbeitsaufwand sowohl in ECTS-Kreditpunkten als auch in Arbeitsstunden ausgedrückt wird.

Inkrafttreten

Die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) und die Änderungen der Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV) sind auf den 1. August 2024 in Kraft zu setzen. Auf den gleichen Zeitpunkt ist die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 aufzuheben.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Es wird die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) erlassen.
  • Die Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV) wird geändert.
  • Die Verordnung gemäss Dispositiv I und die Verordnungsänderungen gemäss Dispositiv II treten auf den 1. August 2024 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Dispositiv III aufgehoben.
  • Gegen die Verordnung gemäss Dispositiv I und gegen die Verordnungsänderung gemäss Dispositiv II kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der neuen Verordnung, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt.
  • Mitteilung an: Kommunale Trägerschaften, anbietende Organisationen, Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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