Kommission Berufsbildung; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027

Titel
Kommission Berufsbildung; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027
Beschluss Bildungsrat
2023/10
Sitzungsdatum
10. Juli 2023

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gestützt auf § 20 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen. 

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 legte der Bildungsrat das Mandat der Kommission Berufsbildung für die Amtsdauer 2019–2023 fest. Mit vorliegendem Beschluss wird das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission Berufsbildung für die Amtsdauer 2023–2027 beschlossen. Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2023–2027 bezeichnen. 

Mandat

Die Kommission Berufsbildung hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Berufsbildung zu unterstützen. Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrats im Bereich Berufsbildung gemäss folgenden §§ des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31) vor: 

  • Festlegen der Berufe, für welche die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln (§ 3 lit. a)
  • Bestimmen des Einzugsgebiets der Berufsfachschulen (§ 3 lit. a)
  • Regelung der Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards für die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen(§ 3 lit. b)
  • Genehmigung der Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre (§ 3 lit. c)
  • Erlass der Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht (§ 3 lit. d)
  • Erlass der Regelungen für die Berufsvorbereitungsjahre (insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Lehrpersonen, die Abschlussbeurteilung und die Qualitätsentwicklung und -sicherung (§ 7 Abs. 1 EG BGG)

Im Weiteren pflegt die Kommission den regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren der Berufsschule und fördert das gegenseitige Verständnis. Sie tagt nach Bedarf auf Beschluss des Bildungsrats hin. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission Berufsschule wirkt als Bindeglied zwischen der Kommission und dem Bildungsrat. Er oder sie informiert den Bildungsrat über Themen, die in der Kommission zur Diskussion stehen und holt bei Bedarf die Position des Bildungsrats ein. Das zuständige Amt steht mit der Präsidentin oder dem Präsidenten im Austausch. Der Präsident oder die Präsidentin hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Amt. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission Berufsbildung kann den gegenseitigen Austausch zu Schnittstellenfragen und übergreifenden Themen im Bildungsrat anregen (z. B. Digitalisierung, Berufsmaturität, Migration/Integration).

Zusammensetzung

In der Kommission Berufsbildung sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Berufsbildung verfügen. Sie setzt sich aus Vertretenden folgender Institutionen zusammen:

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat, Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Geschäftsstelle), 1 Sitz
  • Volksschulamt, 1 Sitz
  • Pädagogische Hochschule Zürich, 1 Sitz
  • Berufsberatung, 1 Sitz
  • Wirtschafts- und Gewerbeverbände, 2 Sitze
  • Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, 1 Sitz
  • Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, 1 Sitz
  • Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich, 1 Sitz
  • Verein Öffentliche Berufsvorbereitungsjahre im Kanton Zürich, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Volksschule Kanton Zürich, 1 Sitz

Zu den Sitzungen des Bildungsrats können gemäss § 22 Abs. 4 BiG Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden. Dies gilt ebenso für die Kommissionen des Bildungsrats. Zur administrativen Unterstützung der Geschäftsstelle können zusätzliche Mitarbeitende des Amtes beigezogen werden. Geschäftsstelle: Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Für die Amtsdauer 2023–2027 wird die Kommission Berufsbildung bestellt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Nominationen für die Kommissionsmitglieder für die Amtsdauer 2023–2027 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Mitteilung an die in Ziff. 3 genannten Institutionen, das Mittelschul- und Berufsbildungsamt und an die Bildungsdirektion

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