Mittelschulen; Anpassung der Rechtsgrundlagen und Lehrpläne der kantonalen Fachmittelschulen an das Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen und den Rahmenlehrplan der EDK vom 25. Oktober 2018

Titel
Mittelschulen; Anpassung der Rechtsgrundlagen und Lehrpläne der kantonalen Fachmittelschulen an das Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen und den Rahmenlehrplan der EDK vom 25. Oktober 2018
Beschluss Bildungsrat
2023/05
Sitzungsdatum
6. März 2023

Der Bildungsrat beschliesst: 

  • I. Die Anpassung der Stundentafeln und Lehrpläne der kantonalen Fachmittelschulen für die Berufsfelder Kommunikation und Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Pädagogik wird genehmigt und auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 (1. August 2023) in Kraft gesetzt.
  • II. Folgende Reglemente werden geändert:

a.  Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007,

b. Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007.

  • III. Die Reglementsänderung gemäss Dispositiv II lit. a tritt mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 am 1. August 2023 in Kraft.
  • IV. Die Reglementsänderung gemäss Dispositiv II lit. b tritt am 1. August 2023 in Kraft.
  • V. § 27 Abs. 2 des Prüfungsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 gemäss Dispositiv II lit. a tritt am 1. August 2024 in Kraft.
  • VI. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • VII. Gegen die Reglementsänderungen gemäss Dispositiv II und gegen Dispositiv III–V kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • VIII. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderungen und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich


Der Bildungsrat beschliesst:

Das Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 wird wie folgt geändert:

§ 2. Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:

lit. a–d unverändert.

e. Informatik,

f. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,

g. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften,

h. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fächer,

i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.

Abs. 2 unverändert.

§ 2 a. Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt.

§ 2 b. Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester sind zu wiederholen.

§ 3. Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.

§ 4. Die Prüfungen umfassen die Fächer:

lit.a–c unverändert.

d. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie

e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.

Abs. 2 wird ausgehoben

Abs. 3 unverändert

§ 5. Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen.

§ 6. Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben.

§ 12. Die Noten werden wie folgt ermittelt:

Erster Spiegelstrich unverändert.

In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fachbereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.

Dritter Spiegelstrich unverändert.

§ 15. Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss § 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.

§ 17. Der Fachmittelschulausweis enthält:

lit. a–c unverändert.

d. die Bezeichnung des Berufsfeldes,

lit. d–h werden zu lit. e–i.

Nach Gliederungstitel «I. Allgemein»:

§ 17 a. Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.

§ 18. Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.

Abs. 2 unverändert.

§ 19. Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätzlichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.

§ 19 a. Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.

§ 23. Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:

lit. a–c unverändert.

d. die Bezeichnung des Berufsfeldes,

lit. d–f werden zu lit. e–g.

h. Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,

lit. h–j werden zu lit. i–k.

§ 27. Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.

Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.

§ 27 a. Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester.

§ 27 d. Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehrgangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.

§ 27 j. Abs. 1–3 unverändert.

Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.

Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Der Bildungsrat beschliesst:

Das Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 wird wie folgt geändert:

§ 7. Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals am Ende des 4. Semesters, über die Promotion.

§ 11. Abs. 1 und 2 unverändert.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zur Erlangung eines Fachmittelschulausweises oder nach einem Wechsel des gewählten Berufsfeldes zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die Promotionsfächer gemäss § 2 nach dem Anhang in der Fassung vom 22. August 2011.

Anhang zum Promotionsreglement FMS (Promotionsfächer je Profil)

Pädagogik Kommunikation und Information Gesundheit und Naturwissenschaften
Sprachen Sprachen Sprachen
Deutsch Deutsch Deutsch
Französisch Französisch Französisch
Englisch Englisch Englisch
Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
Mathematik Mathematik Mathematik
Biologie Biologie Biologie
Chemie Chemie Chemie
Physik Physik Physik
Informatik Informatik Informations- und Kommunikationstechnologien
Informations- und Kommunikationstechnologien Informations- und Kommunikationstechnologien  
Geistes- und Sozialwissenschaften Geistes- und Sozialwissenschaften Geistes- und Sozialwissenschaften
Geschichte Geschichte Geschichte
Geografie Geografie Geografie
Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde
Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation
Musische Fächer Musische Fächer Musische Fächer
Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten
Musik Musik Musik
Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer
Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach:
– Pädagogik – Medien und Kommunikation – Bewegung und Gesundheit
– Medien und Kommunikation – Interkulturelle Kommunikation Integriertes Projekt Nachhaltigkeit
– Rhetorik und Auftrittskompetenz – Rhetorik und Auftrittskompetenz Biologie
Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt Französisch Chemie
Bildnerisches Gestalten Französische Kommunikation2 Physik
Musik Englisch Informatik
Chor1 Englische Kommunikation2 Ethik und Kultur
Bildnerisches Gestalten oder Musik Medien und Gestaltung Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung
Biologie Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt  
  Integriertes Projekt Kommunikation und Information  
  Journalistisches Schreiben  
  Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung  

1 Anrechnung der Note zu einem Drittel im Fach Musik

2 Anrechnung der Note zu einem Viertel in das entsprechende Sprachfach

Begründung

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen zuständig (vgl. § 4 Ziff. 1 in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 und 27 Abs. 1 Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Ausgangslage

Am 1. August 2019 sind das neue Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (nachfolgend AR FMS) sowie der neue Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 in Kraft getreten. Die Trägerkantone haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen (FMS) bis spätestens 1. August 2023 an das neue Recht angepasst werden. Dies bedingt eine Anpassung des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 (PromotionsR FMS, LS 413.251.4), des Prüfungsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 (PrüfungsR FMS, LS 413.252.4) sowie eine Überarbeitung der Lehrpläne und Stundentafeln (vgl. Art. 7 und 15 AR FMS).

Auf kantonaler Ebene zeigt der Bericht über die Entwicklung der nichtgymnasialen Mittelschulen im Kanton Zürich von April 2021 (Monitoringbericht FMS/HMS/IMS) weiteren Handlungsbedarf für die FMS auf. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden kantonalen FMS und des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA), hat aufgrund der Erkenntnisse aus dem Monitoringbericht FMS/HMS IMS Massnahmen erarbeitet und in die Lehrplanrevision integriert.

Die aufgrund des revidierten AR FMS sowie der Zwischenergebnisse des Monitoringberichts FMS/HMS/IMS erkannten Massnahmen wurden vom Bildungsrat am 26. Oktober 2020 im Rahmen eines Stossrichtungspapiers beschlossen (BRB Nr. 23/2020). Inzwischen liegen dem Bildungsrat die überarbeiteten Stundentafeln und Lehrpläne zum Beschluss vor. Die Änderungen sollen auf das Schuljahr 2023/2024 eingeführt werden.

Lehrpläne und Stundentafeln

Im Kanton Zürich hat es zurzeit zwei Gymnasien, die eine FMS führen: Die Kantonsschule Zürich Nord (KZN) sowie die Kantonsschule Rychenberg Winterthur (KRW). Die KZN führt die drei Profile Kommunikation und Information (K+I), Gesundheit und Naturwissenschaften (G+N) sowie Pädagogik (P), während die KRW die Profile P und K+I führt. Die Stundentafeln und Lehrpläne sind an beiden kantonalen FMS identisch und wurden schulübergreifend und unter punktuellem Einbezug der Fachhochschulen erstellt. Gestützt auf die Anträge der Gesamtkonvente stellen die Schulkommissionen der KZN und KRW Antrag auf Änderung der Stundentafeln und Genehmigung der Lehrpläne der FMS für die genannten Profile. Die bildungsrätliche Kommission Mittelschulen (BRKMS) hat die Lehrplanänderungen beraten. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass ein obligatorischer Instrumentalunterricht im Profil P zu führen sei.

Stärkung des Berufsfeldbezugs der einzelnen Profile

Das revidierte AR FMS sieht eine Stärkung der Berufsfeldbezüge in den einzelnen FMS-Profilen vor. In den ersten drei Ausbildungsjahren an einer FMS sollen die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung mindestens 50% und die Fächer der Berufsfelder mindestens 20% des gesamten Unterrichtsvolumens betragen (vgl. Art. 7 Abs. 2 AR FMS). Die kantonalzürcherischen FMS erfüllten diese Vorgaben bisher nicht. Mit der revidierten Stundentafel entspricht die FMS nun den EDK-Vorgaben (Profil P von 9,9% auf 24,2%; Profil G+N von 18,5% auf 27,7%; Profil K+I von 10,8% auf 28,9%).

Mit der Überarbeitung der Stundentafel wird zudem das übergeordnete Ziel verfolgt, die Eigenständigkeit des Ausbildungsgangs FMS durch berufsfeldorientierte Angebote zu schärfen. Das Profil P legt den Schwerpunkt auf pädagogische und musische Inhalte, das Profil K+I setzt auf eine Vertiefung in gesellschaftspolitischen Themen, Journalismus und Sprachen und das Profil G+N setzt den Schwerpunkt auf naturwissenschaftliche Fächer und die Themen «Bewegung und Gesundheit» und Nachhaltigkeit.

Die berufsfeldspezifischen Fächer werden in allen Profilen im zweiten und dritten Jahr angeboten. In jedem Profil wurden mehrere neue berufsfeldspezifische Integrationsfächer entwickelt. Im Profil P sind dies u.a. die Fächer Pädagogik und Liedbegleitung oder Stimmbildung; im Profil G+N das Fach Bewegung und Gesundheit und das integrierte Projekt Nachhaltigkeit, Informatik sowie die Vorbereitung auf das Fachmaturitätspraktikum; im Profil K+I das Modul Medien und Kommunikation, französische und englische Kommunikation, journalistisches Schreiben sowie die Vorbereitung auf das Fachmaturitätspraktikum (vgl. Lehrpläne und Stundentafeln).

Im Profil P wird zudem aufgrund des im Monitoringbericht FMS/HMS/IMS identifizierten Handlungsbedarfs ein mehrwöchiger Praxiseinsatz im Fachmaturitätsjahr auf das Schuljahr 2024/2025 eingeführt. Im Mai 2022 wurde der Bildungsrat darüber informiert, dass die Einführung eines Praxiseinblicks im Profil Pädagogik von der breit abgestützten Arbeitsgruppe geprüft und als sinnvoll erachtet wurde.

Allgemeinbildende Fächer

Neben der Stärkung des Bezugs zum Berufsfeld werden die allgemeinbildenden Fächer teilweise erweitert und Anpassungen gemäss den Vorgaben des EDK-Rahmenlehrplans vorgenommen, um die Schülerinnen und Schüler optimal auf ein Fachhochschulstudium vorzubereiten. So wird beispielsweise das Fach Informatik in allen Profilen eingeführt und Physik neu in allen Profilen unterrichtet. Zudem wird das Fach Mathematik in allen Profilen um eine Semesterlektion erhöht. In den Fächern Deutsch und Französisch wird im Probezeitsemester eine Lektion im Halbklassenunterricht eingeführt. Diese Lektion soll eine bessere individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, um die Integration in die neunte Klasse zu verbessern.

Insgesamt bedeuten die oben erwähnten Änderungen eine Erhöhung der Stundendotation von 30 auf durchschnittlich 33 Wochenstunden. Um die Belastung der Schülerinnen und Schüler nicht zu steigern, ergreifen die Schulen gezielte Massnahmen zur Reduktion der Belastung.

Genehmigung

Die Stundentafeln und Lehrpläne der kantonalen Fachmittelschulen für die Profile K+I, G+N und P entsprechen den Vorgaben des revidierten AR FMS wie auch des Rahmenlehrplans der EDK für Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018. Sie sind daher antragsgemäss zu genehmigen.

Promotions- und Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Das PromotionsR FMS und das PrüfungR FMS werden an die Vorgaben des revidierten AR FMS angepasst.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Prüfungsreglements

§ 2. Massgebende Fächer

§ 2 regelt die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer. Die Formulierung soll an den Wortlaut von Art. 16 des revidierten AR FMS angeglichen werden. Um der Bedeutung der digitalen Entwicklung Rechnung zu tragen, soll zudem das Fach Informatik neu und in allen Berufsfeldern als zählendes Abschlussfach in den Fachmittelschulausweis einfliessen (§ 2 Abs. 1 lit. e).

§ 2a. Selbstständige Arbeit

Der Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis umfasst neben den Noten in den Fächern gemäss § 2 auch die Note für eine von den Schülerinnen und Schülern selbstständig zu verfassende Abschlussarbeit. Die Grundzüge dieser Arbeit sind in Art. 17 AR FMS geregelt. Ausführende Bestimmungen im kantonalen Recht fehlen bisher, weshalb in der Vergangenheit die Fachmittelschulen die nötigen Vorgaben erlassen haben. Diese Praxis hat sich bewährt und ist ausdrücklich im Prüfungsreglement FMS zu verankern. Entsprechend sind die Fachmittelschulen – analog zur Festlegung der Detailvorschriften betreffend die Fachmaturitätsarbeit (vgl. § 19 Abs. 2 in der bisherigen Fassung) – mit der Regelung der Einzelheiten zur Einreichung,  Präsentation und Beurteilung der selbstständigen Arbeit zu betrauen.

§ 2b. Wechsel des gewählten Berufsfeldes

Art. 4 Abs. 1 AR FMS sieht vor, dass die Kantone Berufsfeldwechsel während der Ausbildung grundsätzlich zulassen und die hierfür nötigen Vorschriften erlassen müssen. Fehlende Kompetenzen müssen von den Schülerinnen und Schülern im Fall eines Berufsfeldwechsels in jedem Fall kompensiert bzw. nachträglich erworben werden (Art. 4 Abs. 2 AR FMS). An den kantonalen Fachmittelschulen soll ein Wechsel des gewählten Berufsfeldes längstens bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig sein. Um den Erwerb der fehlenden berufsfeldspezifischen Kenntnisse sicherzustellen, müssen die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester in diesem Fall wiederholt werden.

§ 3. Noten

§ 3 regelt die Zusammensetzung der Noten für den Fachmittelschulausweis. Die Bestimmung soll in doppelter Hinsicht geschärft werden. Einerseits wird klargestellt, dass Noten aus verschiedenen Fächern eines Fachbereichs zu einer einzigen Abschlussnote zusammengefasst werden können. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschlussfächer nach den Vorgaben des AR FMS teilweise auch «integrierte Fächer» sein können (vgl. Art. 16 Bst. e–g AR FMS). Beispielsweise soll im Berufsfeld «Gesundheit und Naturwissenschaften» sichergestellt sein, dass die Leistungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik gleichermassen in die Abschlussnote für den Fachmittelschulausweis gemäss § 2 Abs. 1 lit. f einfliessen können. Anderseits wird die Bestimmung dahingehend verdeutlicht, dass sich die Abschlussnote in Fächern, in denen Prüfungen durchzuführen sind, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote zusammensetzt, was aus der bisherigen Fassung nur ungenügend zum Ausdruck gekommen ist.

§ 4. Prüfungsfächer

§ 4 regelt, in welchen Fächern für den Erwerb des Fachmittelschulausweises Prüfungen durchzuführen sind. Die Vorgaben hierzu sind in Art. 18 AR FMS festgelegt, dessen Wortlaut sich von der bisher geltenden Fassung unterscheidet. Die Bestimmung in § 4 ist an die neue Terminologie des AR FMS anzupassen.

§ 5. Zeitpunkt der Prüfungen

§ 6. Zulassung

Das bisherige Recht sieht in § 5 vor, dass die Prüfungen zum Erwerb des Fachmittelschulausweises in der Regel am Ende der zweiten und dritten Klasse abgenommen werden. Bedingt durch die Vorgaben in Lehrplänen und Stundentafeln wurden bis anhin in der Praxis am Ende des zweiten Schuljahres keine Prüfungen durchgeführt. Dies wird auch künftig nicht der Fall sein. Die Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen, und der Zeitpunkt der Prüfungen ist neu ausschliesslich auf Ende der dritten Klasse festzulegen. In Bezug auf die Zulassung zur Prüfung war in § 6 bisher vorgesehen, dass nur Schülerinnen und Schüler zu den «Prüfungen des dritten Jahres» antreten können, die den Unterricht des dritten Schuljahres an der betreffenden Fachmittelschule absolviert haben. Da die Prüfungsperiode am Ende der zweiten Klasse entfällt, wird die Spezifizierung in § 6 überflüssig; sie ist daher zu streichen.

§ 12. Ermittlung der Noten

In § 12 ist bezüglich der Ermittlung der Erfahrungsnote – entsprechend der Änderung von § 3 – präzisierend festzuhalten, dass die Erfahrungsnote entweder aus der Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder aus dem ungerundeten Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester besteht, in denen das Fach «oder die Fächer des Fachbereichs» unterrichtet wurden. Für die Begründung kann auf die Erläuterung zu § 3 verwiesen werden.

§ 15. Wiederholung der Prüfungen

Prüfungen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises werden künftig nur noch am Ende der dritten Klasse durchgeführt (vgl. Ausführungen zu § 5 f.). Eine Regelung betreffend die Gültigkeit der Resultate bereits am Ende der zweiten Klasse abgelegter Prüfungen im Fall der Wiederholung nach einem Prüfungsmisserfolg (§ 15 Satz 2 bisherige Fassung) wird damit entbehrlich. Der entsprechende Passus ist zu streichen.

§ 17. Inhalt des Fachmittelschulausweises

Die Bestimmung ist an die geänderte Terminologie der Vorgaben in Art. 22 AR FMS anzupassen.

§ 17a. Zulassung zum Lehrgang

Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses schliesst in der Regel unmittelbar an den Erhalt des Fachmittelschulausweises an. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AR FMS sind die Kantone neu dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen auch nach zeitlichen Unterbrüchen von bis zu drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises zu einem Ausbildungsgang zum Erwerb der Fachmaturität zuzulassen. Diese Verpflichtung wird in § 17a umgesetzt. Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die Schulleitung.

§ 18. Voraussetzungen zur Erlangung der Fachmaturität

§ 18 Abs. 1 regelt die für die Erlangung der Fachmaturität zu erfüllenden Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen des Fachmittelschulausweises ist erforderlich, dass die gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 24 AR FMS vorgeschriebenen zusätzlichen Leistungen wie auch die Fachmaturitätsarbeit «mindestens mit der Note 4 bewertet» werden. Verschiedene dieser zusätzlichen Leistungen (insbesondere Praktika oder der mehrwöchige Sprachaufenthalt im Berufsfeld Kommunikation und Information, vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 AR FMS) können indessen nicht mit einer Note, sondern nur als «bestanden» (oder «nicht bestanden») bewertet werden. Diesem Umstand ist durch eine entsprechende Präzisierung von § 18 Abs. 1 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist die Bestimmung zwecks besserer Verständlichkeit sprachlich leicht zu modifizieren.

§ 19. Zusätzliche Leistungen

§ 19a. Fachmaturitätsarbeit

Die Bewertung der für die Fachmaturität zu erbringenden zusätzlichen Leistungen gemäss AR FMS und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sind bisher gemeinsam in einer Bestimmung geregelt (§ 19 der bisherigen Fassung). Namentlich der in dieser Bestimmung vorgesehene Beizug einer Expertin oder eines Experten ist mit Blick auf den Gegenstand der zusätzlichen Leistungen (vgl. auch Erläuterung zu § 18) oftmals nicht sachgerecht. Aus diesem Grund ist für die beiden Bereiche je eine separate Bestimmung zu schaffen, die unterschiedliche Regelungen ermöglichen. Die zusätzlichen praktischen Leistungen sollen durch die Fachmittelschulen begleitet und in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen validiert werden (§ 19). Für die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit wird im Wesentlichen die bisherige Regelung übernommen (§ 19a).

§ 23. Inhalt des Fachmaturitätszeugnisses

Die Bestimmung ist sprachlich an die neue Terminologie von Art. 26 AR FMS anzupassen.

§ 27. Voraussetzungen zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

§ 27 regelt in der bisherigen Fassung die Voraussetzungen für die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik im Wesentlichen durch Verweisung auf die Vorgaben des AR FMS. Die Verweisung ist aufgrund des Inkrafttretens des revidierten AR FMS anzupassen (Abs. 1). Zudem sollen Fachmaturandinnen und Fachmaturanden im Berufsfeld Pädagogik – gleich den Schülerinnen und Schülern der übrigen an den kantonalen Fachmittelschulen angebotenen Lehrgängen zur Fachmaturität – künftig ein Praktikum machen müssen. Dieses Praktikum soll mindestens sechs Wochen dauern und ist in der Regel an einer öffentlichen Schule der Primar- oder Kindergartenstufe zu absolvieren. Mit dieser Voraussetzung geht der Kanton Zürich über die Mindestvorschriften des AR FMS hinaus; entsprechend ist das Praktikum im Prüfungsreglement ausdrücklich zu verankern (Abs. 2).

§ 27a. Dauer des Lehrgangs

Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauerte bisher in Übereinstimmung mit der Mindestvorschrift gemäss Ziff. 1.3 der altrechtlichen Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität Pädagogik der EDK vom 11. Mai 2012 (entspricht Ziff. 1.3 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Anhang zum AR FMS vom 25. Oktober 2018) ein Semester. Aufgrund der Einführung eines Fachmaturitätspraktikums im Berufsfeld Pädagogik (vgl. Erläuterung zu § 27) ist die Dauer des Ausbildungsgangs auf zwei Semester zu verlängern. Die Dauer umfasst das Praktikum sowie den zusätzlichen Unterricht, die Erarbeitung der Fachmaturitätsarbeit und die Abschlussprüfung gem ss Art. 24 Abs. 4 AR FMS in Verbindung mit Anhang Ziff. 2–4 AR FMS.

§ 27d. Zeitpunkt der Prüfungen

Nach geltendem Recht sind die Abschlussprüfungen im Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik in der Regel im April durchzuführen. Aufgrund der Einführung des Fachmaturitätspraktikums müssen die Prüfungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Neu wird vorgesehen, dass die Prüfungen in der Regel am Ende des Lehrgangs zur Fachmaturität Pädagogik stattfinden sollen.

§ 27j. Bewertung

§ 27j Abs. 4 sieht in der bisher geltenden Fassung vor, dass Inhaberinnen und Inhaber eines international anerkannten Sprachzertifikats mindestens auf Niveau B2 GER in einer zweiten Landessprache oder in Englisch in diesem Fach auf Antrag vom Unterricht und von der Abschlussprüfung befreit werden. Neu soll eine Befreiung nicht in jedem Fall gewährt werden müssen; damit soll den Fachmittelschulen der nötige Spielraum eingeräumt werden, um einen der anlässlich der Sprachzertifikatsprüfung konkret erreichten Punktezahl angemessenen Entscheid treffen zu können. Abs. 4 ist daher neu als Kann-Vorschrift zu formulieren.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, sollen sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis zählenden Fächer weiterhin nach denjenigen Bestimmungen richten, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsantritts in Kraft standen. Für die betreffenden Schülerinnen und Schüler gilt daher § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Promotionsreglements

§ 7. Entscheid

Mit Beschluss Nr. 18/2020 vom 12. Juni 2020 führte der Bildungsrat für die kantonalen Fachmittelschulen die Jahrespromotion ein. Diese sieht vor, dass während der letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis nicht mehr je ein Semester-, sondern nur noch ein Jahreszeugnis ausgestellt wird. Ein Promotionsentscheid soll daher letztmals am Ende des vierten Semesters gefällt werden. § 7 sieht derzeit als Zeitpunkt für den letzten Promotionsentscheid noch das Ende des fünften Semesters vor; die Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen.

§ 11. Repetition

In § 2b Prüfungsreglement FMS wird neu vorgesehen, dass ein Wechsel des gewählten Berufsfeldes bis zum Ende der zweiten Klasse, d.h. des ersten Jahres der berufsfeldspezifischen Ausbildung, möglich ist. Die berufsfeldspezifischen Semester der Ausbildung sind in diesem Fall zu repetieren. Grundsätzlich darf während der ganzen Fachmittelschulzeit nur einmal repetiert werden. Die obligatorische Repetition im Zusammenhang mit einem Berufsfeldwechsel soll von diesem Grundsatz ausgenommen werden; ein entsprechender Vorbehalt ist in Abs. 3 aufzunehmen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

Die Übergangsbestimmung berücksichtigt den im Schulrecht geltenden Grundsatz, dass neue Promotionsbestimmungen grundsätzlich nicht auf Schülerinnen und Schüler angewendet werden sollen, die ihre Ausbildung noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderung begonnen haben. Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die Promotionsfächer gemäss § 2 weiterhin nach dem Anhang des Promotionsreglements FMS in der Fassung vom 22. August 2011.

Anhang zum Promotionsreglement FMS

Die jeweils für die Promotion massgeblichen Fächer sind im Anhang zum Promotionsreglement FMS geregelt (vgl. § 2 Abs. 1). Die Anpassungen des Lehrplans an die neuen Vorgaben des AR FMS und des Rahmenlehrplans der EDK führen zu erheblichen Neuerungen im bestehenden Katalog der Promotionsfächer. Der Anhang zum Promotionsreglement FMS ist deshalb entsprechend anzupassen.

Inkrafttreten

Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 AR FMS stellen die Kantone sicher, dass die FMS-Ausbildungsgänge spätestens bis zum 1. August 2023 an das neue AR FMS und an den Rahmenlehrplan der EDK angepasst sind. Die revidierten Stundentafeln und Lehrpläne der kantonalen Fachmittelschulen für die Profile K+I, G+N und P sowie die Änderungen des Promotionsreglements FMS und des Prüfungsreglements FMS sind deshalb auf den 1. August 2023 in Kraft zu setzen. Einzig die Bestimmung von § 27 Abs. 2 PrüfungsR FMS, mit dem das Fachmaturitätspraktikum im Berufsfeld Pädagogik eingeführt wird, ist auf den 1. August 2024 in Kraft zu setzen, damit den Schulen genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Einführung der Praktika zur Verfügung steht. Es handelt sich beim Fachmaturitätspraktikum Pädagogik nicht um eine Vorgabe gemäss AR FMS, sodass diesbezüglich nicht der Umsetzungstermin gemäss Art. 33 Abs. 2 AR FMS massgeblich ist.

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