Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel für das Schuljahr 2019/20.
Auf dieser Seite
Zuständigkeit des Bildungsrates
Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obligatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 VSG). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).
Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 LMV). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 LMV). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 LMV). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a) einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und b) ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 LMV).
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel (§ 4 LMV).
Ausgangslage
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in § 12, § 22, § 23, § 59, § 60 und § 71 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) und in §§ 1 bis 7 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 (LS 412.14). Die vom Bildungsrat gemäss § 22 VSG und § 2 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule für obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.
Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans und bilden so eine wesentliche Grundlage für den Unterricht. Sie dienen der Koordination zwischen den Schulstufen.
Obligatorische Lehrmittel müssen gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) verwendet werden. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel zuhanden der Lehrpersonen anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Stellt der Bildungsrat für das gleiche Fach mehrere als obligatorisch bezeichnete Lehrmittel zur Auswahl (Alternativobligatorium), so sind die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, eines davon unterrichtsleitend zu verwenden (siehe dazu «Alternativobligatorium im Fachbereich Englisch», BRB 42/2012).
Erwägungen
Der Bildungsrat setzte das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft. Seitdem wird es jährlich aktualisiert, letztmals am 18. Dezember 2018. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodischdidaktische und verlegerische Überlegungen zugrunde liegen. Die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen sowie die Begutachtungsergebnisse der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 59 VSG stellen weitere Anpassungsgründe dar.
Obligatorische Lehrmittel gelten für Deutsch, Mathematik, Natur und Technik, Englisch, Französisch sowie für Religionen, Kulturen, Ethik.
Das Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel für das Schuljahr 2019/20, welches am 18. Dezember 2018 vom Bildungsrat aktualisiert wurde, führt die Version Stellwerk 2.0 als obligatorisch auf. Dies in der Annahme, dass die Obligatorischerklärung von Stellwerk 2.0 in der Bildungsratssitzung vom 24. Juni 2019 erfolgen sollte. Aufgrund verzögerter Entwicklungsarbeiten hat die Bildungsdirektion nun beschlossen dem Bildungsrat die Obligatorischerklärung zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Somit bleibt auch im Schuljahr 2019/20 Stellwerk 8 in der 2. Sekundarklasse obligatorisch.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Die Änderungen im Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel gemäss Beilage werden auf Beginn des Schuljahrs 2019/20 in Kraft gesetzt.
- Publikation in geeigneter Form im Schulblatt und auf der Website des Volksschulamtes.
- Mitteilung an: alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, SSD; das Departement Schule und Sport Winterthur, DSS; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z.H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; die Kantonale Elternmitwirkungsorganisation Zürich, KEO; den Verband Zürcher Privatschulen, VZP; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; den Verein Zürcher Lehrpersonen Deutsch als Zweitsprache, VZL-DaZ; die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, LKB; die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, LKM; den Mittelschullehrpersonenverband Zürich, MVZ; die Pädagogische Hochschule Zürich, PHZH; das Institut Unterstrass an der PHZH, unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, HfH; die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; die Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Bildungsplanung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Volksschulamt, Lehrmittelverlag.