Kantonale Lehrmittelkommission. Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2019 bis 2023.

Beschluss Bildungsrat
2019/12
Sitzungsdatum
28. Oktober 2019

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obligatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 VSG). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 LMV). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 LMV). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 LMV). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a) einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und b) ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 LMV).

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel (§ 4 LMV).

Ausgangslage

Die Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 (LS 412.14) regelt Zusammensetzung und Aufgaben der Kantonalen Lehrmittelkommission. Gemäss § 5 der Lehrmittelverordnung zählt die Kantonale Lehrmittelkommission höchstens 19 Mitglieder. Ihr gehören an: Ein oder zwei Mitglieder des Bildungsrats (inkl. Vorsitz); höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz; eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrerorganisationen; eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, auf Vorschlag des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich; ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien; eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungsorganisation Zürich; eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich; eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen; zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Volksschulamts; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Lehrmittelverlags. Der Bildungsrat bestimmt den Vorsitz.

Gemäss § 6 der Lehrmittelverordnung berät die kantonale Lehrmittelkommission den Bildungsrat, das Volksschulamt und den Lehrmittelverlag bei: (a) der Ausrichtung des
kantonalen Lehrmittelwesens, (b) der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel, (c) der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehrmittels, (d) der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln und (e) der Freigabe von obligatorischen Lehrmitteln durch den Bildungsrat. Zudem nimmt sie Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmeldungen der Vertretung der Lehrpersonen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion
beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Volksschulamt wird eingeladen, die Nominationen für die Kantonale Lehrmittelkommission bei den erwähnten Organisationen gemäss Lehrmittelverordnung (LS 412.14) für die Legislatur 2019 bis 2023 einzuholen.
  • Das Volksschulamt legt dem Bildungsrat die Nominationen zur Beschlussfassung vor.
  • Publikation des Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: das Volksschulamt sowie die in der Ausgangslage erwähnten Organisationen.

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