Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen, Änderung; Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen, Änderung
Ausgangslage
Die Handelsmittelschule (HMS) ist eine Berufsausbildung, die Schülerinnen und Schüler in einer dreijährigen Vollzeitschule und einer einjährigen Praxistätigkeit in einem Betrieb zur eidgenössischen kaufmännischen Berufsmaturität sowie zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kauffrau / Kaufmann führt, während die Informatikmittelschule (IMS) mit einer eidgenössischen kaufmännischen Berufsmaturität und einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Informatiker / Informatikerin in der Richtung Applikationsentwicklung abgeschlossen wird.
Sowohl § 5 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 (LS 413.251.5) wie auch § 5 des Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013 (LS 413.251.51) sehen im letzten Schuljahr keine Semesterpromotion vor.
Seit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, unterstehen die HMS und die IMS den Bestimmungen des BBG und den entsprechenden bundesrechtlichen Ausführungserlassen.
Nach § 19 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG, LS 413.325) ermitteln die Anbieter der beruflichen Grundbildung die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungsbeurteilungen ermittelt. In Art. 17 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau / Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 wird festgehalten, dass die Anbieter der schulischen Bildung die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen dokumentieren und ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis ausstellen. In diesem Sinne sieht auch Art. 16 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin / Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 vor, dass die Berufsfachschulen die Leistungen der Lernenden in den erweiterten Grundkompetenzen, in den Modulen der Informatikkompetenzen und in der Allgemeinbildung dokumentieren und ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis ausstellen.
Sodann regelt Art. 17 Abs. 1 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1), dass die Schule am Ende jedes Semesters die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten dokumentiert und ein Zeugnis ausstellt.
Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
§ 5 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen sieht vor, dass die provisorische Promotion letztmals am Ende des 3. Semesters (2. Klasse) ausgesprochen wird, die Nichtpromotion letztmals am Ende des 4. Semesters (2. Klasse). Im letzten Jahr ist demnach abweichend von den bundesrechtlichen Vorgaben keine Semesterpromotion vorgesehen. Auf eine ausdrückliche Regelung der Semesterpromotion im Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen kann verzichtet werden, da sich diese bereits aus übergeordnetem Recht ergibt. § 5 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen kann daher aufgehoben werden.
Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
§ 5 des Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen sieht analog der Bestimmung für kantonale Handelsmittelschulen im letzten Jahr keine Semesterpromotion vor. Um nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben zu verstossen, kann sie aus oben dargestellten Überlegungen aufgehoben werden.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Folgende Verordnungen werden geändert:
- Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995
- Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013.
- Die Verordnungsänderungen treten per 1. August 2016 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Gegen diese Verordnungsänderungen gemäss Dispositiv Ziff. I und Dispositiv Ziff. II, erster Satz, kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt.
- Mitteilung an die Bildungsdirektion.