Kantonaler Lehrplan für die Berufsmaturität (Neuerlass)

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Beschluss Bildungsrat
2015/25
Sitzungsdatum
27. April 2015

Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 18. Dezember 2012 den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) erlassen. Bildungsgänge, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen, basieren auf dem RLPBM. Die Lehrpläne der eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge der Berufsmaturität sind bis zum 31. Dezember 2014 dem RLP-BM anzupassen (Art. 36 Abs. 5 BMV).

Um die Anerkennung durch das SBFI in Bezug auf den Lehrplan sicherzustellen und Ressourcen zu sparen, wurde in Absprache mit den kantonalen und privaten Anbietern, welche Berufsmaturitätsunterricht erteilen, erstmals ein gemeinsamer kantonaler Lehrplan Berufsmaturität (LP-BM) erarbeitet. An der Erarbeitung des LP-BM waren in erster Linie Lehrpersonen von kantonalen und privaten Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität sowie Mitglieder von Schulleitungen beteiligt.

Der Bildungsrat hat mit Beschluss vom 8. September 2014 den kantonalen Lehrplan für dieBerufsmaturität (LP-BM) zur Vernehmlassung freigegeben und die Bildungsdirektion beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Es gingen insgesamt 21 Stellungnahmen ein.

Der Entwurf des LP-BM stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Die kritischen Stellungnahmen bezogen sich überwiegend auf die fachspezifischen Inhalte. Die Kapitel «Ausrichtungen und Lektionen-Tabelle im Überblick», «Einleitung und Überblick» sowie «Allgemeiner Teil» des LP-BM wurden befürwortet. Vereinzelt wurde angeregt, das Fach Informatik anzubieten. Da die Fächer im Rahmenlehrplan verbindlich und abschliessend festgelegt sind, kann diesem Anliegen nicht nachgekommen werden.

Kritisiert wurde auch die mangelnde inhaltliche Verbindlichkeit der Formulierungen im kantonalen Lehrplan BM. Der RLP-BM gibt die Mindestkompetenzen vor, die zu erreichen sind. Der bereits hohe Detaillierungsgrad soll nicht mit strengen Vorgaben zu Gegenständen und Inhalten weiter verschärft werden. Vielmehr lassen sich die gleichen Kompetenzen auf unterschiedliche Weise erwerben. Es wurde auch bewusst darauf verzichtet, die Unterrichtsinhalte einem bestimmten Semester zuzuweisen. Das hätte zur Folge gehabt, dass der kantonale LP-BM die Stundentafeln (Zuweisung der Fächer/Lektionen zu den Semestern, Zuweisung der Lerninhalte zu den Semestern) festgeschrieben hätte. Folge davon wäre eine fehlende Flexibilität bei der Entwicklung neuer Modelle der Berufsmaturität.

Aus den dargelegten Gründen waren in diesen Kapiteln des LP-BM keine Anpassungen vorzunehmen.

Die Stellungnahmen zu den fachspezifischen Lehrplänen wurden den jeweiligen Arbeitsgruppen, die die Fachlehrpläne erarbeitet hatten, vorgelegt. Die Arbeitsgruppen haben auf Grund der Stellungnahmen entschieden, ob Anpassungen im LP-BM vorzunehmen sind. Konkret führte dies zur Überarbeitung und Änderungen bei spezifischen Unterrichtsinhalten in den Lehrplänen der Grundlagenfächer erste Landessprache, zweite Landessprache, Englisch und im Grundlagenfach Mathematik der Ausrichtung Technik, Architektur und Life Sciences. Weiter ergaben sich Änderungen bei den Schwerpunktfächern Mathematik sowie Wirtschaft und Recht der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen.

Die Richtlinien sowie die Bestimmungen zu den Abschlussprüfungen (Kapitel 6 und 7 des LP-BM) wurden grösstenteils befürwortet. Positiv erwähnt wurde, dass der LP-BM den Schulen einen angemessenen der Gestaltungsspielraum für das interdisziplinäre Arbeiten ermöglicht.

Artikel 21 Abs. 3 der Berufsmaturitätsverordnung verlangt, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen regional vorzubereiten und zu und validieren sind. Die Umsetzung dieser Bestimmung durch kantonal einheitliche schriftliche Abschlussprüfungen wurde mehrheitlich begrüsst.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der kantonale Lehrplan für die Berufsmaturität wird erlassen und auf das Schuljahr 2015/2016 in Kraft gesetzt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die kantonalen und nicht kantonalen Anbieter von Bildungsgängen der Berufsmaturität.

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